Ist das Notwehr gegen Betrunkenen?
Also ich war abends mit paar Freunden unterwegs nachdem die Ausgangssperre aufgehoben wurde wir waren rechtskonform 2 Haushalte dann wurden wir dumm angemacht dass wir nachhause gehen sollen von einer anderen Gruppe die etwas angetrunken waren, daraufhin meinte ich nein warum sollten wir. Einer von den anderen meinte zu seinem Freund haste Bock also sozusagen auf Stress und der meinte dann ja dann meinten die dass die uns zum Frühstück essen würden. Daraufhin ist einer von denen ca 190 groß und 90-95 Kilo schwer auf mich 176-177-178cm 65 Kilo zugerannt gekommen und wollte mich angreifen ich konnte nicht wegrennen da ich eine muskuläre Verletzung an meinem linken Bein hatte und er schon sehr nah war daraufhin hab ich ihm ins Gesicht geschlagen ich bin Kampfsportler aber erst seit 8-9 Monaten er fiel daraufhin bewusstlos um und hatte sich seine Nase gebrochen und beim Sturz noch den Fuß er war angetrunken also nicht so betrunken er konnte aufjedenfall grade aus rennen ohne zu stolpern und klar reden ich hab in dem Fall kein anderes Mittel gesehen mich zu verteidigen Freunde von mir die die kannten meinten dann dass die die Polizei eingeschaltet hätten. Meine Frage wäre jetzt zählt das als Notwehr oder nicht ? Weil ein Freund von mir arbeitet bei der Bundespolizei und er meinte man darf keine Betrunkenen schlagen aber ich kann mich ja nicht schlagen lassen nur weil jemand betrunken ist vorallem nicht bei so einer körperlichen Überlegenheit.
danke für die Antworten im Voraus bitte keine Leute mit Halbwissen
6 Antworten
Bundespolizei und er meinte man darf keine Betrunkenen schlagen
Quatsch. Zumal er noch im Klaren über das Geschehen war. Er war nur angetrunken
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Es war erforderlich, der Angriff war rechtswidrig und gegenwärtig. Also alles einwandfrei, wenn ich alles richtig verstanden habe. Woher hat dein Freund denn die Idee dass man Betrunkene nicht schlagen dürfe?
Schwachsinn, die Straffreiheit eines Täters ündert nichts an der Rechtswidrigkeit eines Angriffs.
Gut danke dann hatte ich recht mit meiner Denkweise weil wäre echt komisch wenn man sich dann nicht wehren darf
Der Vorfall hat sich inzwischen mit Sicherheit schon erledigt, aber eventuell hilft meine Antwort dennoch den Ein oder Anderen weiter.
Um die Frage zu beantworten, grundsätzlich besteht natürlich auch gegenüber Betrunkenen Angreifern ein Notwehrrecht gemäß § 32 I StGB.
Ich kann mir Vorstellen, dass dein Freund von der Polizei das Ganze entweder falsch erklärt hat, oder eventuell selbst falsch verstanden hat. Es gibt tatsächlich eine sogenannte sozialethische Einschränkung des Notwehrrechtes bei schuldlos Handelnden. Nach der herrschenden Meinung fallen darunter auch schon vermindert schuldfähige Personen, gemäß § 21 StGB. Dies liegt rechtlich gesehen bei Betrunkenen in der Regel ab einem BAK Wert von 2,0 Promille vor. In der Folge soll das Notwehrrecht gegen einen vermindert schuldfähigen nur in einem dreistufigen Vorgehen zugelassen sein. Das bedeutet das Opfer muss zunächst versuchen auszuweichen, anschließend darf zur Schutzwehr und erst dannach zur sogenannten Trutzwehr übergangen werden. Das ganze ist jedoch rechtlich umstritten und letztendlich eine Einzelfallentschtscheidung.
Hier wird der Angreifer lediglich als "angetrunken" geschildert. Vermutlich war er daher auch noch schuldfähig. Foglich liegt das Notwehrrecht uneingeschränkt vor.
Ich würde eher auf Notwehr tippen. Aber was du auf alle Fälle immer machen mußt, Hilfe holen oder dafür sorgen, daß er verarztet wird, sonst ist es unterlassene Hilfeleistung, zu der jeder verpflichtet ist.
Es waren bereits seine Freunde vor Ort die Hilfe geleistet haben ich habe mich danach bei denen entschuldigt und gesagt dass es leider sein musste und ihm gute Besserung gewünscht die meinten dass ich einfach gehen soll und das hab ich dann auch getan
So wie du es geschildert hast geht das ganz klar als Notwehr durch.
Mich hat mal jemandem mit dem Messer bedroht und ich mache seit 10 Jahren WT und ich hab ihn dann eindach mit seinem Messer abgestochen. Es ging da einfach mit mir durch, weil ich ein wenig unter Schock stand. Und das ging auch als Notwehr durch. Scheiß egal ob jemand betrunken ist oder zugedröhnt.
er meinte weil die nicht unzurechnungsfähig wären aber das hat ja nichts damit zu tun das wäre wenn er mich geschlagen Hätte und ich ihn angezeigt hätte nicht umgekehrt soweit ich weiß weil logisch klingt das nicht sonst müsste man sich ja schlagen lassen