Buchhaltung: Behandlung von nicht-selbstständig nutzbaren Anlagen?
Hi zusammen, ich habe eine Frage zum Thema Anlagebuchhaltung:
Kontext
Ich habe mir im Februar 2022 einen Laptop für 1250€ zugelegt und diesen nach AfA über 3 Jahre abgeschrieben und ins Anlageregister aufgenommen.
Nun habe ich mir im April 2022 sowohl Tastatur (260€ Netto) als auch Maus (65€ Netto) nachgekauft und bin mir nicht sicher, wie ich diese verbuchen soll, da diese natürlich nicht selbstständig nutzbar sind.
Frage
- Tastatur: Eine Sofortabschreibung als GWG kommt natürlich nicht in Frage, sondern nur eine Abschreibung nach AfA. Muss ich diese Ausgabe aber dem Laptop zeitlich angleichen (Abschreibung von Feb. 2022 - Jan. 2025) oder kann ich die Tastatur einfach separat als Anlage abschreiben (Apr. 2022 - Mär. 2025)?
- Maus: Lässt sich die Maus, da sie unter 250€ Netto liegt, als Betriebsausgabe absetzen oder muss sie aufgrund der fehlenden selbstständigen Nutzung auch nach AfA abgeschrieben werden?
Vielen Dank für Eure Hilfe bereits im Voraus.
1 Antwort
Die Maus kannst Du unter Betriebs- und Geschäftsbedarf verbuchen. Bei den paar Euro interessiert das keinen.
Die Tastatur musst Du zum Laptop dazu buchen - aber seien wir ehrlich, das macht keiner so. Zumal Tastaturen meistens das Gerät überleben. 260 EUR ist aber teuer, bei einer Prüfung könnte das zumindest Fragen aufwerfen. Die Maus mit 65 EUR finde ich auch teuer. Ich habe einen Trackball für 25 EUR, was ich seinerzeit schon sportlich fand. Wegen einer Sehnenscheidentzündung musste es aber sein.
Danke für Deine Antwort!
Die Maus kannst Du unter Betriebs- und Geschäftsbedarf verbuchen. Bei den paar Euro interessiert das keinen.
Also ist das rechtlich erlaubt oder nur vernachlässigbar weil der Preis so gering ist? Also angenommen die Maus hätte 249,99€ Netto gekostet, wäre diese dann immer noch problemlos als Betriebsausgabe absetzbar oder müsste ich sie zum Laptop buchen?