Ebay -Käufer will nachverhandeln, kann er das tun?
Ich habe ein Objektiv bei ebay verkauft, der Verkäufer war zufrieden mit dem Artikel und bestätigte mir dies ebenfalls in einer Mail als Rückmeldung .
Leider habe ich den Fehler gemacht und das Objektiv in der Beschreibung als "ca . 3 Jahre alt " bezeichnet , was leider nicht stimmte . Es war von 2014.
Nun meldete sich der Käufer und sagte der Preis wäre für ein 6 Jahre altes Objektiv unakzeptabel und er setzte mir eine Frist von 3 Tagen um Ihm einen Preisnachlass zu geben oder er meldet den Fall ebay. Ich würde das Objektiv zwar zurück nehmen obwohl dies explizit im Angebot ausgeschlossen wurde , aber ich bin mir unsicher ob ich dann auch wieder ein tadelloses Objektiv zurück bekomme .
10 Tagen nach der positiven Bewertung und 14 Tage nach Kauf startete der Hersteller des Objektives eine Cashback Aktion , wo das Modell 300 euro günstiger angeboten wird als normalerweise .
Ich bot das Objektiv für 600€ an und akzeptierte den Preisvorschlag von 500€.
Aufgrund der Cashback Aktion bekommt man das Objektiv jetzt für 599€ anstelle von 899€.
Ich vermute der Käufer bemerkte die Aktion und ärgert sich darüber das er für 99€ mehr jetzt ein neues Objektiv inklusive Gewährleistung bekommen könnte .
Da Ich aber nichts von der Aktion wissen konnte, und ich den damaligen Neupreis von 899€ bezahlte , hätte ich einem Verkauf nie unter 500 € zugestimmt insbesondere da Zubehör im Wert von 70€ dem Objektiv beilag.
Hat der Käufer Anspruch auf Rückerstattung ?
5 Antworten
Du hast ein drei Jahre altes Objektiv verkauft aber ein sechs Jahre altes Objektiv versendet. Böse Zungen behaupten, sowas ist Betrug (Straftatbestand: erschleichen eines Vorteils durch vorspielen falscher Tatsachen, auch der Versuch ist strafbar und wird mit Geldstrafe oder Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft.... Ist also keinesfalls eine Kleinigkeit)
Selbstverständlich kann der Käufer den Artikel zurückgeben und sein Geld zurück verlangen, er hat ja nicht das bekommen was er gekauft hat. Ebenso kann er um Preisnachlass bitten, darauf kannst du eingehen, auf den Rücktritt vom Kaufvertrag (Rücktritt ist was anderes als Widerruf) musst Du eingehen.
Vielen Dank für die hilfreiche Antwort, ich möchte nur anmerken selbstverständlich habe ich nicht vorsätzlich ein falsches Alter angegeben, auch wenn dies am Umstand nichts ändert .
Mit freundlichen Grüßen
Gar nichts machen. Ignorieren und fertig. Und wann Du das Teil gekauft hast, kann er ja nicht wissen. Punkt.
Hat der Käufer Anspruch auf Rückerstattung ?
ja hat er.
du hast falsche Daten zum Artikel gegeben. Demzufolge könnte er den Artikel zurück schicken und sein Geld einfordern.
Ja hat er !
Der Artikel entspricht nicbt deiner Beschreibung folglich hast du den Vertrag gebrochen!
Er könnte alternativ auch auf einen Ersatz bestehen und ein Gerät verlangen was der Beschreibung entspricht!
Da DU den Fehler gemacht hast solltest du dringend versuchen dich friedlich zu einigen
Oh, okay - das kannte ich so nicht
Wie wäre das denn wenn er beim Händler gekauft hätte? Kann der käufer da auf Ware bestehen?
Ebensowenig. Einzig was ich unerwähnt gelassen hatte, weil es in diesem Fall nicht in Betracht kommt, der Verkäufer hat bei Sachmangel das Recht mindestens zwei mal nachzubessern. Bei all den Dingen ist es egal ob es sich um einen privaten oder gewerbsmäßigen Verkäufer handelt.
Vielen Dank für die fundierte Antwort!
Eine Frage hätte ich dazu noch, vielleicht könnten Sie diese freundlicherweise beantworten.
Sie sprechen vom Straftatbestand Betrug, inwiefern ist ein Irrtum meinerseits bezüglich des Alters Betrug? Müsste es sich da nicht um Vorsatz handeln?
Mit freundlichen Grüßen
Um tatsächlich auch verurteilt zu werden, muß die betrügerische Absicht bewiesen sein. Aber das Ermittlungsverfahren ist schon schlimm genug.
Ich würde das objektiv zurücknehmen und dann das Geld zurückerstattet. Das wäre mir den Stress nicht wert
Insgesamt gute Antwort, nur gibt es kein Gesetz das den Verkäufer zur Ersatzlieferung von Serienprodukten verpflichten könnte.
Bei Sachmangel, und nichts anderes liegt in diesem Fall vor, kann der Käufer Nachbesserung, Ersatz, Preisminderung oder gleichwertige Alternative erbitten, der Verkäufer muss aber nicht darauf eingehen. Allein der Verkäufer entscheidet ob und welchem Wunsch er entsprechen möchte, nimmt er den Vorschlag nicht an, muss den Rücktritt vom Kaufvertrag durch den Kunden akzeptieren.
Darüber hinaus steht in diesem Fall der Straftatbestand Betrug im Raum, weshalb der Verkäufer mal lieber ganz ganz kleine Brötchen backen sollte.