Kinderzuschlag und Minijob?

2 Antworten

Das musst Du mit deiner Mutter / Vater bzw. Eltern selber klären !

Aber wenn Du Einkommen erzielst, dann wird dieses entsprechend der Verordnungen auf den gezahlten Kinderzuschlag angerechnet.

Das aber erst, wenn ein neuer Antrag auf Weiterzahlung gestellt wird, innerhalb vom Bewilligungszeitraum von 6 Monaten muss deine Beschäftigung nicht gemeldet werden und es kommt auch zu keiner Anrechnung von Einkommen.

Bei Einkommen muss man aber zwischen sonstigem und Erwerbseinkommen entscheiden, also z.B. zwischen gezahltem Unterhalt bei getrennt lebenden und zwischen Erwerbseinkommen.

Im ersten Fall würden dann 45 % auf den Kinderzuschlag angerechnet !

Bei Erwerbseinkommen muss dieses erst wie beim Bürgergeld, früher ALG - 2 oder besser bekannt unter Hartz - lV durchs Jobcenter durch Freibeträge bereinigt werden, bevor dann diese 45 % des bereinigten Erwerbseinkommens auf den Kinderzuschlag angerechnet werden.

Würdest Du also angenommen die vollen 520 € Brutto im Minijob verdienen und diese dann auch ohne Abzug Netto aufs Konto bekommen, dann läge der Freibetrag derzeit bei 184 € und der würde dann erst einmal vom Netto was aufs Konto kommt abgezogen.

Von diesen max. 336 € anrechenbarem Erwerbseinkommen dürften dann nur 45 % = max. 151,20 € vom gezahlten Kinderzuschlag abgezogen werden und nur diesen Betrag müsstest Du dann im schlimmsten Fall als Ausgleich an die Eltern zahlen, hättest dann ja immer noch ein schönen Taschengeld für dich, wenn Du 520 € im Monat verdienst und bekommst.

Das könnte sich dann aber ab Juli 2023 zum positiven für dich ändern, zumindest soll es dann unter Bürgergeld so sein und da sich der Kinderzuschlag teilweise auch nach dem SGB - ll vom Jobcenter orientiert, was Erwerbseinkommen und Vermögen betrifft, gehe ich davon aus, dass diese Änderung dann auch beim Kinderzuschlag zur Anwendung kommt.

Es soll dann nämlich Erwerbseinkommen bis zu 520 € Brutto pro Monat nicht mehr als Einkommen auf den Bedarf des Kindes angerechnet werden, wenn das Kind unter 25 ist, bei den bedürftigen Eltern im Haushalt lebt und Schüler, Azubi oder Student ist.

xxxitsme 
Fragesteller
 15.02.2023, 21:24

also wenn ich jetzt arbeite, darf ich von den 520 euro nur 368,8 euro behalten ?

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isomatte  15.02.2023, 22:06
@xxxitsme

Ich habe es dir in meiner Antwort doch erklärt und berechnet.

Wenn Du 520 Euro Brutto im Monat verdienst und diese dann auch Netto aufs Konto bekommst, dann stehen dir derzeit auf das Bruttoeinkommen 184 Euro an Freibetrag zu.

Die würden dann theoretisch vom Netto abgezogen und ergeben das vorläufige anrechenbare Netto Erwerbseinkommen von max. 336 Euro.

Von diesen max. 336 Euro dürfen nur 45 % = 151,20 Euro auf den Kinderzuschlag den deine Mutter für dich bekommt angerechnet werden.

Du bekommst deine 520 Euro ja dann vom Arbeitgeber aufs Konto, da zieht dir also keiner etwas ab.

Wenn deine Mutter weniger als diese max. 151,20 Euro an Kinderzuschlag für dich bekommt, dann müsstest Du ihr nur das geben, was sie auch tatsächlich für dich bekommt.

Sie könnte natürlich auch darauf verzichten, aber das musst Du schon selber mit ihr klären.

Also im schlimmen Fall, müsstest Du deiner Mutter dann von deinen 520 Euro Brutto gleich Netto diese max.anrechenbaren 151,20 Euro geben.

Dir blieben dann 368,80 Euro !

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isomatte  15.02.2023, 22:12
@isomatte

Wenn ihr aber auch noch Wohngeld von der Wohngeldbehörde bezieht, kann sich der Betrag den Du ggf.an deine Mutter zahlen musst noch erhöhen.

Denn beim Wohngeld hast Du nur einen Freibetrag von 100 Euro auf Erwerbseinkommen, der Rest fließt dann in die Berechnung mit ein und kann dann zumindest zu einer Minderung des Anspruchs führen.

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Wenn Dein Kind selber Geld verdient, beispielsweise durch einen Minijob, werden 45 Prozent des Verdiensts des Kindes auf den höchstmöglichen Kinderzuschlag angerechnet: Deine Tochter verdient 100 Euro im Monat durch das Austragen von Zeitungen. Davon werden 45 Prozent, also 45 Euro, vom Kindergeldzuschlag abgezogen.

Habe ich gefunden bei google

isomatte  13.02.2023, 11:38

Im großen und ganzen trifft das auch zu, aber bei Erwerbseinkommen muss dieses vor einer Anrechnung um diese 45 % erst einmal um Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll bereinigt werden.

Bei bis zu 100 € Brutto = Netto käme es zu gar keiner Anrechnung, weil das der Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen ist.

Siehe meine Antwort wenn Du möchtest !

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