Einfriedung : Nachbarrecht-Bestimmung unzureichend?
Hallo, ich suche gesetzlich verbindliche Angaben zur Einfriedung ...
Im Nachbarrecht (BbgNRG § 32) heißt es dazu "Es kann nur die Errichtung einer ortsüblichen Einfriedung oder, wenn keine Ortsüblichkeit feststellbar ist, eines etwa 1,25 m hohen Zaunes aus Maschendraht verlangt werden."
Diese Regelung betrifft also so nur die Mindest-Erfordernisse an den ZaunErbauer/Einfrieder und nicht BeschaffenheitsAkzeptanz der 'Erdulder'.
Die konkrete Frage dazu:
Was muss man vom einfriedungs-pflichtigen und (hier: übermut-)willigen Nachbarn als "Beschaffenheit" hinnehmen bzw. zulassen?
Problem: Es wurde entgegen einer Zustimmung über eine Grenzlänge von ca. 10 m eine dunkle lückenlose Alt-Bretterwand in Höhe von 180 cm mit den Pfosten zu unserer Seite erstellt.
Diese durchgegende Wand in dem kleinen naturbewachsenen Hof ist objektiv als verunstaltend zu werten.
Nirgends kann ich rechtsgültige Angaben zur Zaun-Beschaffenheit (Brandenburg) im Netz finden.
Dann lese ich vielfach (und dies durch keine Quelle belegt) zum Thema 'Sichtschutz' die Angabe "50 cm zur Grundstücksgrenze". - Wo ist dazu eine amtliche Vorschrift zu finden? ... unabhängig vom Bundesland.
Vielen Dank!
2 Antworten
Entscheidend ist hier, was die örtliche Satzung in Bezug auf Zäune resp. Einfriedungen bestimmt. Das ist kommunales Recht, und kann ggfs. die Bestimungen des Landesrechts verschärfen bzw. enger fassen, nicht jedoch weiter.
Was muss man vom einfriedungs-pflichtigen und (hier: übermut-)willigen Nachbarn als "Beschaffenheit" hinnehmen bzw. zulassen?
Nun, alles, was als ortsüblich gelten kann, den örtlichen Vorgaben nicht widerspricht und die Rechte des Nachbarn nicht verletzt.
Es wurde entgegen einer Zustimmung über eine Grenzlänge von ca. 10 m eine dunkle lückenlose Alt-Bretterwand in Höhe von 180 cm mit den Pfosten zu unserer Seite erstellt.
Erscheint mir als unschön, aber nicht zwingend widerrechtlich (bis H=200cm zulässig). Ist das auf der Grenze oder mit Abstand zur gemeinsamen Grenze? Denn in NRW gibt es diesbezüglich keine zwingend einzuhaltenden Abstände, nur genau *auf* der gemeinsamen Grenze darf es mWn nur mit beidseitiger Zustimmung errichtet werden. Siehe
https://www.wohneigentum.nrw/beitrag/nachbarrecht-an-der-gartengrenze
Ergänzung:
In Brandenburg darf der Zaun *auf* der Grenze nur 1,25m hoch sein. Bis H=200cm ist zulässig, wenn wenigstens ein Abstand von 50cm zur Grenze eingehalten wird.
Nochmal - wenn es die Satzung nicht anders regelt, nein.
Nur die maximale Höhe ist gegeben. Du kannst ja dagegen zivilrechtlich klagen. Die Aussichten kann nur dein Anwalt einschätzen.
"In Brandenburg darf der Zaun *auf* der Grenze nur 1,25m hoch sein. Bis H=200cm ist zulässig, wenn wenigstens ein Abstand von 50cm zur Grenze eingehalten wird."
für die genaue Quellenangabe wär ich sehr dankbar!
wenn die genaue Quellenangabe noch kommt, gibt's das 'Sternchen'
Bitte sehr:
und besonders
(hier siehe Seite 14, Frage 34)
Wie gesagt, was "ortsüblich" ist, entscheidet die Gemeinde, und im Streitfall ein Gericht.
In vielen Bundesländern sind Einfriedungen bis 180 cm auf der Grundstücksseite des Erstellers zulässig. Wenn die Einfriedung höher ist, muss ein zusätzlicher Abstand zur Grenze erfolgen. Meistens gibt es diese Diskussion mit Hecken, die auf 180 cm geschnitten werden sollen. Allgemein lässt sich sagen, dass man sich friedlich mit dem Nachbarn einigen soll, da Rechtsstreitigkeiten sich über viele Jahre ziehen können.
Altholz kann - je nach Art - auch einen ästhetischen Wert verkörpern und muss keine Verunstaltung darstellen. Sollte es sich um massive Eiche Vollholz handeln, so hat diese Altbretterwand sogar einen höheren Wert, als dem Nachbarn vielleicht bewusst ist.
- Stellen Sie die Art des Holzes und die Dicke fest.
- Sollte es Eiche Vollholz sein und mehr als 2 cm dick sein, kann ihr Nachbar seinen Zaun für viel Geld beispielsweise an die Möbelwerkstatt Pfister verkaufen. Die bauen daraus Altholz-Küchen für die Schweiz und holen das ab. Das gilt auch für alte Scheunen usw. Vielleicht können Sie so eine Lösung finden.
alle Einlassungen sind in meiner Frage erwähnt - nochmal:
von einem Zaunerbauer kann man 'nur' höchstens 1,25 verlangen - kann man dieses Höchstens auch PASSIV verlangen (als dass er drunter bleibt?) - das ist die Krux!!