Frage zu Unterhalt für ein Kind?

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2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet
Ja
Nach  § 1614 Abs. 1 BGB kann für die Zukunft nicht auf Unterhalt verzichtet werden. Vereinbarungen über den Kindesunterhalt dürfen daher keinen Verzicht auf zukünftigen Unterhalt implizieren, da ein solcher nach  § 134 BGB nichtig wäre. Das gesetzliche Verbot des Verzichts kann durch ein sog. pactum de non petendo - d.h. die Verpflichtung oder das Versprechen des Unterhaltsberechtigten, Unterhalt nicht geltend zu machen - nicht umgangen werden.

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/kindesunterhalt-72-vereinbarungen-zum-kindesunterhalt-im-lichte-des-1614-bgb_idesk_PI17574_HI13005578.html

Ab dem Zeitpunkt wo der Unterhaltsverpflichtete also aufgefordert wird sein Einkommen nachzuweisen, ist der Unterhalt auch fällig.

Vor allem wenn die Kindsmutter auf staatliche Unterstützung angewiesen ist, kann sie nicht einfach "verzichten". Denn der Unterhalt ist vorrangig zu betrachten, bevor es daran geht den Steuerzahler zu belasten.

Die Frau DARF gar nicht auf den Kindesunterhalt verzichten. Falls sie dann Hilfe vom Staat benötigt, wird man ihr das sehr schnell klar machen.

Aber auch das Kind selbst könnte dich bei Volljährigkeit auf den unterlassenen Unterhalt verklagen. Zumindest für die letzten 3 Jahre müsstest du dann nachzahlen.