Heizkostenabrechnung anfechtbar?
Guten Abend,
meine Frage bezieht sich auf meine Heizkostenabrechnung. So war ich geschockt, als ich diese erhalten habe und der Betrag komplett auf die Wohnfläche abgerechnet wurde, obwohl ich immer sehr sparsam heize. Auf Nachfrage beim Anbieter wurde mir gesagt, dass mehr als 25% des Wohnblockes nicht abgelesen konnte und deswegen der Verbrauch auf alle gleichermaßen aufgeteilt wurde.
Allerdings konnte ich beobachten, dass sich zum damaligen Zeitpunkt auch nicht die Mühe gemacht wurde, bei jedem zu klingeln, um alle Daten abzulesen.
Ist die Abrechnung rechtens ?
Ein weiterer Punkt ist eine Regelung von der ich mitbekommen habe, dass die Rechnung im Falle einer, nicht nach Bedarf ermittelten Abrechnung, um 15% Prozent gekürzt werden kann.
Kann mir jemand etwas genaueres zu dem Thema sagen.
ich danke schonmal recht herzlich
Grüße
5 Antworten
Das ist so schon rechtens,das darf dann aber nicht zum Nachteil der Mieter erfolgen bei denen abgelesen werden konnte,die können einen Abzug gesammt von 15% fordern.Es kann auch anhand des Vorjahresverbrauch geschätzt werden,da auch mit 15% Abzug
Rechnet der/die Vermieter*in die Kosten für Wärme und Warmwasser entgegen der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig ab, können Sie als Mieter*in den auf Sie entfallenen Anteil um 15 Prozent kürzen. Bei allen Fragen dazu erhalten Sie Unterstützung bei einem Mieterverein
https://www.heizspiegel.de/heizkosten-verstehen/heizung-ablesen-heizkostenverteiler/
Wir haben das Problem mit den Warm und Kaltwasserzählern,da ist seit 25 Monaten die Eichung abgelaufen,die Werte dürfen zur Berechnung nicht mehr herangezogen werden,es wurde anhand des Verbrauches von 2018 geschätzt, da auch der Wert von 2019 nicht mehr herangezogen werden durfte der noch per Ablesung berechnet wurde habe ich widersprochen und gut etwas zurückbekommen.
Ganz einfach Widerspruch einlegen und einen Abzug von 15 % fordern,es gibt da aber noch kein Grundsatzurteil,aber Gerichte orientieren sich dann an dem einem Urteil,das kannst Du im Widerspruch dann auch anführen als Begründung
Ist eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten und der Kosten für das Warmwasser nicht möglich, können die Kosten nach der Wohnfläche unter Abzug von 15% des auf den Mieter entfallenden Anteils an den Heizkosten berechnet werden. BGH, Urteil vom 31.10.2007 - VIII ZR 261/06.
https://www.berliner-mieterschutzverein.de/urteile-mietrecht/heizkosten/
Du legst Einspruch ein wegen der unzulässigen Abrechnung nur nach WF , rechnest die 15% Reduktion aus und ziehst sie von deiner Nachzahlung ab. Solltest du ein Guthaben haben, erhöht sich dieses entsprechend.
Dann muss da was von abgezogen werden,es muss dann von der Gesammtsumme 15 % abgezogen werden,nicht von dem Nachzahlungsbetrag,der fällt dan aber auch deutlich geringer aus.
Dir wurde eine Verbrauschsgesammtsumme für den Heizungsverbrauch angegeben,davon müssen 15 % gesammt abgezogen werden,das reduziert dann auch den Nachforderungsbetrag.
Angenommen Dir wurden 1000 Euro für die gesammt Heizkosten brechnet,davon müssen dann 15% also 150 Euro abgezogen werden,die berechtigte Forderung wäre dann nur noch 850 Euro,wenn Du dann 700 Euro an Abschläge gezahlt hast ist die Nachforderung nicht mehr 300 Euro sondern nur noch 150 Euro.
Das kommt wie immer darauf an.
Es gibt Situationen, in denen greifen die 15% nicht.
Ich fürchte, vor einem Angriff muss ein Gespräch mit dem Vermieter her.
Ich hatte mit dem Vermieter gesprochen, er selber hat da keine Ahnung. Die Abrechnung läuft auch nicht über den Vermieter, sondern wird extern mit dem Anbieter vereinbart
Da hat der gute aber geflunkert. Sein externer Anbieter macht nur das, was bestellt wurde.
Nachsatz:
Nach der Intention des Gesetzgebers sollte mit dem Abzug von 15% ein hinreichender Druck auf den Abrechnungsverantwortlichen ausgeübt werden, damit er langfristig einsieht, dass die Nichtanwendung der Heizkostenverordnung für ihn unwirtschaftlich ist.
Die Nichtablesung hat aber der Vermieter laut Frage nicht zu vertreten, zudem greift der Abzug nicht bei Eigentumswohnungen.
Viel Glück also!
Betrifft die Nichtanwendung auch den Mieter einer Eigentumswohnung?
Kann der Eigentümer der Eigentumswohnung (egal ob Selbstnutzer oder Vermieter) sich an der ETG schadlos halten? Und die ETG dann in der Folge den Schaden von den verursachenden Eigentümern der entsprechenden Wohnungen und diese letztendlich dann auch von deren Mietern?
Nein, eine ETW wird ja so abgerechnet wie ein Einfamilienhaus. Da gibt es nichts zu verteilen, der Vermieter reicht seine Rechnungen mehr oder weniger durch. Die Literatur ist voll davon, Urteile habe ich auch lesen dürfen.
Es müssen alle Heizungen abgelesen werden. Es ist nicht rechtens, dass andere Heizkosten auf den Rest der Mitbewohner umgerechnet werden. Du musst nur den Teil bezahlen, den du auch verbraucht hast. Sonst könnte man ja gleich von vorn herein die Heizung auf Personen umrechnen.
Falls es Ärger gibt, dann wende dich an den Mieterschutz.
damit würde ich direkt zum Mieterschutzbund gehen bzw zu einem Fach-Anwalt.
Ich würde auf jedenfalls empfehlen gleich Wiederspruch vorsorglich einzulegen ggf.
den Normalen Abschlag zu zahlen.
Das geht gar nicht meiner Meinung nach einfach aufzuteilen.
und deswegen der Verbrauch auf alle gleichermaßen aufgeteilt wurde.
Und wie sollte das gehn? Kein Verbrauch ermittelt, da nicht gemessen. Aber du meinst vermutlich die Kosten der Heizung. Die könnten dann nach Wohnfläche umgelegt werden und aber 15% müssten abgezogen werden gemäß Heizkostenverordnung.
Genau, habe mich da nicht präzise genug ausgedrückt. Dann werde ich das mit den 15% nochmal ansprechen, denn das wurde mir natürlich nicht mitgeteilt.
Danke schonmal für die Antwort. Wie gehe ich da am besten vor, um diese 15% einzufordern?