Nein. So ist das nicht. Es kommt darauf an, über was abgestimmt werden soll und wie in de verein die Abstimmungsquoten geregelt sind. Satzungen oder Auflösungen können nur beschlossen werden, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und bei diesen beiden Fällen i. d.R. 66 oder 75% der tatsächlichen Mitglieder mit ja votiert haben. Beschlüsse, die eine Beitragserhöhung z.B. zum Inhalt haben, können auch mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, müssten aber auch gesondert in der Einladung ausgewiesen sein. Beschlüsse hingegen, die keine "belastenden" Bestandteile für die Mitgliederschaft haben, können auch in der Sitzung eingebracht und gefasst werden.

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Ein Verein sollte jährlich eine sogenannte Hauptversammlung durch führen. Es ist aber keinem verein untersagt mehrere Versammlungen abzuhalten und dort natürlich auch Beschlüsse zu fassen. Natürlich sind jedes Mal die Fristen einzuhalten und natürlich auch ansonsten ordentlich (lt. Satzung) zu laden. Die dann satzungsgemäß zu Stande gekommenen Beschlüsse erhalten Rechtskraft.

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Nein. Das darf er nicht. Die Aufnahme erfolgt lt. Eurer Satzung - so ist es der Frage zu entnehmen - durch den Vorstand. Soweit Ihr den Beschluss denn schon gefasst habt, empfehle ich den "Neuen" zu klagen und Euch - sucht Euch einen Demokraten und schickt mit Hilfe Eurer Mitglieder den "Diktator" nach Hause!

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Zunächst bleibt festzuhalten, dass die neuen Mitglieder natürlich vollwertige Mitglieder sind und diese natürlich einen Anspruch auf die Teilnahme am gesamten Vereinsleben haben. Zweitens handelt Euer Vorsitzender offensichtlich gegen die Satzung, denn dort ist ja wohl festgehalten, dass der Vorstand Beschlüsse fast. Natürlich kann eine Situation eintreten, in der auch ein Vorsitzender den verein allein führt. Z.B. wenn die anderen Vorstandsmitglieder die konstruktive Zusammenarbeit verweigern. Danach sieht es bei Euch wohl aber eher nicht aus. Setzt sich der Vorsitzende durch sein Handeln über die Satzung hinweg, so müsst ihr ihn abwählen. Die Betroffenen "neuen" Mitglieder können sogar klagen. Da der Vorsitzende damit auch dem verein einen Nachweisbaren Schaden zufügt, kann er sein Amt nicht mehr gemäß der Satzung ausüben und sollte schnellstens seines Amtes enthoben werden. Ein entsprechender Antrag kann von einem jeden Mitglied des Vereins gestellt werden. Ob zusätzlich der Vereinsausschluss erfolgen muss, obliegt Eurer Entscheidung - folgerichtig wäre es wohl so.

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Normalerweise wird ein Verein ja nicht "geschlossen" sondern er beschließt die Auflösung. In dessen Folge werden vom Vereinsregister Liquidatoren bestellt, die das Vermögen und alle Außenstände des und Forderungen gegen den Verein erfassen. Die Forderungen sind einzig aus dem Vereinsvermögen zu erfüllen. Bestehen hingegen Forderungen, die aus rechtswidrigen Handlungen, oder Gründen der groben Fahrlässigkeit des Vereins heraus entstanden sind, haftet tatsächlich der im Vereinsregister nach § 26 BGB eingetragene Vorstand mit seinem privaten Vermögen. Die Liquidation des Vereins wird durch das Amtsgericht bekannt gemacht. Nun haben sämtliche "Gläubiger" oder Anspruchstellende Zeit, Ihre Forderungen gegenüber den Liquidatoren zu formulieren. In der Regel ist die Liquidation nach einem jahr beendet. Auch hierüber entscheidet im Zweifelsfall das Vereinsregister. Als Liquidator werden oft die im Vereinsregister nach § 26 BGB eingetragenen Vorstandsmitglieder eingesetzt. Ist die Liquidation mit vorhergehender Vereinsauflösung unterblieben und hat das vereinsregister nicht von Amts wegen den Verein aus dem Register gestrichen, bleibt die Haftung des zuletzt eingetragenen Vorstandes für alle vom verein ausgegangenen Schulden bestehen.

