keine Hausreinigung, Kündigung des Vermieters möglich?
Hi, und zwar hätte ich da mal ne Frage, im Mietvertrag steht ja drin dass man das Treppenhaus mit reinigen soll, im Haus macht das keiner, ich selbst hab leider keine Zeit dafür.
Kann der Vermieter einen kündigen wenn sich nicht dran gehalten wird?
Im Haus ist ein Aushang, dass man sich daran zu halten habe, da sonst der Vermieter einen Reinigungsdienst beauftragt.
Ich selbst hab schon 2 mal den Vermieter angeschrieben(einmal per Mail und 1 mal per Post Einwurfeinschreiben), dass ich keine Zeit hab und ich dafür bin dass ein Reinigungsdienst beauftragt wird, keiner hat reagiert und es blieb unbeantwortet.
8 Antworten
Wer keine Zeit zum reinigen hat oder aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage ist, kann/muss einen Dritten damit beauftragen.
Dass es alle anderen Mieter auch so handhaben, schmälert Deinen Verstoss gegen die Hausordnung nicht.
Außerdem kann der Vermieter Dich abnahmen und alle anderen ungeschoren davon kommen lassen.
Bei uns ist es so geregelt, das jeder Mieter nur seine Etage putzt. Das macht bei zwei Parteien pro Etage 10minuten putzen alle zwei Wochen. Das ist zu schaffen
Entweder du putzt selbst, oder du bezahlst jemanden dafür. Dafür gebrauchst du doch den Vermieter nicht.
Kündigen glaube ich nicht.
Bestelle doch selbst einen Reinigungsdienst und bezahle ihn.
Hab ich auch.
Egal ob Treppenhausreinigung, Winterdienst oder Schönheitsreparaturen: Wenn diese Pflichten mietvertraglich wirksam auf den Mieter übertragen wurden, hat er sie zu erfüllen.
Damit darf er auf seine Kosten jemanden beauftragen, wenn er das nicht selbst will oder kann.
Nun hat der VM die Wahl: Er kann Zustimmung aller Mieter einholen, die Treppenhausreinigung künftig fremdzuvergeben und die Kosten anteilig als Betriebskostenart umzulegen.
Er kann in Ersatzvornahme eine Reinigungskraft beauftragen und die Rechnung dem jeweils turnusgemäß Verpflichteten zur unmittelbaren Bezahlung zusenden.
Er darf denjenigen säumigen Mieter(n) kündigen, die "ihre vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt haben", § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB.