erbausschlagung hartz 4?

4 Antworten

Hier eine Stellungnahme von RA Wundke (Anwalt.de)

..Wie Sie richtig feststellen, haben ist Vermögen, insbesondere solches aus einer Erbschaft, bei Bezug von ALG II einzusetzen. Hier ist auch die Ausschlagung des Erbes keine Alternative.
Die Möglichkeit zur Ausschlagung einer Erbschaft ist für Erben, die Leistungen nach dem SGB II erhalten, zwar durchaus gegeben. Allerdings sind Personen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II herbeiführen, zum Ersatz der aus diesem Grund gezahlten Leistungen verpflichtet (§ 34 Abs. 1 SGB II). Genau diese Konstellation wäre im Falle der Ausschlagung einer Erbschaft mit positivem Nachlasswert gegeben. 
Die gesetzlichen Regelungen sind insoweit eindeutig und auch nicht zu beanstanden. Jede andere Regelung wäre nicht tragbar, nicht gerecht und auch nicht durch den Staat finanzierbar. Sozialhilfeleistungen sollen lediglich das Existenzminimum sichern.
Das Existenzminimum ist erst erreicht, wenn der bedürftige kein Einkommen, und auch kein nennenswertes Vermögen besitzt. Ist Vermögen vorhanden, ist dieses zunächst aufzubrauchen. Wie dieses vermögen erworben wurde, etwa früher erwirtschaftet, durch Schenkung oder spätere Erbschaft, ist belanglos..

Sicher kann man auch als Jobcenter-"Kunde" ein Erbe ausschlagen, sofern das gemeint ist.

Man sollte aber vorsichtig damit sein, da ein Erbe den Leistungsanspruch mindern kann, und man ist dazu verpflichtet, den Leistungsanspruch so gut wie möglich zu mindern.

Sollte es um eine "größere Sache" gehen bzw. um Schulden, die man etwaigenfalls erben würde und nicht erben möchte, so würde ich empfehlen, vor einer Ausschlagung einen Anwalt zu konsultieren.

Wer sollte das verbieten wollen?

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Das geht den es kann dazu ja auch gute gründen geben selbst wen man keine schulden erbt ! Zb wen man ein haus erben soll das aber marode ist ist das besser es auszuschlagen bzw weil ein haus auch kosten macht!