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Ich sehe da gar kein Problem. Natürlich kann er zum neuen Kassierer gewählt werden. Seinen Posten als Prüfer muss er natürlich dann aufgeben, weil er sonst Ausführender und Kontrolleur in einer Person wäre. Ich denke, dass seine Erfahrungen als Kassenprüfer ihm für seine neue Aufgabe hilfreich sein könnten. Sollte jemand meinen, er hätte zuvor bei der Prüfung die Augen zugemacht, um Missstände oder Fehler zu "übersehen", dem sei nur gesagt, dass das dumm währe. Letztlich kommt der kassenprüfer als späterer Kassierer in die Haftung. Da ist es wohl angebracht, eher noch genauer zu prüfen. Man soll in der Vereinsarbeit nicht immer nur das Schlimmste befürchten, sondern sich freuen, wenn heute Mitglieder bereit sind, sich ehrenamtlich zu engagieren und damit auch Verantwortung zu übernehmen.

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Die Übertragung des Stimmrechtes ist grundsätzlich möglich, wenn dies in der Vereinssatzung so geregelt ist. Ohne eine solche Regelung ist eine Stimmübertragung bicht wirksam. Wichtig ist auch, das am Tage der jeweiligen Abstimmung die Stimmübertragung unstrittig und belegbar ist. Daher muss diese Vollmacht schriftlich vorliegen und vor der Abstimmung der Sitzungsleitung übergeben worden sein. Die Abgabe vor Beginn der Mitgliederversammlung ist ausreichend. Da es um die Vertretung des Mitgliedes unter Rücksichtnahme des § 33 BGB (tatsächlicher Wiile) gewährleistet werden kann, muss beachtet werden, dass es nur für alle die Beschlussfassungen gilt, die lt. versendeter Tagesordnung vorgesehen waren. Für die in der Sitzung neu eingereichte Beschlussvorlagen kann daher ein solches Stimmrecht nicht ausgeübt werden. Eine Stimmrechtübertragung halte ich für legetim, weil es ein Weg ist z.B. erkrankten Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, im Vereinsleben eine demokratische Teilhabe zu haben.

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Satzungsänderung, Antrag zur Mitgliederversammlung

Demnächst findet die Jahreshauptversammlung in unserem Verein statt. Ein paar von uns möchten ergänzend zur Einladung noch einen Antrag einbringen. Hierzu sagt unsere Satzung aus: "Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden ..." Der Antrag bezieht sich auf eine Satzungsänderung, die gem. Satzung von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden muss. Das Quorum erreichen wir auf jeden Fall.

Bislang ist Satzungsinhalt: "... Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der Vizepräsident und der Schatzmeister nur im Falle der Verhinderung des Präsidenten zur Vertretung berechtigt sind ..."

Nun möchten wir, das der Vizepepräsident eine Sparte des Vereines übertragen bekommt und selbst die Geschäfte hierzu führt, da der Präsident von dieser Sparte keine Ahnung hat, sich aber in der Vergangenheit dort immer eingemischt hat und vieles verzögert oder stoppt.

Wir wollten also den Text gerne ändern in: "... Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der Vizepräsident eigene Aufgaben im Verein übertragen bekommt, diese souverän und eigenverantwortlich führt und in diesem Bereich alleine vertretungsberechtigt ist..“

Wäre dies nun alleine ausreichend, um dem Vizepräsidenten diesen Teilbereich so zu übertragen, das mit keinen Einmischungen des Präsidenten zu rechnen ist?

Ich freue mich auf eine Antwort.

Lg Astrid

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Eine nicht einfache Angelegenheit. Erstens handelt es sich hier um eine Satzungsänderung. In Eurer Satzung steht, dass 3/4 der abgegebenen Stimmen notwendig sind. Soweit so gut. Eine beabsichtigte Satzungsänderung muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung angezeigt werden, damit jedem Mitglied klar ist, dass ein entsprechender Beschluss gefasst werden soll. Anderenfalls könnte es sein, dass Mitglieder im Bewußtsein eines solchen Vorhabens gekommen wären, in Unkenntnis nun dessen aber vielleicht andere terminliche Dinge höher bewerten und vorziehen. Wird die geplante Beschlussfassung nicht angekündigt unterlauft Ihr deren demokratisches Mitbestimmungsrecht, was u. U. im Rahmen einer gerichgtlichen Prüfung zur Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses führen kann. Reicht Ihr den Anftrag erst eine Woche vorher ein, kann nach meinem Rechtsverständniss eigentlich kein rechtswirksamer Beschluss hierzu erfolgen.

Zweitens hielte ich persönlich eine solche Regelung in der Satzung für nicht empfehlenswert. Sie ist auf die derzeitige personelle Besetzung der Ämter ausgerichtet. Wenn später mal ein neuer Präsident der Fachmann ist und sein Stellvertreter nicht - wollt Ihr dann wieder die Satzung ändern? Diese Regelung würde ich in den Geschäftsverteilungsplan des Vorstandes aufnehmen.

Letztlich verstehe ich nicht, warum Euer Vize nicht vertretungsberechtigt nach § 26 BGB ist. Vertritt der Präsident der Verein gerichtlich und außergerichtlich allein? Kaum vorstellbar!

