Handwerksbetrieb?

4 Antworten

Wenn der beschäftigte Meister das Unternehmen verlässt, muss "unverzüglich" ein neuer Betriebsleiter bestellt werden.

In der Praxis gewähren die Handwerkskammern eine Übergangsfrist, diese beträgt üblicherweise bis zu 3 Monate, kann aber je nach Einzelfall auch verlängert oder verkürzt werden.

Der Betrieb muss während dieser Zeit aktiv nach einem neuen Meister suchen und das auch nachweisen können.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Seit einigen Jahren mache ich "irgendwas mit Steuern"

§ 4 Abs. 2 HwO besagt:

Nach dem Ausscheiden des Betriebsleiters haben der in die Handwerksrolle eingetragene Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks oder sein Rechtsnachfolger oder sonstige verfügungsberechtigte Nachfolger unverzüglich für die Einsetzung eines anderen Betriebsleiters zu sorgen.

Guten Morgen! Bei solchen Fragen ist ChatGTP recht praktisch, Frage: »In Deutschland darf grundsätzlich jede Person einen Handwerksbetrieb eröffnen, auch ohne selbst Meister zu sein – sofern sie eine qualifizierte, in die Handwerksrolle eingetragene Person (z. B. einen Meister) beschäftigt, die für die fachliche Leitung des Betriebs verantwortlich ist (§ 7 HwO – Handwerksordnung).

Was passiert, wenn der Meister kündigt?«

Wenn der eingetragene Meister das Unternehmen verlässt (etwa durch Kündigung, Ruhestand oder Tod –), kann die Betriebserlaubnis nicht dauerhaft bestehen bleiben, da damit die Voraussetzung der Eintragung in die Handwerksrolle entfällt. Allerdings sieht die Handwerksordnung (§ 7 HwO) eine Übergangsregelung vor:

Übergangsregelung nach Wegfall des Meisters:
  1. Frist zur Wiederherstellung der Voraussetzungen:
  2. Der Betrieb darf in der Regel für bis zu drei Monate ohne die fachlich qualifizierte Leitung weitergeführt werden, um eine geeignete Ersatzperson zu finden.
  3. Verlängerung der Übergangsfrist:
  4. In begründeten Fällen – etwa wenn bereits Maßnahmen zur Nachbesetzung laufen – kann diese Frist verlängert werden. Die Entscheidung liegt bei der zuständigen Handwerkskammer, und sie prüft dabei die Umstände des Einzelfalls.
  5. Anzeigepflicht:
  6. Der Wegfall der verantwortlichen Person muss der Handwerkskammer unverzüglich mitgeteilt werden.
  7. Folgen bei Nichtbehebung:
  8. Wird innerhalb der Übergangsfrist kein neuer Meister (oder eine gleichwertig qualifizierte Person) gefunden, erlischt die Eintragung in der Handwerksrolle. In diesem Fall darf der Betrieb das betreffende Handwerk nicht mehr ausüben und muss dies ggf. auf andere erlaubte Tätigkeiten beschränken oder den Betrieb einstellen.

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Wir, zwei Kumpels und ich, hatten einen Laden für Solarkram aufgemacht, mit Meister. Der Typ hatte nichts gearbeitet, keine Schraube, wollte aber 1.500 DM haben. Wir hatten dann nur Hard- und Software verkauft, Standardkomponenten zusammenbaut und nichts repariert, das geht ohne Meister. Reich geworden sind wir nicht .. ;)

LG, joe.

Woher ich das weiß:Recherche

Moin,

ich gehe soweit, das jeder Laie/natürliche Person/juristische Person der Eigentümer einer Firma sein kann. Du brauchst aber in 95% der Fälle jemanden der Ahnung von der Materie hat. (Nicht alle Betriebe sind Meisterpflichtig.)

Nicht Meisterpflichtig sind lt. Google

  • Fotografen
  • Schuhmacher
  • Kosmetiker
  • Uhrmacher
  • Metallbildner, Metall- und Glockengießer
  • Graveure
  • Gold- und Silberschmied
  • Modisten
  • Sattler und Feintäschner
  • Modellbauer
  • Holzbildhauer, Korbmacher, Kürschner
  • Keramiker
  • Gebäudereiniger
  • Buchbinder
  • Drucker
  • Geigenbauer
  • Klavier- und Cembalobauer
  • Schriftsetzer

(Ich sehe hauptsächlich künstlerische Berufe wo der Käufer selbst sehen kann, ob es seinem Anspruch entsprich bzw. sehr alte Beruf, wo man kein Meisterklasse oder Ausbildung überhaupt zustande bekommt!)

Ansonsten klingt die Antwort von anTTraXX einleuchtend.

Grüße

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Industrie-Elektromeister