Betriebsprüfung Kontoauszüge bei Gewerbeanmeldung unter dem Jahr?

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Im Rahmen einer Betriebsprüfung (die sich meist auf 3 Jahre bezieht) wird nur das geprüft, was auch wirklich mit dem Betrieb zu tun hat. Die Einkommensteuerveranlagung ist zu diesem Zeitpunkt meist bereits unter Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt und wird dementsprechend ggf. durch die Prüfungsfeststellungen ergänzt und nochmal geändert.

Dementsprechend: Wenn der Betrieb WIRKLICH erst ab August eine Rolle spielt, dann ist es unsinnig vorhergehende Kontoauszüge anzufordern.

Das ist allerdings in der Regel nicht der Fall. In der Regel werden bereits vor der eigentlichen Gewerbeanmeldung etc. Vorbereitungshandlungen getätigt, die z.B. Umsatzsteuerrechtlich relevant sind, da sich die Unternehmereigenschaft Umsatzsteuerlich auch auf die Vorbereitungshandlungen erstreckt.

Kurzum: Im Rahmen der Betriebsprüfung wird niemand die Belege für deine Einkünfte aus VuV oder für das Schulgeld deiner Kinder anfordern, sondern lediglich für die Punkte, die mit dem Betrieb zu tun haben. Ob es vor August da irgendwelche Überweisungen vom privaten Bankkonto gab (z.B. auch eine Einlage von Startkapital oder so etwas) weißt nur du allein.

Hi,

das könnte der Prüfer tun. Das muss aber nicht von Nachteil sein... der Prüfer findet manchmal zum Beispiel auch Vorgründungskosten, die du vielleicht übersehen hast.

Grundsätzlich würde ich dir aber sowieso empfehlen, ein getrenntes Geschäftskonto einzurichten. Das macht die ganze Buchhaltung einfacher und du kannst leichter absehen, ob dein Gewerbe profitabel ist. Das Thema „Buchprüfer will alle Kontoauszüge sehen“ hättest du damit ganz nebenbei auch erledigt ;-)

Viel Erfolg!

salkinbau17 
Fragesteller
 31.10.2020, 09:51

Ja, ein separates Geschäftskonto habe ich mittlerweile, aber eben nicht von Anfang an. In jedem Fall vielen Dank für die Antwort!

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Der Betriebsprüfer beschränkt sich nicht auf die Prüfung des Betriebes. In der Prüfungsanordnung sind die Steuerarten und die Veranlagungszeiträume angegeben (§ 5 Abs. 2 BpO). Und so einer Anordung kann auch auf weitere Jahre ausgeweitet werden.

Buchprüfungen erfolgen zumeist auf 5 Jahre Rückwirkend.

Kontoauszüge sind genau so Belege wie Rechnungen. Und für die gilt eine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren - immer gerechnet ab Ende des Jahres, in dem sie angefallen sind. Also alles aus 2020 bis zum 01.01.2030 beispielsweise. Von daher darf ein Buchprüfer das natürlich verlangen.