Krankenversicherung in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten?
Hallo Zusammen, ich habe im Juli dieses Jahres meine dreijährige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und mich an einer Schule angemeldet, an der ich seit Anfang Oktober das Abitur nachhole. Die Übergangszeit, August und September, habe ich als Auszeit genutzt und bin durch Europa gereist. Da ich die Europareise schon seit einer Weile geplant hatte und wusste dass ich die zwei Monate im Ausland sein werde und nach meiner Rückkehr das Abitur nachholen werde, habe ich kein Arbeitslosengeld beantragt. Da es in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht gibt und ich unter 25 bin, füllte meine Mutter einen Familienversicherungsantrag aus und reichte diesen bei ihrer Krankenkasse ein. Allerdings teilte uns ihre Krankenkasse mit, dass die Beiträge für August und September privat zu begleichen seien und ich erst ab Oktober beitragsfrei in der Familienversicherung mitversichert werden kann. Ich weiß leider nicht, wie ich vorgehen sollte. Könnte mir das Jobcenter bezüglich der Krankenkasse weiterhelfen? Ich bedanke mich herzlich für jeden Ratschlag.
3 Antworten
Hallo,
über 23 Jahre ist eine kostenlose Familienversicherung eigentlich nur für Schüler und Studenten möglich. Es gibt aber eine Ausnahme: Lücken zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (z.B. Berufsausbildung, Schule, Studium), die nicht mehr als 4 Monate betragen, gelten in diesem Zusammenhang auch als Ausbildungszeit.
Gegen diesen Bescheid bei der Krankenkasse Widerspruch einlegen und auf diese Sonderregelung hinweisen.
Ggf. rechtzeitig vor dem 25. Geburtstag eine gut informierte Krankenkasse suchen.
Gruß
RHW
Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 9.12.1988 (im Kapitel Familienversicherung)
Das ist schon lange überholt. Bei welcher Kasse setzt du das noch um?
Der Wortlaut zu den Altersgrenzen nach § 10 SGB V ist im Wesentlichen seit 1.1.1989 unverändert und das Rundschreiben in diesen Punkten weiterhin gültig.
Noch einmal, bei welcher Kasse arbeitest du, dass du das täglich genau so umsetzt?
Bei einer Krankenkasse, die die verbindlichen Fami-Meldegrundsätze vom 28. Juni 2011 umsetzt: § 5
Würde dann greifen, wenn zwischen Schulende und Studoium. Hier ist ein anderer Sachverhalt, der davon nicht erfasst wird: erst Ausbildung- abgeschlossen und nun will er zur Schule gehen.
"bei Kindern vom vollendeten 23. bis zum 25. Lebensjahr, die sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden (z. B. zwischen Abitur und Aufnahme eines Studiums)"
Hier ist an keiner Stelle die Rede von Ausbildung und dann Schule. Er war versicherungspflichtig beschäftigt, eigenständig versichert, da greift max. § 19 SGBV, der Zeitraum ist zu lang und damit auch kein Anspruch auf Fami.
In § 10 SGB V steht nur "Schul- oder Berufsausbildung". Diese Formulierung wird auch bei Kindergeld und Waisenrenten verwendet. In diesem Zusammenhang sind Schule, Studium, betriebliche Berufsausbildung und Beamtenanwärtertätigkeit gleich zu beurteilen. Im Rundschreiben von 1988 sind "Schul- oder Berufsausbildung" aufgrund von BSG-Urteilen näher erläutert. Da die Formulierunbg "Schul- oder Berufsausbildung" seit vielen Jahrzehnten nicht geändert wurde, sind alle alten BSG-Urteile zu diesem Punkt weiterhin relevant. Eine betriebliche Berufsausbildung ist auch ein Ausbildungsabschnitt.
Wenn jemand Azubi, dann 6 Monate Angestellter mit Zeitvertrag und dann Student war, würde diese Regelung mit der Ausbildungsunterbrechung nicht gelten.
In diesem Fall sehen wir das dann diametral: er hat eine abgeschlossene Berufsausbildung, das Fachabitur ist nicht aufbauend. Wir führen die Fami dann nicht durch. Aber egal- er wird sich bei seiner Krankenkasse schlau machen und die legen es aus, wie sie es meinen. Geht er dann vor Gericht, wird er das Ergebnis bekommen.
Genau das hat mir unser Rechtsanwalt auch mitgeteilt. Herzlichen Dank für die hilfreiche Antwort.
Da du offensichtlich über 23 Jahre alt bist, darfst du die Beiträge für die beiden Monate bezahlen. In Dutschland gibt es die Versicherungspflicht, ist man in DE gemeldet, muss man krankenversichert sein.
Ein Anspruch auf die kostenfreie Familienversicherung besteht in der Tat wieder ab Schulbeginn im Oktober, wie du geschrieben hats. Dazu reichst du dann eine Schulbescheinigung mit dem Antrag auf die Familienversicherung ein. Die Krankenkasse prüft dann, ob diese Schule anerkannt werden kann.
Für die 2 Monate tritt auch nicht das Jobcenter ein, da du dort keinen Antrag gestellt hast. Von dort hättest du auch keine Leistungen bekommen, da vorrangig der Antrag auf ALG I hätte gestellt werden müssen. Zudem zahlt das Jobcenter nicht für Ortsabwesenheiten über 21 Tage- damit gibt es nichts.
Zahl die Beiträge.
Nein, die Beiträge müssen nicht privat beglichen werden. Es handelt sich um die Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Diese gilt auch als Ausbildungszeit, solange sie nicht mehr als 4 Monate beträgt. Zudem wird auch das Kindergeld für die beiden Monate nachgezahlt.
Sorry, das verwechselst du mit dem Anspruch auf Unterhalt als volljähriges Kind. Da trifft das zu. Es gibt diese Frist bei den Krankenkassen nicht. Mit Vollendung des 23. Lebensjahres endet der Anspruch auf die kostenfreie Mitversicherung gem. § 10 SGB V für Kinder, die sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder studieren.
Wenn du bei einer Krankenkasse arbeiten würdest, wüsstest du es- so wie ich! Denn das ist mein tägliches Geschäft!
@AdrianNeubauer wie hast du das damals geregelt, habe zurzeit dasselbe Problem hat es damals geklappt?
Lg und vielen Dank
Unter 25 Jahre... beitragsfrei kannst du über die Familienversicherung in der gesetzlichen KV nur bis 23 Jahre mitversichert werden. Innerhalb einer Ausbildung (Beruf oder Schule) bis 25. Aber du hast deine Ausbildung ja erstmal abgeschlossen und hättest dich arbeitslos melden müssen. Grundsätzlich befindest du dich in diesen Übergangszeiten ja nicht in einer Ausbildung. Da wirds wohl bei der privaten/kostenpfichtigen Versicherung bleiben.
Woher hast du dieses Wissen? Das gilt für Unterhalt- nicht für die Krankenkasse. Damit habe ich täglich zu tun- und sei versichert, diese Lösung gibt es nicht!