Mit 130 innerorts an Polizei vorbei gefahren?
Hallo!
ich war gerade aufm weg zu meiner Freundin und bin mit 130 auf einer wenig befahrenen Straße gefahren (in Frankfurt). Ich will keine Belehrung dass das viel zu schnell war oder irgendwelche Moralpredigten. Auf jeden Fall bin ich dabei an einem Streifenwagen vorbei gefahren. Sie haben mich angehalten und mich richtig zur Sau gemacht und wollten mir den Führerschein abnehmen und eine Anzeige schreiben... naja sie haben mich gefragt wie schnell ich denn genau war (halt so hinterhältig). Ich meinte darauf dass ich dazu keine abgaben machen möchte. Sie haben dann ein paar Tests gemacht und mir gedroht dass sie mir nächstes mal den Führerschein abnehmen werden.
nun zur Frage: hätten sie mir was machen können? Es existieren ja keine Beweise usw. hätten sie meine Aussage gegen mich verwenden können, wenn ich gesagt hätte wie schnell ich war?
im Endeffekt habe ich nichtmal ein Bußgeld bekommen (hatte wohl extrem Glück)
danke für jede Antwort :)
10 Antworten
nun zur Frage: hätten sie mir was machen können?
Ja, hätten sie, ich sehe den Straftatbestand des § 315d (1) 3 ganz klar erfüllt, und ich glaube auch nicht, das die Beamten da nicht entsprechend gehandelt haben/hätten
.
Aus diesem Grund halte ich die Geschichte für frei erfunden.
Kein Polizeibeamter läßt dich mit so einem Vorwurf fahren, schon gar nicht, wenn noch ein zweiter dabei ist. Der § 315d ist ein Offizialtatbestand und MUSS von Amts wegen verfolgt werden.
Beweise existieren sehr wohl, denn selbst ein Privatmensch kann zwischen 50 und 130 km/h unterscheiden, wenn ein Fahrzeug an ihm vorbeifährt, erst Recht geschulte Polizeibeamte, die ständig den Verkehr beobachten.
Die Zeugenaussage beider Beamten reichen vor Gericht völlig aus, um dich zu verknacken.
130 innerorts sind je nach Situation auch schnell mal ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen nach §315d StGB.
Da ist der Lappen dann auf jeden Fall weg. Das Auto übrigens meistens ebenso.
Es mag sein, dass kein Bußgeld wegen einer bestimmten Geschwindigkeitsübertretung verhängt werden könnte, weil die genaue Übertretung schwierig nachweisbar wäre. Abstrakt gefährdendes Verhalten, weil offensichtlich viel zu schnell kann jedoch auch - und zwar völlig zurecht - Konsequenzen nach sich ziehen.
Du willst keine Moralpredigten. Natürlich bekommst du diese aber, weil 130 km/h innerorts nun einmal keine Kleinigkeit sind, wenn es sich nicht gerade um eine Stadtautobahn handelt, wo z.B. 100 erlaubt sein könnten. So jemand sollte in der Tat keine Fahrerlaubnis mehr besitzen, wenn er nicht einmal einsieht, dass sein Verhalten falsch war.
Kommt drauf an wenn sie die Fahrt aufgenommen haben und dich verfolgt haben können sie es beweisen. Die haben eh solche hightec kameras die auch geschwindichkeit, abstand, zeit , datum ect messen. Aber wenn es ausdrücklich keine handfesten beweisse haben kannst du mit deinem Anwalt klagen. Aber es hört sich an wie wenn du mit einer Blauen Auge davon gekommen bist. Aber sei dir nicht so sicher es kann durchaus möglich sein das du in paar tagen ein Brief nach hause bekommst wart erstmal ab was passiert.
Ja das sagen die mal schnell es kann sein das doch ein voreinladung bekommst das sie wenn du eine Ausage machst das es gegen dich verwendet wird wenn ja nimm ein anwalt zu voreinladung und du sagst dort am besten nix. Aber mach der kein kopf es kann auch sein das du mit ein blauen auge davon gekommen bist.
Sie hätten dir klar schon was machen können…
Man hätte dir den Führerschein entziehen können (was man auch hätte tun sollen!!!) und du kannst nichts dagegen machen.
Du hättest zwar dagegen klagen können, aber die Aussage zweier Polizisten überwiegt sehr häufig die eines einzelnen Menschen.
Schade, dass du ihnen nicht gesagt hast wie schnell du warst, sonst wäre dein Führerschein nämlich weg!
SO leid es mir tut, aber das ist Quatsch. Auch die Augen von Polizisten sind keine Messinstrumente.
Doch, denn wenn es keine Messinstrumente sind, gibt es keine Grundlage für irgendwelche Maßnahmen.
Deshalb habe ich gesagt, sieh dir die Rechtsprechung dazu an.
Der geschilderte Fall kann unter Umständen nach § 315d (1) 3 geahndet werden.
Sie meinten es kommt nix.