Niederlassungerlaubnis für Schüler?

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Nach § 9 und 9a AufenthG Absatz 2 gelten für die Erteilung eines Daueraufenthaltes-EU und für eine Niederlassungserlaubnis folgende Anforderungen:

  • Seit 5 Jahren Aufenthaltserlaubnis:Antragsteller halten sich seit mindestens 5 Jahren mit einem rechtmäßigen Aufenthaltstitel (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte oder Visum) in der Bundesrepublik auf.
  • Gesicherter Lebensunterhalt: Antragsteller bestreiten ihren und den Lebensunterhalt ihrer Familienangehörigen eigenständig und ohne staatliche Leistungen (z. B. Sozialhilfe). Bei Ehepartnern braucht nur einer der Partner diese Voraussetzung zu erfüllen.
  • Rentenvorsorge: Antragsteller haben mindestens 60 Monatsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder in eine vergleichbare Vorsorgeleistung eingezahlt.
  • Keine Sicherheitsgefährdung: Antragsteller sind keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Sie dürfen in den letzten 3 Jahren zudem nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sein.
  • Beschäftigungserlaubnis: Antragstellern ist die Ausübung einer Beschäftigung gestattet. Für bestimmte Berufe (z. B. Heilberufe oder für Rechtsanwälte) verfügen sie dauerhaft über die entsprechende Berufsausübungserlaubnis (gilt nur für die Niederlassungserlaubnis).
  • Ausreichende Deutschkenntnisse: Antragsteller weisen Sprachkenntnisse auf mindestens B1-Niveau nach.