Frage wegen des Rechts der Selbstverteidigung?

4 Antworten

§ 32 StGB (Notwehr)
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Und dann

§ 33 StGB (Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

Das zweite ist ein so genannter "Notwehrexzess"

Gerade bei Menschen die eine Kampfkunst trainieren, wird aber der Notwehrexzess in der Justiz oft sehr streng gehandhabt.

Man geht davon aus, dass jemand, der potentiell lebensgefährliche Techniken trainiert, auch mental stabil genug ist, um nicht "Amok" zu laufen.

Dass das mitunter ziemlich an der Realität vorbei ist...nunja...

Es ist halt doch ein Unterschied, ob man in einem Ring nach Regeln kämpft, oder plötzlich zum Ziel eines realen Angriffs wird.

Daneben gibt es noch die "Putativnotwehr" - man meint irrtümlich, einem Angriff ausgesetzt zu sein, obwohl keine reale Gefahr besteht.

Beispielsweise wenn dich jemand mit einer echt wirkenden Spielzeugwaffe bedroht und anzugreifen scheint - es besteht objektiv keine reale Gefahr.

NOTWEHR (Nothilfe) wird geregelt in §32StGB, www.gesetze-im-internet.de/stgb/__32.html

danach darf man alles ! tun was "erforderlich" !!! ist einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Das muß auch kein Angriff auf Leib & Leben sein, alle individuellen Rechtsgüter sind Notwehrfähig.

Im §32StGB steht nichts von verhältnismäßig*. Es kann auch Notwehr sein einen unbewaffneten Angreifer zu töten, wenn kein milderes erfolgversprechende Mittel verfügbar ist.

Es ist zwar grundsätzlich das mildeste der zur Verfügung stehende Mittel anzuwenden aber man muss sich auch keinesfalls auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang einlassen. 

(Von wegen Angriff nur mit gleichen Mitteln abwehren).

Selbstverständlich endet das Recht auf Notwehr sobald der Angriff beendet ist.

Andererseits wird jede Körperverletzung nachträglich durch unser Rechtssystem im Einzelfall untersucht und dann werden Unbeteiligte anhand der Fakten und Zeugenaussagen entscheiden ob die Tat "erforderlich" war oder bestraft wird. 

Es gibt kein Rezept und keinen Freibrief für eine Situation die jemand von vornherein ein Recht auf ein bestimmtes Notwehrverhalten zuspricht. 

Wenn du dir einen Überblick verschaffen möchtest was Gerichte für Urteile fällen lies hier: 

https://dejure.org/dienste/lex/StGB/32/1.html

Ein besonders interessantes Urteil weil hier zur Notwehr eine illegale Schusswaffe eingesetzt wurde:

http://www.quellengrun.de/index.php?option=com_content&view=article&id=160

Oder hier mit einer legalen Schusswaffe gegen die Polizei:

http://www.stern.de/panorama/stern-crime/polizist-erschossen-bundesgericht-spricht-hells-angel-frei-3875278.html

Ich möchte aber nicht verschweigen dass man vor Gericht auf das Wohlwollen des Richters angewiesen ist. 

Es kann auch so ausgehen:

http://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.muenchen-nach-604-tagen-gefaengnis-notwehr-messerstecher-kommt-frei.fe3a5b15-1b55-4ca1-a458-c151986d6bba.html

*In Beiträgen zum Thema Notwehr/Selbstverteidigung wird oft das Wort "verhältnismäßig" benutzt, 

leider meist von Leuten die den Wortsinn missdeuten.

Verhältnismäßig (lt. Duden: 1.im Verhältnis zu etwas anderem, 

verglichen mit oder gemessen an etwas anderem, relativ --

2. einem bestimmten Verhältnis angemessen; entsprechend) würde bedeuten dass 

die Abwehr im "fairen/vergleichbaren" Verhältnis zum Angriff steht 

also wenn der Angreifer unbewaffnet wäre dürfe man nicht schiessen o.ä.

Daß das so nicht stimmen kann erklärt sich schon dadurch dass niemand 

von einer Frau verlangt sie dürfe sich gegen eine Vergewaltigung nur mit einem Penis verteidigen.

Selbstverständlich darf sie den Angreifer notfalls töten 

(sofern eine mildere Verteidigung nicht erfolgversprechend ist) und zwar mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln.

In DE gibt es leider kein Recht auf Selbstverteidigung. So ist der Selbstschutz vorallem in der Öffentlichkeit sehr schwierig.

Was du wahrscheinlich meinst ist Notwehr/Notstand

Das ist ganz einfach:

Erforderlich. Das Zusammenschlagen eines Kindes, weil es einen angerempelt hat, ist nicht erforderlich.

Muss gegen einen rechtswidrigen Angriff sein (also zb nicht gegen Maßnahmen der Polizei oder andere Notwehr)

Gegen einen gegenwärtigen Angriff (steht unmittelbar bevor, dauert noch an)

Außerdem muss die Verhältnismäßigkeit der mittel angepasst werden. Einen Dieb darf man nicht einfach erschießen. (Nicht zu verwechseln mit Verhältnismäßigkeit. Das ist nicht zwangsläufig erforderlich. Siehe unten)

Es können auch weitere Bedingungen für Personen in Garantenstellungen dazukommen.

Eine Überschreitung ist nur bei Schrecken, Verwirrung und Furcht, sowie bei einer angenommenen Notwehrsituation (Irrtum), straffrei.

Sind diese Umstände geboten und das Gericht lässt diese auch zu, dann ist deine Selbstverteidigung nicht strafbar.

