Kündigung Zeitarbeit, Resturlaub?

3 Antworten

Du schreibst in einer späteren Frage, dass die Kündigung betriebsbedingt sei, da man Dich nicht mehr einsetzen kann.

Sollte das der Fall sein, hat der AG keinen Grund Deinen Urlaubswunsch nicht zu genehmigen.

Ich sehe hier unter diesen Umständen keine "dringenden betrieblichen Belange", die gegen den Freizeitausgleich sprechen. Der AG wird sehr wahrscheinlich nicht nachweisen können, dass der Firma durch Deine Abwesenheit großer Schaden zugefügt wird.

Füll den Urlaubsantrag aus und gib ihn so bald wie möglich ab.

khaleesi1805 
Fragesteller
 29.04.2024, 10:15

Das klingt sehr gut! Vielen Dank für die Hilfe! :)

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§ 7 BundesurlaubsgesetzZeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs

(1) 1Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. 2Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) 1Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. 2Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) 1Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. 2Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. 3Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. 4Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Ja, das kann sie. Urlaub kann grundsätzlich verweigert werden, wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen.