Gruppenwechsel ohne Einwilligung der Eltern?

4 Antworten

Dies hat zwar nichts direkt mit deiner Frage zu tun. Jedoch stösst mir der Begriff "Problemkind" auf.

Ein Kind in diesem Alter sollte bei Auffälligkeiten (zb ADHS,Boderline oä,- negativer elterlicher Einfluss ect) näher untersucht werden, die Eltern näher ins Gespräch genommen, um die Ursachen festzustellen.

Aber soweit ich weiss liegt die Entscheidungsgewalt letztendlich abschliessend bei der Schulleitung. Selbstverständlich dürfen und sollten die jeweiligen Eltern mit einbezigen werden- aber nicht letztendlich das Letzte Wort haben. Die Schule muss im Besten Sinne aller handeln, ist dies weiterhin aufgrund eines dauerhaft störenden Kindes unmöglich oder gar schadhaft für sich oder andere müssen Lösungen/ Alternativen gefunden werden- das entscheidet letztendlich die jeweilige Schulleitung.

Gittarost 
Fragesteller
 14.11.2022, 01:29

Hier auch unabhängig von meiner Frage und off topic: Der Begriff stößt mir im Übrigen normalerweise auch übel auf, aber das Kind hat weder eine Diagnose, die sein "Fehlverhalten" erklärt, noch zeigen seine Eltern sich gewillt, die Ursachen gemeinsam mit uns als Pädagogen zu ergründen. Lediglich Möglichkeiten zum "Abtrainieren" in der OGS (z.B. Verstärkerplan) fordern diese in sämtlichen Elterngesprächen ein, einen tieferen Einblick gewinnen wir nicht. Danke dennoch für deine Antwort!

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KittyCat2909  14.11.2022, 01:33
@Gittarost

Ich danke dir für die offene Antwort. Und auch das offensichtliche Bemühen, dem KInd helfen zu wollen.

Ich hoffe sehr, das dies in Zukunft zu Gunsten und im Positiven Aller zum Besseren geändert werden kann. Die Eltern sollten unbedingt unterstützend wirken und auf euch und Eure professionellen Sicht eingehen. Dies wäre durchaus wichtig- auch für das Kind, welches offenbar Probleme hat und Hilfe benötigt. Alles Gute!

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Schulrecht ist Länderangelegenheit und es gibt zwar Gleichheiten und auch Abweichungen dabei!

Es sollte die Klassenbildung wohl überall eine Angelegenheit der Schulleitung sein. Ggfs Rücksprache mit dem Schulamt. Dies gilt v.a. zu Schuljahresbeginn. Sollte es eher als disziplinarische Maßnahme einzuordnen sein, müsste der Weg mit zutreffenden Organ z.b. Klassenkonferenz eingehalten werden.

Rechtlich könnte es als Verwaltungsakt einzuordnen sein; das ist bei Schulrecht nicht immer einfach, aber es ergibt sich aus der Definition des VA. Falls es sich um einen handelt, dürfte es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handeln. Hier kommt es vor Gericht auf eine starke Argumentation an, da keine Rechtsnorm besteht, auf die man zurück greifen könnte. Es sollte aber die pädagogische Expertise der Lehrkräfte, die bei einer Anwägung zum Schluss gekommen sind, dass eine Notwendigkeit besteht, dem kaum etwas entgegensetzen können.

Wenn die Eltern ein Problem haben, wäre ohnehin zu erwarten, dass zuerst bei der Schulleitung, eine Beschwerde oder ein Widerspruch eingelegt wird. Ein Widerspruch kann aufschiebende Wirkung haben, es gibt auch die Möglichkeit sofortige Vollziehung anzuordnen. Dann ist von einem dirketen Gang zu Gericht (je nach Gemüt) auszugehen. Hier wird je nach Sachlage gerne vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80 ff. VGWO) angeornet und die Maßnahme fährt an die Wand, da bis zur Entscheidung das Schuljahresende naht.

Die Maßnahme empfiehlt sich dringend im Vorfeld vorzubereiten und Abzustimmen, da die Sache sonst womöglich mehr Schaden hinterlässt als Nutzen gestiftet zu haben. Übrigends dürften Eltern kaum mehr (schulrechtlich) kaum mehr Mitwirkungspflichten haben als den Besuch von 1-2 Elterngesprächen pro Jahr.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Haha wie geil den Namen hab ich mang nicht mehr gehört...

Ohne jetzt Fachwissen zu haben aber ich als Schüler hatte auch nie eine Wahl (außer Schulart und Zweig) geschweige denn meine Eltern, nur Wünsche, die aber logischerweise nicht erfüllt werden mussten