Hausverbot, gilt das auch imTreppenhaus?


25.06.2020, 09:37

Kann mir bitte jemand den passenden Paragraphen im StGB sagen?

8 Antworten

Nur wenn ihnen das ganze Haus gehört. Da sie aber zur Miete wohnen, können sie nur über den gemieteten Teil, sprich die Wohnung verfügen. Bei einem Haus mit Eigentumswohnungen könnte die Sache kniffliger werden, da der Hausflur zum Gemeinschaftseigentum zählt.


Das Hausrecht bzw. Hausverbot umfasst die Befugnis des Rechtsinhabers frei darüber zu entscheiden, wer Eintritt in seine Wohnung, in seine Geschäftsräume oder in einem sonstigen befriedeten Besitztum erhalten darf.

Es umfasst darüber hinaus die Befugnis, das Zutrittsrecht von der Erfüllung von Bedingungen abhängig zu machen (zum Beispiel der Bezahlung eines Eintrittspreises) und wird als Unverletzlichkeit der Wohnung sogar verfassungsrechtlich durch Art. 13 GG geschützt.

Im Zivilrecht findet sich der Schutz des Hausrecht insbesondere in den §§ 858 ff. BGB sowie in § 1004 BGB. Nach den §§ 858 ff. BGB stehen dem Besitzer nämlich einige Möglichkeiten zu, sich gegen sog. verbotene Eigenmacht (vgl. § 858 Absatz 1 BGB) zu erwehren. Zudem kann der Eigentümer der Wohnung nach Maßgabe von § 1004 BGB auch ein entsprechendes Hausverbot aussprechen.

Im Strafrecht findet sich der Schutz des Hausrechts insbesondere in § 123 Absatz 1 StGB [Strafgesetzbuch] wieder. Danach macht sich derjenige wegen Hausfriedensbruch strafbar, der in eine Wohnung, ein Geschäftsraum oder ein sonstiges befriedetes Besitztum eines anderen eindringt, dort ohne Befugnis verweilt oder sich nicht nach Aufforderung des Berechtigten entfernt. In einem solchen Fall kann der Hausherr sein Recht auch notfalls mit Gewalt (Notwehr§ 32 StGB) durchsetzen.

Das Hausrecht des Mieters erstreckt sich nur auf den gemieteten Teil. Allgemeinzugängliche Dinge wie das Treppenhaus sind dabei nicht eingeschlossen. Sollte der Besitzer des Hauses dir wiederum Hausverbot erteilen gilt das für das gesamte Grundstück.

Grundsätzlich können Mieter nur für das alleinig genutzte Mietobjekt ein Hausverbot aussprechen. Der Hausflur gehört nicht dazu.

Allerdings wäre das widerrechtliche Betreten der Nebenräume, wie den des Hausflurs, schon als Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) strafbar.

Es gibt im StGB keine Regelung, was ein Mieter darf oder nicht, es gibt lediglich die Strafbarkeit verbotenen Handelns.

zu Deiner Frageergänzung:

Hallo, das Aussprechen eines Hausverbotes ist kein Vorgang des StGB, sondern des BGB (§ 858 BGB); also ein zivilrechtlicher Vorgang;

erst wenn dagegen verstossen wird, wird ein strafrechtlicher Vorgang (Hausfriedensbruch) daraus;

nein, da haben sie nichts zu melden. Allerdings heizt Du den Streit mit ihnen auch mächtig an, wenn Du mit solchen Interpretationen anfängst.