Kündigung wegen Eigenbedarf nach Schenkung?
Ich bekomme demnächst das Haus meiner Eltern überchrieben. Es handelt sich um ein Zweifamilienhaus, unten wohnen meine Eltern selbst, die Wohnung oben ist seit 20 Jahren vermietet. Nun möchte ich gerne Eigenbedarf anmelden, da mein Sohn mit seiner Frau in die Wohnung einziehen will. Laut meinen Recherchen greift die Kündigungsfrist von 9 Monaten wenn ich Ihnen kündige, wenn mein Vater kündigen würde, nach 573a, 12 Monate. Jedoch bin ich mir nicht sicher, ob bei einer Schenkung an den Sohn, nach 577a die Sperrfrist von 3 Jahren auch greift oder ob die nur gilt, wenn das Haus an einen Fremden verkauft worden wäre. Kann mir hierbei jmd weiterhelfen?
3 Antworten
§ 577a BGB trifft nicht zu.
Das geht schon, allerdings gibt es große Hürden.. ist es ein Sozialfall, behindert, gerade schwanger ect.. kannst du nicht wegen Eigenbedarf kündigen.
da würde ich ein Gespräch mit den Mietern suchen und ihnen bei der Suche einer neuen Wohnung behilflich sein
Es ist egal, ob du die Wohnung geschenkt bekommst, oder sie kaufst
BGB § 577a greift hier ueberhaupt nicht, weil dir ja offenbar die gesamte Immobilie uebertragen werden soll. Die Sperrfrist wuerde nur gelten, wenn die Wohnung waehrend der Mietzeit in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde. Das scheint bei euch aber gar nicht beabsichtigt zu sein.
vielen Dank für die Antwort! es liegen keine der genannten „Gegengründe“ vor. Also von dem her sollte alles passen. Klar könnten Sie die Kündigung hinauszögern wenn Sie keine passende Wohnung finden. Mir geht es eher um die Sperrklausel. Also ob die nach einer Schenkung an mich, als den Sohn, auch greift oder ob ich sie theoretisch sofort kündigen dürfte.