Gewährleistung privatverkauf?
Hallo!
Ich habe ein neues MacBook Pro letztes Jahr bei ebay Kleinanzeigen gekauft. Der Erstkäufer hat das Gerät bei Amazon gekauft. Ich bin im besitz der Rechnung und habe einen Kaufvertrag. Da mein MacBook nun Probleme macht und ich die Gewährleistungansprueche geltend machen möchte, wollte ich mich mal informieren ob ich überhaupt recht drauf habe.
Kontakt zum Verkäufer habe ich nicht.
4 Antworten
Gewährleistung schuldet der Händler bzw. Verkäufer und das ist in deinem Fall nicht Amazon.
Auch kann bei einem Privatverkauf die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen werden, so dass du gar keine Ansprüche diesbezüglich hast. Ob das der Fall ist kannst nur du wissen.
Dann wäre noch zu prüfen ob es eine Herstellergarantie gibt. Meines Wissens beträgt die bei Apple aber nur 1 Jahr, wenn man keine Garantieverlängerung bezahlt.
Ein Jahr später, willst du ein neues Gerät? Nein, das geht nicht. Das Gerät müsste den Defekt schon beim Kauf bei Amazon haben.
Die zweijährige Gewährleistung deckt Mängel ab, die das Produkt bereits zum Zeitpunkt des Kaufs hatte.
§§ 437, 438 BGB
Ja, hast Du schon, das ist nicht personengebunden. Aaaber: Da muss der Verkäufer - also hier Amazon - für Mängel haften die schon bei der Übergabe bestanden. Da nach sechs Monaten die Beweislast beim Kunden liegt müßtest Du also beweisen daß der Mangel schon von Anfang an bestand. Kannst Du das?
Es geht darum ob der Fehler von Anfang an da war und Du das beweisen kannst.
Ja, aber Gewährleistung kannst du vergessen.
Du musst über Garantie ran oder es ist sinnlos.
Gewährleistung ist nach 6 Monaten Beweislastumkehr, das kannst du vergessen.
Gewährleistung ist nach 6 Monaten Beweislastumkehr, das kannst du vergessen.
12 Monate.
6 meine ich, aber ist ja egal hier.
google sagt 6 monate
m Rahmen der Gewährleistung ist es meist unstrittig, dass ein Mangel besteht, da dieser meist sichtbar ist. ... Nach 6 Monaten nach Übergabe der Ware/Leistung gilt die Beweislastumkehr bei der Gewährleistung, d.h. der Käufer muss nun beweisen, dass der Mangel bei Übergabe vorlag.
Es sind 12 Monate seit dem 01.01. Vgl. § 477 Abs. 1 BGB:
(1)1Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar.
12 Monaten*