Der Halter eines Fahrzeuges, mit dem eine Ordnungswidrigkeit im Bußgeldbereich (also mindestens 60 Euro) begangen wurde, bekommt nur dann Post von der Bußgeldstelle, wenn er entweder selber als tatsächlicher Fahrer in Frage kommt oder, falls das ausgeschlossen werden kann, wenn seine Zeugenaussage zur Ermittlung des tatsächlichen Fahrers erforderlich ist.
In deinem Fall war offenbar klar, dass der Halter nicht als tatsächlicher Fahrer in Frage kam (offensichtlicher Altersunterschied zwischen Halterdaten und der Person auf dem Blitzerfoto). Auch die Zeugenaussage des Halters war offenbar nicht erforderlich, da der tatsächliche Fahrer anders ermittelt werden konnte, etwa durch Vergleich des Blitzerfotos mit einem Foto auf dem Einwohnermeldeamt. Daher war der Umweg über den Halter nicht nötig, sondern man konnte sich direkt an den ermittelten tatsächlichen Fahrer (also an dich) wenden.
Anders sieht es im Verwarnungsgeldbereich (bis 55 Euro) aus. Da ein Verstoß in diesem Bereich keine persönlichen Folgen für den tatsächlichen Fahrer nach sich zieht (keine Punkte, kein Fahrverbot, keine Probezeitmaßnahmen), braucht in solchen Fällen der tatsächliche Fahrer zunächst nicht ermittelt zu werden. Statt dessen wird in einem solchen Fall zunächst ein kostenfreies Verwarnungsverfahren angewendet: Der Halter des Fahrzeuges bekommt die Nachricht, dass mit seinem Fahrzeug eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde und dass daher ein Verwarnungsgeld erhoben wird. Wird das Verwarnungsgeld gezahlt, ist die Sache erledigt. Außer dem Verwarnungsgeld entstehen dabei keine weiteren Kosten.
So könnte es bei dem Verstoß deiner Mutter, von dem du in einem Kommentar schreibst, gelaufen sein.
Erst wenn dieses Verwarnungsverfahren fehlschlägt, wenn also das Verwarnungsgeld nicht, nicht fristgerecht oder nicht in richtiger Höhe gezahlt wird, wird das Bußgeldverfahren eingeleitet. In diesem Verfahren muss der tatsächliche Fahrer ermittelt werden, da nur gegen diesen eine Bußgeldbescheid erlassen werden darf. Aufgrund der erforderlichen Ermittlungen ist das Bußgeldverfahren aufwändiger und daher nicht kostenfrei, sondern es zieht neben dem eigentlichen Bußgeld noch Kosten in Höhe von mindestens 28,50 Euro nach sich.