Jobcenter, Hartz4 Ex-Partner im selben Haus wohnen?

3 Antworten

Dein Bruder kann mit ihr auch einen "ordentlichen" Mietvertrag mit Mietzahlungen machen. Wenn die Wohnung eine angemessene Größe hat, dann übernimmt das Amt auch die Kosten für die Miete.

Die Einnahmen muss dein Bruder jedoch versteuern.

GerdausBerlin  03.02.2022, 11:47

"Die Einnahmen muss dein Bruder jedoch versteuern." Gibt es eine Umsatzsteuer auf Mieteinnahmen? Ansonsten muss ein Gewerbetreibender nur auf Gewinne Einkommenssteuern abführen, nicht auf Einnahmen! Und ein Haus bringt häufig mehr Kosten mit sich als ausgeglichen werden durch die Nebenkosten, die die Mieter erstatten.

Und der Vermieter kann Gewinne aus einer Einkommensart mit Verlusten aus einer anderen Art verrechnen, so dass für 400-500,- € Mieteinnahmen selten Einkommenssteuern abzuführen sind ;-).

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sassenach4u  03.02.2022, 14:27
@GerdausBerlin

ABER grundsätzlich muss er die Mieteinnahmen versteuern, da Einnahmen aus Vu.V. Mehr habe ich nicht geschrieben.

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Oli88710 schreibt:

Aber wenn sie nur Nebenkosten zahlen müsste, wäre das ja auch gut fürs Jobcenter. Kann aber sein das die auch einen Nachweis wollen das wir getrennt sind. Ich bezahle ja auch Unterhalt.

Das SGB II schreibt dazu in § 7 Leistungsberechtigte Absatz 3:

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören [...]
3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten [...]
c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

Wenn es also um die Frage geht, ob man für das Jobcenter zu einer "Bedarfsgemeinschaft gehören" tut, wäre

  1. die erste Frage, ob man "in einem gemeinsamen Haushalt [...] zusammenlebt",
  2. und die zweite Frage, ob man dort "so" zusammenlebt, dass "der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen."

Die erste Frage wird in der Regel zunächst dadurch geklärt, dass in der Anmeldung bei der Gemeinde (wie auch meist schon im Mietvertrag oder in einem Vertrag über eine Nutzungs-Überlassung gegen Kostenübernahme) die jeweilige Wohnung genau bezeichnet wird, etwa "Vorderhaus 2. Etage links" für den Mann und "Vorderhaus 1. Etage rechts" für die Frau.

In zwei unterschiedlichen Wohnungen führt man gewöhnlich keinen "gemeinsamen Haushalt", und ich hörte von Urteilen, wonach bereits dann von zwei unterschiedlichen Haushalten auszugehen ist oder ausgegangen werden kann, wenn zwischen zwei Wohnungen mit jeweils eigener Küche und eigenem Bad eine abschließbare Tür vorhanden ist.

Ob das mit den zwei unterschiedlichen Wohnungen der Fall ist, kann man dem Amt schildern (falls das Amt überhaupt danach fragt), und das Amt kann das glauben, oder aber lieber eine Augenscheinnahme vor Ort vorschlagen.

Wenn der Fall geklärt ist (falls er überhaupt zur Sprache kommt), könnte noch der Anschein bestehen oder der Verdacht aufkommen, dass die zwei unterschiedlichen Wohnungen gar nicht unterschiedlich bewohnt werden, sondern gemeinschaftlich bewohnt werden, oder zumindest eine davon.

Dann stünde die Frage 1 immer noch, schon wieder oder erstmals im Raum, ob man "in einem gemeinsamen Haushalt [...] zusammenlebt". Zur Klärung dieser Frage könnte wiederum eine Augenscheinnahme vor Ort vorgeschlagen werden, auch können Zeugen, die sich gemeldet haben oder die sonstwie gefunden werden, befragt werden darüber, wie die zwei oder drei Leute denn so leben und haushalten.

Sollte sich auch diesem oder auf einem anderen Weg ergeben, dass doch von einem "einem gemeinsamen Haushalt" ausgegangen werden kann oder gar muss, wäre die Frage 2 oben zu klären.

Hier spätestens kommt das gemeinsame Kind ins Spiel, siehe Absatz 3a § 7 Leistungsberechtigte:

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner [...]
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben [...]

Im Streitfall entscheidet dann am Ende das angerufene Sozialgericht darüber, von was auszugehen ist in Frage 1 und in Frage 2.

Aber soweit wird es praktisch selten kommen, wenn in der Anmelde-Bescheinigung eine getrennte andere Wohnung vermerkt ist. Allerdings könnte der Umstand, dass ein Verwandter des Kindsvaters von der Kindsmutter und dem Kind keine Miete verlangt, zu Spekulationen Anlass geben, hier würden Quasi-Familien in einem gemeinsamen Haus zusammenziehen, um dort gemeinsam zu haushalten.

Gruß aus Berlin, Gerd

Wie ist es ausgegangen was hat das Jobcenter gesagt ?