Darf die Polizei in AUT ohne Durchsuchungsbefehl - Personen, Wohnung, Gegenstände durchsuchen, bzw. bis wann muss der Durchsuchungsbefehl Nachgereicht werden?

3 Antworten

Personen, Gegenstände

Dazu ist niemals ein Durchsuchungsbeschluss notwendig, das entscheidet die Polizei aufgrund des pflichtgemäßen Ermessens selbst.

, Wohnung,

Dazu schon, jedoch zur Gefahrenabwehr (z.B. Coronaparty) ist auch hier kein Durchsuchungsbeschluss notwendig, nur bei strafprozessualen Maßnahmen.

Dieser kann schriftlich vorliegen, muss aber nicht, es reicht, wenn ein Richter der Polizei am Telefon mitteilt, dass zu durchsuchen sei.

Ausnahme, ist ein Richter nicht oder nicht rechzeitig erreichbar, dann kann die Polizei dies auch ohne richterlichen beschluss, muss jedoch das Gericht hernach über die Maßnahme informieren.

Es gibt keinen Durchsuchungsbefehl, sondern einen Durchsuchungsbeschluss.

In Ausnahmefällen "z.B. Gefahr in Verzug" kann die Polizei auch ohne richterlichen Beschluss durchsuchen.

Nachreichen ist nicht möglich. Ist der Beschluss notwendig, muss er bei Beginn der Durchsuchung vorliegen.

Soweit ich weiß, brauch die Polizei einen Durchsuchungsbefehl, dieser kann aber auch mündlich angefordert werden (Dauer 1 Telefonat). Kann aber auch sein, dass ich mich irre, habe das bloß irgendwo mal aufgeschnappt