Kuchenausgabe gegen Spende

3 Antworten

Ich denke wenn die Dose als Spende gedacht ist, sollte es kein Problem sein. Wenn es aber für die Unkosten einspielen soll, könnte es ein Problem werden.

Am besten sich mal vom Anwalt beraten lassen. Kosten vorher aushandeln weil ein Anwalt nicht kostenlos beraten darf. Kostenaufwand denke ich mal 10 -20 Euro, die sollten zu deiner Sicherheit dir auch wert sein.

Sceptic  28.07.2014, 17:20

Laut der europäischen Verordnung 178/2002 zu den Grundsätzen und Anforderungen des Lebensmittelrechts fällt jegliches das "Bereithalten von Lebensmitteln (...) für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst" (Art. 3 Nr. 8) in den Geltungsbereich des Lebensmittelrechts.

Nach Art. 3 Nr. 3 werden sie so automatisch zum „Lebensmittelunternehmer“ (, also) die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden. Ihr "Lebensmittelunternehmen ist nämlich Ihr Stand sowie die Privatküchen, in denen die Speisen zubereitet wurden. Diese müssen gemäß der Verordnung den Ansprüchen des Lebensmittelrechts unterliegen.

Das deutsche Lebensmittelrecht hat, neben seinen ordnungsrechlichen Paragraphen, auch strafrechtlichen Charakter. Das bedeutet, das das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) bestimmte Tatbestände als Straftaten beurteilt.

Als Beispiel 1: Verwendung von Süßstoffen ohne ausreichende Kenntlichmachung

Eine fehlende Kenntlichmachung von Süßstoffen §9 Abs.2 Zusatzstoffzulassung (ZZulV) wird laut §10 Abs.4 ZZulV mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe gemäß §59 Abs.1 Nr.21 bestraft.

Als Beispiel 2: Lebensmittelvergiftungen

Verdorbene Lebensmittel (wie zB Torte mit Frischei - und Salmonellen dank unzureichender Kühlung) sind rechtlich nicht sichere Lebensmittel gemäß §5 Abs.1 LFGB. Das Inverkehrbringen von nicht sicheren Lebensmitteln. Dies wird einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe gemäß §58 Abs.1-3 LFGB bestraft.

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Wenn du nur bestimmte Leute einladest (Freundeskreis), ist das deine Privatsache. Wenn du aber alle Leute die vorbei kommen einladest, dann ist das öffentlich und du brauchst eine Konzession. Da es sehr ungewöhnlich ist, dass man fremde Leute ohne Bezahlung mit Kuchen und Kaffee versorgt wird das Finanzamt hier eine versteckte Bezahlung vermuten und aktiv werden.

:) Dann mit einer anderen Idee ?^^

Unbenommen bleibt das Lebensmittelgesetz, Kuchen zu verschenken ist aber durchaus erlaubt. Steht da nun aber: "Ein Stück Kuchen gegen eine Spende von € 1,--" dann ist es kein spenden mehr, Spenden sind freiwillig. Was einmal gut gehen wird, wird beim zweiten mal schon auffallen und beim 3. mal Konsequenzen haben.