Definition oder Erklärung von ,, Einseitige,nicht empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte“?
Kennt jemand eine gute Erklärung oder eine Definition zu ,,Einseitige, nicht empfangsbedürftige Rechstgeschäfte“
1 Antwort
Ein- und mehrseitige Rechtsgeschäfte
Des Weiteren werden Rechtsgeschäfte in einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte unterteilt:
- Einseitige Rechtsgeschäfte bestehen nur aus einer Willenserklärung (z.B. Testament, Kündigung oder Auslobung). Hierbei ist zwischen empfangsbedürftigen und nicht empfangsbedürftigen Rechtsgeschäften zu unterscheiden.
- Mehrseitige Rechtsgeschäfte bestehen regelmäßig aus mindestens zwei Willenserklärungen.
Bei zweiseitigen Rechtsgeschäften handelt es sich um Verträge (z.B. Kaufvertrag, Mietvertrag etc.). Insoweit ist zwischen einseitig verpflichtende und zwei- bzw. mehrseitig verpflichtende Verträge Rechtsgeschäfte zu unterscheiden. Bei den mehrseitigen Rechtsgeschäften ist stets eine Empfangsbedürftigkeit erforderlich (Angebot und Annahme; vgl. dazu auch die §§ 130 ff. und 145 ff. BGB).
Einseitige Rechtsgeschäfte
Im Rahmen der einseitigen Rechtsgeschäfte ist zwischen empfangsbedürftigen und nicht empfangsbedürftigen Rechtsgeschäften zu unterscheiden:
- Bei empfangsbedürftigen Rechtsgeschäftenwird die Willenserklärung nämlich erst dann wirksam, wenn sie der anderen Person zugeht (z.B. Kündigung, Mahnung, Anfechtung).
- Bei nicht empfangsbedürftigen Rechtsgeschäften ist die Willenserklärung auch ohne ihren Zugang bei einer anderen Person wirksam (z.B.: Testament, Dereliktion)