Der Vorfall hat sich inzwischen mit Sicherheit schon erledigt, aber eventuell hilft meine Antwort dennoch den Ein oder Anderen weiter.
Um die Frage zu beantworten, grundsätzlich besteht natürlich auch gegenüber Betrunkenen Angreifern ein Notwehrrecht gemäß § 32 I StGB.
Ich kann mir Vorstellen, dass dein Freund von der Polizei das Ganze entweder falsch erklärt hat, oder eventuell selbst falsch verstanden hat. Es gibt tatsächlich eine sogenannte sozialethische Einschränkung des Notwehrrechtes bei schuldlos Handelnden. Nach der herrschenden Meinung fallen darunter auch schon vermindert schuldfähige Personen, gemäß § 21 StGB. Dies liegt rechtlich gesehen bei Betrunkenen in der Regel ab einem BAK Wert von 2,0 Promille vor. In der Folge soll das Notwehrrecht gegen einen vermindert schuldfähigen nur in einem dreistufigen Vorgehen zugelassen sein. Das bedeutet das Opfer muss zunächst versuchen auszuweichen, anschließend darf zur Schutzwehr und erst dannach zur sogenannten Trutzwehr übergangen werden. Das ganze ist jedoch rechtlich umstritten und letztendlich eine Einzelfallentschtscheidung.
Hier wird der Angreifer lediglich als "angetrunken" geschildert. Vermutlich war er daher auch noch schuldfähig. Foglich liegt das Notwehrrecht uneingeschränkt vor.