Ist der Vertrag gültig, wenn nicht die im Vertrag angegebene Person unterschreibt?

5 Antworten

Da ein Kaufvertrag keine gesetzlich Form haben muss, gehe ich stark davon aus, dass der Vertrag selbst ohne Unterschrift gültig wäre. Es sei denn im Vertrag steht, dass er nur mit Unterschrift des Käufers gültig ist.

Wichtig beim Kaufvertrag ist, dass sich beide Seiten einig über den Inhalt sind. Ab dann kann der Vertrag wirksam sein.

Selbstredend ist ein schriftlicher Vertrag natürlich besser. Denn dann kann man das vereinbarte gut nachlesen und im Streitfall auch belegen.

Und ist dieser unterzeichnet ist klar, dass man den nicht einfach im Nachgang erfunden hat, sondern dass die Vertragspartner den auch kennen.

Im Streitfall könnte es für den Verkäufer hier evtl schwierig sein. Die Ehefrau hat keine automatische Befugnis für den Ehemann einen Vertrag abzuschließen.

heurekaforyou  22.04.2024, 18:55

Gut erklärt!

Wichtig beim Kaufvertrag ist, dass sich beide Seiten einig über den Inhalt sind.

In der Rechtsprechung ist von übereinstimmenden Willenserklärungen die Rede.

Die Ehefrau hat keine automatische Befugnis für den Ehemann einen Vertrag abzuschließen.

Auch das ist grundsätzlich richtig.

Da jedoch weder der Ehemann, noch der Verkäufer widersprochen haben, hat die Ehefrau im wechselseitigem Einvernehmen gehandelt.

Maßgeblich ist hier, dass alle Beteiligten zugestimmt haben.

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Wie kommt ein Vertrag zustande?

Es braucht nicht zwingend irgendein Stück Papier um einen Vertrag zustande kommen zu lassen!

Mindestens 2 Übereinstimmende Willenserklärungen genügen absolut!

Du und dein Mann möchten etwas kaufen. Der Verkäufer möchte seine Ware an euch verkaufen, schon habt ihr einen Vertrag!

Du schreibst:

Den Kaufvertrag, der auf meinen Mann läuft, habe ich im Beisein meines Mannes sowie dem Verkäufer unterschrieben.

Damit gibt es insgesamt 3 übereinstimmende Willenserklärungen.

Du schreibst:

Der Verkäufer meinte es ist auch in Ordnung, wenn ich als Ehefrau unterschreibe.

Um welche Art Kaufvertrag handelt es sich denn überhaupt?

Ohne Gütertrennung haften Eheleute gesamtschuldnerisch und wechselseitig für einander.

Du schreibst:

Also habe ich ohne „i.A.“ unterschrieben.

Da dein Mann ebenfalls anwesend war, wäre der Hinweis im Auftrag zu handeln, eher etwas peinlich, oder?

§ 1357 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs

(1) 1Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. 2Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.

(2) 1Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. 2Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.

Du möchtest wissen:

Ist der Vertrag so trotzdem verbindlich und vor allem rechtens?

Was gibt dir Anlass, die Rechtsverbindlichkeit des Vertrags in Frage zu stellen?

Meine persönliche Meinung ist:

Wie bereits anfangs erwähnt unterliegt der Vertrag nicht der Schriftform.

Du, dein Mann, wie auch der Verkäufer waren bei Vertragsschluss anwesend und haben zugestimmt.

Da dein Mann, wie auch der Verkäufer nicht widersprochen haben, dass du den Vertrag unterschreibst hast du einvernehmlich gehandelt.

Mein Tipp:

Wenn es dich beruhigt, kann dich dein Mann auch schriftlich bevollmächtigen, in seinem Namen Geschäfte abzuschließen.

Muster-Vollmachten findest du hier:

https://www.kostenlose-vordrucke.de/vollmachten

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ob "i.A." oder andere zusätze, der vertrag ist nicht gültig, wenn er nicht von beiden vertragsparteien persönlich unterschrieben ist.

ausnahme: eine partei erteilt einem dritten für genau diesen vertrag eine schriftliche generalvollmacht (am besten notariell beglaubigt), die dann aber dem vertrag beigefügt werden muss.

Clon99  22.04.2024, 17:23

Weshalb sollte man denn eine Generalvollmacht für ein einzelnes Rechtsgeschäft erteilen?

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noname68  22.04.2024, 17:24
@Clon99

stimmt, der gedanke war nicht zuende gedacht ;-) eine spezifische reicht auch.

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Der Vertrag wäre wirksam, wenn du als Vertreterin für deinen Mann unterzeichnest. Ob da „i.A.“ steht oder nicht ist dabei relativ egal. Der Verkäufer wusste ja offensichtlich, dass du nicht selbst im Vertrag stehst.

Deinen Mann vertreten könntest du, wenn du eine Vollmacht dafür hast. Diese braucht grds. (außer bei bestimmten Rechtsgeschäften, wie Immobilienangelegenheiten, oder einer Prokura) keine bestimmte Form, ist also auch mündlich wirksam.

Da dein Mann dabei war und der Verkäufer auch, gehe ich davon aus, dass dein Mann entweder dir oder dem Verkäufer zu verstehen gegeben hat, dass du das unterschreiben darfst. Ergo hat dein Mann dir eine Vollmacht für dieses Rechtsgeschäft erteilt.

Wäre meiner Ansicht nach alles wirksam. Lediglich die Nachweisbarkeit im Falle eines Streits oder Prozesses wäre evtl. problematisch.

Hi,

vermutlich ist der Vertrag nicht rechtsgültig, aber das interessiert auch niemanden, solange sich die Vertragsparteien einig sind, und der Vertrag so akzeptiert wird, und das ist ja wohl der Fall.

Selbst wenn es gar keinen schriftlichen Vertrag gäbe, und die Vertragsparteien einig sind, wäre es ein rechtsgültiger mündlicher Vertrag.