Mein Kollege hat 4 anzeigen?
Moin,
mein Kollege hat 4 anzeigen, weil er 4 Mädchen Dickpics gesendet hat, und die haben ihn wiederum angezeigt.
jetzt wollte ich fragen, wie hoch ungefähr die Strafe für ihn sein wird.
geldstrafe ? Bewährung? Knast?
er ist 21 Jahre alt
3 Antworten
Dein Kollege... So So. Warum nennst du das Kind nicht beim Namen und sagst einfach, das du diesen Bockmist gemacht hast. Aber nein, man muss immer einen Kollegen, Freund, Partner, etc. vorschieben.
Lebe nun mit den Konsequenzen:
Das unaufgeforderte Versenden eines Dick-Pics stellt in Deutschland nach §184 Strafgesetzbuch eine Straftat dar und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft werden
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__184.html
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 184 Verbreitung pornographischer Inhalte
(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)
1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4. im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
6. an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9. auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.
(3) bis (7) (weggefallen)
Fußnote
§ 184 Abs. 1 Nr. 7: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 17.1.1978 I 405 - 1 BvL 13/76 -
Gemäß Paragraph 184 StGB kann das mit bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft werden.
Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) [...] an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein, [...] wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Und die Erfahrung lehrt, dass Wiederholungen oder eine Mehrfachbegehung bei Richtern nicht gut ankommt.
Da steht einmal die Tatsache, dass er nicht vorbestraft ist, der Mehrfachbegehung entgegen. Das ist dann der individuellen Einschätzung des Gerichts überlassen.
Und was lernen wir daraus? Lass den Willi in der Hose, außer jemand will ihn.
hab ich ihm auch schon gesagt, hoffentlich lernt der daraus
Komisch du bist auch 21 genau wie dein kollege
und kommt vllt Geldstrafe
Es ist seine erste Straftat, ist das egal oder wird da dann eine mildere Strafe fallen ?