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Der VdK sollte schon darauf antworten. Wenn nicht, so musst Du einfach nur in die gültige Satzung des VdLK sehen. Dort sollte unter dem Punkt "Mitgliedsbeitrag" vermerkt sein, ob es diese Möglichkeit gibt. Einen Antrag auf eine Senkung oder gar Aussetzung des Mitgliedsbeitrages kannst Du jedoch trotzdem stellen, auch wenn es in der satzung nicht gesondert geregelt ist. Noch ein kleiner Rat: Den eigenen Vereinsvorstand sollte man immer direkt anschreiben. Für Antworten im "Internet" fühlt sich immer keiner zuständig. Vielleicht streikt auch mal wieder die Technik.

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Natürlich können Vereine grundsätzlich fast deckungsgleiche Satzungen haben. Letztlich stehen ja im Vordergrund der Sinn und Zweck des Vereins (dieser ist hier wohl gleich), die internen Vereinsregelungen (Organisationsstruktur und Zuständigkeiten/ Rechte), die variieren können aber nicht müssen und die Regeln für die Aufnahme und ggf. die Beendigung des Mitgliedschaft, die sich wohl nicht wesentlich von allgemeingültoigen demokratischen Regelungen unterscheiden werden. Die Frage wäre jetzt lediglich nach der Sinnhaftigkeit und den Aufwand zu fragen, neben dem bestehenden Verein einen weiteren zu gründen. Sicher wird es hierfür Gründe geben.,

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Das kannst Du nur aus Eurer Satzung erfahren. Dort muss geregelt sein, was der Vorstand als alleinige Aufgabe hat, was die Mitgliederversammlunhg zu beschließen hat und wofür der Vorstand eine Legitimation von den Mitgliedern benötigt. Abgesehen davon würde ich vor aller Auregung erst einmal die Gründe efragen. Vielleicht gibt es so gewichtige, bei deren Kenntnis Du auch so entscheiden würdest! Da können geldfragen oder auch andere Rahmenbedingungen sich verändert haben.

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Leider geht aus der Darstellung nicht hervor, wie alt der Junge ist, bzw. war. Bei Kindern sollte die Abmeldung schon durch die Eltern erfolgen, die es ja auch anmelden. Sie sollten einfach mal den Verein aufsuchen und mit diesem reden. Natürlich hat der Verein für die Mitgliedschaft auch Ausgaben gehabt und bei Fußballvereinen geht von den Mitgöliedsbeiträgen der größte Teil an die Finanzierung der Kreisfachverbände. Der verein hatte also durch aus Ausgaben für Ihren Sohn, auch wenn er nicht zum Training erschienen ist. Der Verein hat also schon durchaus einen berechtigten Anspruch! Andererseits ist ein gespräch dennoch lohnend, denn wenn der Verein wirklich dtrei jahre braucht, um Rückstände festzustellen, dann benötigt er das Geld anscheinend nicht so dringend. Ich denke schon, dass es eine Gesprächsbasis geben wird. Ich denke auch, dass in der Satzung des Vereins geregelt ist, dass man bei Strafe des Ausschlusses höchstens, wenn überhaupt, ein Jahr im Rückstand sein darf. Sprechen Sie also mit der Geschäftsstelle oder einem Vorstandmitglied und erklären Sie die eingetretene Situation. Der Verein wird sicherlich von seiner Forderung Abstand nehmen, wenn es ihm wirklich um die Kinder mund nicht die Eintreibung von mehrjährigen Außenständen ehemaliger Fussbalsteppkes geht.

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Also Blockwahl bedeutet, dass alle Mitglieder des zu wählenden Vorstandes zugleich im "Block" gewählt werden. Also völlig richtig, Du hast keine Auswahl, Du musst Dich für alle entscheiden, kannst keinen einzelnen abwählen. Das bedeutet auch, das nach Schließung der Kandidatenliste so viele Namen stehen, wie "Posten" zu vergeben sind. Du hast auch keine Mitsprache darüber, wer dann welches Amt übernimmt. Die Blockwahl muss ausdrücklich in der Satzung stehen. Ich selbst halte eine soilche Wahlmöglichkeit für sehr fragwürdig, weil eine Wahl in dem Sinne ja nicht möglich ist.

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Der §31a BGB macht innerhalb der vereine keine Unterschiede. Die vereine haften im Sinne des Privatrechtes für alle die Schäden, die Dritten zugefügt bzw. entstanden sind. Dazu muss nachgewiesen werden, ob und welcher Schaden entstanden ist, ob erfinanziell messbar und damit regelbar ist und ob nach Beantwortung der Schuldfrage ein Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz geprüft werden muss. Den vereinen ist dringen zu empfehlen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, wenn auch nur die Möglichkeit eines Schadenfalles durch den verein verschuldet entstehen könnte. Dann ahftet der Vorstand nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes.

