Muss ich trotzdem GEZ zahlen?

4 Antworten

Wenn du kein BAföG bekommst, hast du gegenüber deinen Eltern einen Unterhaltsanspruch. Der wird in der Düsseldorfer Tabelle (https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2022/index.php), die bundesweit maßgeblich ist, wie folgt bemessen:

"Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 860 EUR. Hierin sind bis 375 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

Von dem Betrag von 860 EUR kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden."

Darauf musst du dir nur das Kindergeld anrechnen lassen, das du schon bekommst. Außerdem kann der Unterkunftsanteil bei dir reduziert werden, wenn die Heimkosten niedriger sind.

Zu Deiner Frage zum Rundfunkbeitrag: Eine Befreiung wegen geringen Einkommens gibt es nicht. Der Beitragsservice geht grundsätzlich davon aus und das darf er im Hinblick auf die Interessen der übrigen Beitragszahler auch, dass du mindestens den Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle von deinen Eltern bekommst. Sonst könnte sich ja jeder Student arm rechnen, indem er behauptet, er bekomme einfach nicht den ihm zustehenden Unterhalt. Zur Not wird von dir erwartet, dass du den dir zustehenden Unterhalt einklagst.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Das kann nicht sein, dass du als Studierende nur Kindergeld bekommst! Hast du vergessen, was zu beantragen? Hole das schleunigst nach, du hast Anspruch auf mehr.

Wenn du kein Bafög bekommst, müsste genug Geld da sein.

Aber ich habe doch absolut kein Einkommen. Wie soll ich da etwas zahlen

Deine Eltern müssen Dich unterstützen oder Du bekommst Bafög oder Du bekommst Grundsicherung.

Etwas mußt du bekommen und wenn ja, dann kannst Du dich mal informieren bei der GEZ ob du Beiträge bezahlen musst.

Kümmere Dich darum!

Sie studieren, sind jedoch vom BAföG-Bezug aus­ge­schlossen, weil sie sich beispiels­weise in einem Zweit­studium be­finden oder die Förde­rungs­höchst­dauer über­schritten haben? Unter Um­ständen kommt dann eine Härte­fall­be­freiung in Be­tracht.

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