Name des Paten als Zweitname nachtragen lassen?

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In der Bundesrepublik Deutschland ist das Namensrecht von dem Grundsatz der Namenskontinuität geprägt, weshalb eine Änderung des Namens nur eingeschränkt möglich ist.

Ein wichtiger Grund, der eine Namens­änderung rechtfertigen könnte, liegt dann vor, wenn das persönliche Interesse des Antrag­stellers an der Änderung seines Namens gegenüber den Grund­sätzen der Namens­führung überwiegt. 

Ganz allgemein gilt, dass eine Änderung des Nachnamens höheren Hürden als der des Vornamens begegnet.

Auch das offizielle Hinzufügen eines Zweitnamens ist nach dem Namensänderungsgesetz eine Namensänderung, für die man beim Standesamt einen Antrag auf behördliche Namensänderung stellen muss.

Eine solche Namensänderung setzt einen wichtigen Grund voraus, der Antrag muss also gut begründet sein. Z.B. müsstest du nachweisen, dass ein fehlender Zweitname für dich eine große Belastung darstellt. Das kann beispielsweise mit Hilfe eines psychologischen Gutachtens geschehen. Doch die Entscheidung liegt letztendlich beim Standesamt.

Die Bearbeitung von Anträgen auf Namensänderung ist gebührenpflichtig. Das Maximum ist allerdings bundes­weit fest­gesetzt und liegt bei 1.022 Euro für die Änderung des Familien­namens und bei 255 Euro für die Änderung des Vornamens.

Der Höchst­satz kann verlangt werden, wenn der Verwaltungs­aufwand hoch ist, weil die Rechts­lage schwierig ist, andere Verfahrens­beteiligte wie Kinder oder Ehepartner angehört werden müssen und andere Behörden, etwa das Jugend­amt, einge­schaltet werden müssen.

Einfach und günstig ist die Sache, wenn keiner dieser Faktoren eine Rolle spielt und der Grund für die gewünschte Änderung klar auf der Hand liegt.

Zusätzlich entstehen allerdings noch Folgekosten, da nach der Änderung deine Dokumente (z.B. Personalausweis) angepasst werden müssen.

Eine Gebühr wird auch fällig, wenn der Antrag abge­lehnt wird. Deshalb empfiehlt sich vor Antrag­stellung die Kontakt­aufnahme zur Namens­änderungs­behörde, um die Zuständig­keit und Aussicht auf Erfolg zu prüfen. 

Hat ein Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet, muss es eine Erklärung zu seiner Namensänderung selbst abgeben. Jedoch muss der gesetzliche Vertreter der Erklärung des Kindes zustimmen.

Alles Gute für dich!

aetnastuermer  06.12.2022, 22:32

Sehr gute Antwort; die Chance für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung aus den angeführten Gründen schätze ich erfahrungsgemäß leider als gering ein. Vielleicht lässt sich der Vorname der Patentante aber im kirchlichen Taufregister nachtragen, damit er wenigstens auf deinem Taufschein steht.

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PaulPeter44  09.12.2022, 18:59
@aetnastuermer
Vielleicht lässt sich der Vorname der Patentante aber im kirchlichen Taufregister nachtragen, damit er wenigstens auf deinem Taufschein steht.

Auch das wird wohl nicht gehen, da man auf einen Namen getauft wird und da steht eben nicht der zweite Name. Ein neuer Taufschein wird deswegen nicht ausgestellt.

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Cheyenne727 
Fragesteller
 14.12.2022, 16:35

Danke für deine Ausführliche Antwort!

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Wenn das in eurer Familie Tradition ist, warum wurde es denn dann nicht gemacht?

Das kostet doch jetzt nur unnötiges Geld. Familienintern kannst du dich doch nennen lassen, wie du willst

Cheyenne727 
Fragesteller
 06.12.2022, 16:30

Meiner Mutter hat der Name nicht in Kombination mit meinem Gefallen. Fände es halt einfach schön wenn die Tradition auch bei mir ist, auch offiziell.

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