Person im Bus macht heimlich Fotos von anderen

6 Antworten

Hier kann ich kodi1123 nicht Recht geben. Denn ohne dein Einverständnis hat laut dem KunstUrhG Pharagraph 22, 23, 24 und 33 niemand ein Foto von dir zu machen. Das Foto muss demnach nach einer Aufforderung deinerseits oder deiner Erziehungsberechtigten augenblicklich gelösch werden.

Zitat aus dem KunstUrhG:

Die Rechtsgrundlage für das Recht am eigenen Bild stellt das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie(Kunsturheberrechtsgesetz, kurz: KunstUrhG) vom 9. Januar 1907 dar. Das KunstUrhG war damals als Strafgesetz geschaffen worden, nachdem zwei Fotografen versucht hatten, Bilder des toten Reichskanzlers Otto von Bismarck zu veröffentlichen. Die beiden hatten sich vorher widerrechtlich Zutritt zu dessen Sterbezimmer verschafft.[2] Heute sind nur noch die § 22, § 23, § 24 und§ 33 (als Strafvorschrift) KunstUrhG von Bedeutung.

§ 22 KunstUrhG bestimmt:

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“

§ 23 KunstUrhG zählt Ausnahmen auf:

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;Bilder, auf denen die Personen nur alsBeiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Hoffe ich konnte helfen und nichts für ungut kodi1123

MfG Bluster

Könnte ich mit dem Fall zur Polizei gehen?

Nein. Es liegt ja kein Verdacht auf eine Straftat vor, solange sie die Bilder nicht unerlaubt veröffentlicht.

Ich glaube, fotografieren kann sie dich schon, sie darf das eifach nicht veröffentlichen. Und wenn du sie das nächste mal siehst und sie dich wieder ablichtet, kannst du sie ja fragen, ob das Licht so gut ist oder ob du noch mehr Richtung Fenster rücken musst. LG

myrinja01 
Fragesteller
 13.03.2014, 20:17

Danke, Danke, Danke für deine tolle, humorvolle Antwort. Werd ich ihr nächstes mal sagen :'D

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Mach es auch! Aber nicht heimlich. Mit den Worten (oder ähnlich): Ich darf doch mal, ja?! Du hast jetzt schon so viele Fotos von mir, da möchte ich mal eins von dir haben! - oder einfach demonstrativ und schweigend ...

Gruß S.

Darf sie, solang sie es NICHT veröffentlicht

myrinja01 
Fragesteller
 13.03.2014, 19:44

Hallo (: Danke schon mal für deine Antwort. Ich weiß leider nicht, ob sie die Bilder veröffentlicht....das macht mich ja auch unsicher

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