Darf man ein "Geschenk" zurückfordern?
Hallo, vor einiger Zeit wurde mir von einem Bekannten ein Gerät gegeben mit der Bitte, mir es anzuschauen, es sei kaputt. Das habe ich natürlich getan und Ihm direkt mitgeteilt, dass die Platine auf dem Gerät durchgebrannt ist. Ich sagte ihm auch, es gibt Firmen, die in der Lage sind, solche Defekte zu beheben, er solle sich mal schlau machen. Seite Antwort belief sich darauf, dass er Das "Ding" dann nicht mehr haben möchte, ich solle es entsorgen oder damit machen, was ich will, er kauft sich ein neues. Ich habe ihn mehrfach gefragt, ob er es wirklich nicht wieder haben möchte, jedesmal verneinte er (meine Freundin war dabei, hat es also mitbekommen).
Nach einiger Zeit fand ich jemanden, der dieses Gerät für einen guten Preis reparieren konnte, nun ist es wieder intakt.
Darf der Bekannte besagtes Gerät nun wieder zurückfordern? Er weiß nichts von der Reparatur, da er mir unmissverständlich zu verstehen gab, dass er das Teil nicht mehr möchte und sich was neues kauft. Auch bei wiederholter Nachfrage. Ich glaube nicht, dass er das tut, aber Vorsicht ist besser als Nachsicht. Danke für eure Hilfe!
2 Antworten
Ich weiß nicht wie gut du dich mit deinem Bekannten verstehst und warum du daraus so ein großes Thema machst, kann ich ebenfalls nicht nachvollziehen. Geschenkt hat er es dir nicht, sei doch einfach ehrlich, damit du kein schlechtes Gewissen hast. Sag ihm, dass du es reparieren lassen hast und falls er das Gerät wiederhaben möchte, soll er dir den Preis der Reparatur zahlen.
Ja.. aber anscheinend machst du dir weiterhin Gedanken darüber, sonst hättest du diese Frage hier nicht reingestellt. Das ist eben eine unangenehme Situation, entweder hält er seine Worte oder nicht, wir kennen ihn nicht.
(1) 1Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
2Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden.
3Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung
Er sagte zu mir, dass er es nicht mehr möchte und ich damit machen soll, was ich will. Auch auf mehrfache Nachfrage hin wurde dies wiederholt bestätigt. Somit ist es für mich schon eine Art Geschenk gewesen