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Auch wenn der alte Vereinsvorstand entlastet ist, so muss er die alten Unterlagen aufheben. Die Entlastung durch die Mitglieder bedeutet nicht, dass es keine Forderungen Dritter geben kann. Auch benötigt Ihr die Unteragen für die Steuererklärungen, die mindestens alle zwei bis drei Jahre abzugeben sind. Der neue Vorstand hat die Pflicht, diese Unterlagen einzufordern. Wer dieser Aufforderung nicht nachkommt, könnte sich sogar im Sinne des Strafgesetzbuches strafbar machen. Vielleicht solltet Ihr das Mal dem alten Kassierer klar machen. Vereinsunterlagen sind kein Privateigentum. Und wenn ein verein meint, er benötigt diese Unterlagen überhaupt nicht mehr, gehören diese ins nächste Stadt- oder Kreisarchiv, da ein öffentliches Interesse an der Offenlegung Eurer Tätigkeit für das Allgemeininteresse unterstellt werden muss.

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Such' Dir sechs Leute, die mit Dir etwas gemeinsam in einem Verein machen wollen, gebt Euch eine Satzung und eine Beitragsordnung unterschreibt allesamt die Satzung erstellt ein Gründungsprotokoll und geht dann geschlossen zu einem Notar. Dieser meldet Euch dann an. Jetzt kommt noch ein Geld sparender Hinweis: Stimmt vor der Beantragung der Eintragung ins Vereinsregister Eure Satzung mit dem Rechtspfleger am Vereins- (Amtsgericht) sowie dem Finanzamt ab. Entspricht Eure Satzung einer der finanzrechtlichen oder satzungsrechtlichen Gesetzesregelungen nicht, so müsst Ihr diese ändern und erneut eine (kostenpflichtige) Eintragung über den Notar beantragen.

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Natürlich kann ein Vorstand Beschlüsse fassen. In der Satzung ist festegelgt, welche Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. In allen anderen Fällen muss der Vorstand entscheiden, wenn dies für die Arbeit des Vereins notwendig ist. In nicht wenigen Vereinen schließt dies sogar die Aufnahme von Mitgliedern ein. Auch Richtlinien und Verträge bedürfen der Beschlüsse des Vorstandes, wenn hier eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zeitnah nicht realisierbar ist. Haushalt, Satzung, Wahl der Vereinsorgane, Grundsätze der Verwendung des Vereinsvermögens und Mitgliedsbeitragsregelung sind in der Regel der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorbehalten.

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Also genauer sollten die Leistungen schon beschrieben werden. Die Antwort kann daher nur lauten; "Grundsätzlich ja..., aber..." Ein Verein kann durchaus seinen Mitgliedern verschiedene Leistungen anbieten. Es darf aber nicht dazu führen, dass das einzelne Mitglied in Form dieser Leistungen Vorteile genießt, die im übrigen nicht durch die Vereinsziele und den Vereinszweck gedeckt sind. So darf z.B. ein Förderverein seinen Mitgliedern keine Leistungen kostenlos anbieten, die die geförderte Einrichtung für "normale" Nutzer gegen Entgelt anbietet. Die Frage des Gewerbes ist eine völlig andere. Bei einem Gewerbe ist zumindest eine Gewinnerzielungsabsicht zu unterstellen, weil der eigentliche Zweck eines Gewerbes ist ein verdienst, von dem zumindest zu einem Teil der Lebensunterhalt bestritten wird. Von zentraler Frage ist also auch hier wieder: "Welcher Art sind denn diese Leistungen ?"

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Immer schön trennen. In der Bank verdient er seine Brötchen, Vermieter ist er als Privatperson und da hat er die gleichen Rechte wie jeder andere Vermieter. Deine Frau hat doch nichts zu verbergen oder?! Schufa-Auskünfte einzuholen, könnte so manchem Vermieter vor Überraschungsgästen wie Mietnomaden schützen. Wenn er für andere Vermieter, die er zufällig kennt, Auskünfte über Konten dessen Mieter erteilen würde, das wär'n Hammer!

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Da must du mal in die Satzung schauen, welche Kündigungsfristen darin stehen. Auch der Beitrag geht okay, allerdings musste diese in der Tagesordnung aufgenommen sein. Wenn nicht, kann man diesen beschluss beim vereinsregister durch einen amtsrichter aufheben lassen, da er nicht gemäß der Satzung zustande gekommen ist, hierfür fehlte die ordnungsgemäße Ladung, die zu einer mangelhaften beschlußfähigkeit führt.

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