Honda fs50 Führerschein?

1 Antwort

Also erstmal zu den Leuchten:

Gemäß §53 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZV) brauchst du, gemäß Absatz 1 eine Schlussleuchte,

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Schlussleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur eine Schlussleuchte zu haben. 

und gemäß Absatz 2 eine Bremsleuchte hinten an deinem Anhänger.

(2) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Bremsleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein.
Bremsleuchten sind nicht erforderlich an:
1.Krafträdern mit oder ohne Beiwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h,
2.Krankenfahrstühlen,
3.Anhängern hinter Fahrzeugen nach den Nummern 1 und
4.Fahrzeugen mit hydrostatischem Fahrantrieb, der als Betriebsbremse anerkannt ist.

Vorne brauchst du dann natürlich auch noch Beleuchtung.

Für eine Fahrt auf öffentlichem Verkehrsgrund muss das Fahrzeug grundsätzlich zugelassen sein. Ausgenommen sind gem. §3 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsordnung:

3) Einer Zulassung bedürfen nicht

1.folgende Arten von Kraftfahrzeugen:
a)selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b)einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,

Ich bin mir nicht ganz sicher wie diese Honda rechtlich einzuordnen ist, vermute aber, dass sie entweder unter a oder b fällt. Bei der Nummer b ist aber der land- oder forstwirtschaftliche Zweck wichtig! Zum Einkaufen fahren ist also nicht. Ich vermute aber, dass es sich um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine handelt.

Dann muss sie einem genemigten Typ entsprechen gemäß §4 Absatz 1 Fahrzeugzulassungsverordnung:

(1) Ein zulassungsfreies Fahrzeug nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g sowie ein land- oder forstwirtschaftliches Arbeitsgerät mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 Tonnen darf von der das Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung erteilt ist.

Dann müssen gem. §4 Absatz 4 FZV die Daten des Halters auf dem Gerät angebracht sein:

(4) Ein Kraftfahrzeug nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometern pro Stunde muss der Halter zum Betrieb auf öffentlichen Straßen zudem mit seinem Vornamen, Namen und Wohnort oder der Bezeichnung seiner Firma und deren Sitz kennzeichnen, wobei die Angaben vom Halter dauerhaft und deutlich lesbar auf der linken Seite des Fahrzeuges anzubringen sind.

Und du musst die Übereinstimmungsbescheinigung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen aushändigen:

5) Wird ein Fahrzeug nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, für das keine Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt wurde, auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, so ist von der das Fahrzeug führenden Person die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Fahrzeug-Einzelgenehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Bei einer einachsigen Zugmaschine nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, genügt es, wenn die das Fahrzeug führende Person im Fall des Satzes 1 die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach Satz 1 aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt.

Ich glaube das war's dann zur Zulassung, aber vielleicht hab ich auch noch was vergessen.

Zum Führerschein:

Dadurch, dass es sich, meiner Meinung nach, um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine handelt, benötigst du um damit zu Fahren die Klasse L. Diese ist jedoch nicht in der Klasse AM inkludiert. Du darfst somit nicht mit ihr fahren. Gemäß §6/1 FeV.

Klasse AM:
–leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
–dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
–leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Das kann hängt aber alles von meiner Einschätzung ab, dass es sich um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine handelt. Ich bin mir da einigermaßen sicher, kann aber nicht versprechen dass das stimmt.

Hl7654 
Fragesteller
 14.10.2023, 23:33

naja dann denke ich das erstmal weiterhin nur mein Vater fährt 😅

0