Mit Notwehr schützt man sich oder einen anderen (Nothife)

Hier noch ein paar Infos:

Man sollte fliehen, jedoch muss man es nicht zwangsläufig.

Verhältnismäßigkeit ist normalerweise nicht erforderlich. Das heißt man darf auch unverhältnismäßig werden, solange die obigen Bedingungen erfüllt sind.

Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen.

Ein Angriff muss nicht auf Leib und Leben sein. Ein Angriff kann auch auf ein anderes Rechtsgut wie zb Eigentum abzielen. Bedenke aber die Verhältnismäßigkeit der Mittel. Wegen deinem Auto darfst du Niemanden erschießen.

Unten pin ich dir gleich noch ein Kommentar mit dem Notwehrparagraphen sowie weitere Gesetze, Rechte und etc mit diesem Thema an. Diese sollten zum Allgemeinwissen werden.

PS: Keine Rechtsberatung

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Woher ich das weiß:Berufserfahrung – WSK, WBK und Berufswaffenträger
MeisterShiva  22.01.2024, 06:52

§32 StGB Notwehr

Notwehr ist diejenige Verteidigung die erforderlich ist, um einen der, gegenwärtigen Angriff auf sich oder einem Anderen abzuwehren.

Notwehr die geboten ist, ist nicht strafbar.

§ 859 BGB Selbsthilfe

Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.

§ 127 StPO Vorläufige Festnahme

Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.

§ 16 StGB Irrtum über Tatumstände

Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.

§ 33 StGB Notwehrexzess

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft

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ThisIsJustMeDE  23.01.2024, 10:33
In DE gibt es leider kein Recht auf Selbstverteidigung. So ist der Selbstschutz vorallem in der Öffentlichkeit sehr schwierig.

Deutschland hat eines der stärksten rechte auf Notwehr weltweit!

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MeisterShiva  23.01.2024, 16:10
@ThisIsJustMeDE

Notwehr ist kein Recht auf Selbstverteidigung. Notwehr und Selbstverteidigung sind nicht zwangsläufig das gleiche, da es keine richtige Selbstverteidigung im Gesetz gibt

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ThisIsJustMeDE  23.01.2024, 18:06
@MeisterShiva

Und was soll "sich selbst Verteidigen" abseits von sich in der Not wehren sein? (mal von Präventiven und Deeskalativen Maßnahmen der Selbstverteidigung die eh vollkommen legal sind abgesehen.)

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MeisterShiva  23.01.2024, 19:41
@ThisIsJustMeDE

1. Notwehr ist ein Angriff von sich oder einem Anderen abzuwehren. Selbstverteidigung ist sich selbst zu verteidigen

2. Man kann sich auch gegen eine polizeiliche Maßnahme selbstverteidigen. Das geht bei Notwehr nicht. Selbstverteidigung muss aber nach Definition nicht unbedingt legal sein, das ist nicht vorausgesetzt.

3. Selbstverteidigung ist kein klar von Gesetz definierter Begriff. Selbstverteidigung gibt es im Gesetz nicht

Es wäre keine Notwehr, sich gegen ein unbewaffnetes Kind mit einer Schrotflinte zu wehren. Selbstverteidigung schon, da Selbstverteidigung nur zwei Bedingungen hat. Eine Verteidigung von sich selbst.

mal von Präventiven und Deeskalativen Maßnahmen der Selbstverteidigung die eh vollkommen legal sind abgesehen

Genauso gehört Aufmerksamkeit zur Selbstverteidigung. Abschreckung, Vorbeugung, Vorbereitung, Flucht und allgemein den Kampf zu vermeiden ist 90% der Selbstverteidigung. All das ist in Notwehr nicht gegeben.

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Bei der Selbstverteidigung ist es entscheidend, dass die angewendete Gewalt angemessen und im Verhältnis zur unmittelbaren Bedrohung steht. Dies bedeutet, dass du nicht mehr Gewalt anwenden darfst, als zur Abwehr des Angriffs notwendig ist. Das gilt auch für Waffen und Kampfsportler.
Das heißt, die Reaktion auf einen Angriff darf nicht übertriebener sein als der Angriff selbst.

Woher ich das weiß:Hobby – 2 braune Gürtel, einen blauen in Kara-Te
ThisIsJustMeDE  23.01.2024, 10:37
Bei der Selbstverteidigung ist es entscheidend, dass die angewendete Gewalt angemessen und im Verhältnis zur unmittelbaren Bedrohung steht

das ist schlicht und ergreifend Falsch. Das wurde dir auch schon mehrfach erklärt. Hör endlich auf diesen Unfug zu verbreiten!

Dies bedeutet, dass du nicht mehr Gewalt anwenden darfst, als zur Abwehr des Angriffs notwendig ist.

Das ist die Erforderlichkeit. Das hat NICHTS mit Verhältnismäßigkeit zu tun. Du verwendest Begriffe deren Bedeutung du nicht kennst.

Das heißt, die Reaktion auf einen Angriff darf nicht übertriebener sein als der Angriff selbst.

Das wäre eine Verhältnismäßigkeit. Diese ist offensichtlich nicht zu prüfen. Sonst dürftest du einen Vergewaltiger auch nicht töten um eine Vergewaltigung zu verhindern da das Leben alle andere Rechtsgüter immer schlägt. Jedem ist aber klar das man einen Vergewaltiger Notfalls auch töten darf falls sich die Vergewaltigung nicht anders verhindern lässt. Du bist damit durch Widerspruchsbeweis widerlegt...

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