Wie viele Mitglieder muss ein Verein haben?
Wenn ein Verein mit 7 Mitgliedern gegründet wurde, im Laufe der Zeit aber Mitglieder austreten, so das der Verein aktuell weniger als 7 Mitglieder hat, kann der Verein trotzdem beim Amtgericht eingetragen bleiben? Es muss ein neuer Vorstand gewählt werden. Ist das ein Problem, wenn nur noch 5 Leute den Verin bilden?
6 Antworten
Mindestens 7 Mitglieder sind für die Vereinsgründung erforderlich.
Zur Vereinsgründung sind sieben Mitgliedfer erforderlich. Nat5ürlich kann es sein, dass diese Zahl auch mal unterschritten wird. Wenn nur noch drei Mitgliedert vorhanden sind, so hat der Vorstand das Amtsgericht zu informieren. da unter drei Mitgliedern kein rechtsfähiger Verein mehr gegeben ist. Hier muss das Vereinsregister handeln und wenn Ihr dies nicht meldet, so muss es bei Kenntnisnahme von Rechts wegen handeln. Ein Verein, der die Zahl von drei Mitgliedermn unterschreitet sowie Vereine, dioe längerfristig weniger als sieben Mitglioeder haben, werden aus der Liste gestrichen und als GbR behandelt. Jeder haftet im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung und Steuerbefreiungen oder Erleichterungen von Vereinen werden nicht mehr gewährt. Wird der Verein aus der Liste beim Vereinsregister gestrichen, kann er erst bei einer Mindestanzahl von mindestens sieben Mitgliedern eine erneute Eintragung beantragen lassen.
Als Mindestzahl hat der Gesetzgeber sieben Mitglieder angegeben (§ 56 BGB). Dies ist eine allgemein anerkannte Sollvorschrift, die sowohl als Voraussetzung für die Eintragung als auch bei der möglichen Auflösung des Vereins gilt. Allerdings führt die Unterschreitung dieser Mitgliederzahl nicht zwingend zur Auflösung des Vereins.
Zitat von http://de.wikipedia.org/wiki/Verein
§ 73 Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl (1) Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen
3 sind das gesetzliche Minimum. Das entspricht dem Vorstand. Darunter muss ein Verein aufgelöst werden.
§ 73 Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl (1) Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen
mindestens 2 oder 3 glaube ich, das ist aber auch kein richtiger Verein oder was denkst du?