bei einer Wohnanlage können die Eigentümer die Aufbauten auf den Terrassen und Balkonen (Fliesen, Holzaufbauten) selber machen lassen und haften dafür?
die Balkone und Terrassen sind weit auskragend teilweise 4 m tief. einige Miteigentümer wollen jetzt auf die schon fertige Bitumenisolierung einen Aufbeton machen und da drauf die Platten kleben. Meiner Ansicht wird das zu viel schwer. Habe meine Bedenken zwar in der Hausversammlung gesagt und nachgefragt ob es dazu eine statische Überprüfung gegeben hat, was verneint wurde.. aber wurde so als lächerlich abgetan. Ist es nicht verpflichten bei so einer Sache einen Statiker zu befragen bevor man so was macht?Den Fliesenlegern die beauftragt werden sollen ist das egal, die rechnen das sowieso nicht die Statik. Die Hausverwaltung hat keine Ahnung....
Die Hausverwaltung hat keine Ahnung
- Baujahr circa?
- Balkon wirklich 4m frei auskragend von der Außenwand oder außen unterstützt?
Baujahr 2004, Balkon schon auf einer Seite seitlich unterstützt und in der Mitte durch einen Unterzug (5m Länge über der Terrassenfensterfront)
2 Antworten
Der Statiker wird die Balkonplatte mit einem Standardbelag, also Liesen auf Estrich/Mörtelbett gerechnet haben zzgl. 250 - 300 kg/m² Nutzlast (je nach Baujahr). Anmerkung: 300 kg/m² ist ein Plantschbecken mit 30 cm Wasser drin (ohne Kind).
Nachprüfen kann man das beim Statiker oder im Bauarchiv der Stadt (da ist die Statik hinterlegt).
Der Belag des Balkons gehört nach juristischem Verständnis tatsächlich zum Sondereigentum und ist damit den jeweiligen Eigentümern überlassen. Es ist aber die Entwässerung zu beachten, denn diese darf nicht auf den Balkon darunter fließen, ggfs. sogar nach Auflage in die Kanalisation einzuleiten oder gar zu versickern. Zudem ist der Aufbau so fachmännisch zu wählen, dass die Platte selbst (Gemeinschaftseigentum) nicht beschädigt oder in Mitleidenschaft gezogen wird.
Ich habe den gleichen Fall gestern als TOP eines meiner Miteigentümer gelesen . Wir haben diesen Punkt in unserer Gemeinschaftsordnung explizit geregelt.
Dass Eure HV da keine Ahnung hat ist nicht verwunderlich. Die meisten HVs sind eher kaufmännisch versiert und auf dem Bausektor meist Amateure. Kleiner Hinweis hierzu aus der neuen Fassung des WEG: § 26a WEG - Zertifizierter Verwalter - dejure.org
Wenn Du etwas genaueren Input haben willst, solltest Du die Formulierung des TOP und ggfs. den Text aus der Beschlusssammlung posten oder senden.
vielen Dank in die Richtung werde ich gleich mal nachschauen
Hallo, inzwischen hab ich zum besseren Verständnis doch eine Skizze vom Balkon gemacht. Der Balkon hat 20 m2 und ist zur Gänze von der Terrasse drüber überdeckt. Die Terrasse drüber schaut genauso aus und ist aber bis auf einen kleinen Zwickel frei. Wie kann ich die Skizze hochladen? Frage nochmal stellen? Es ist nämlich viel ungünstiger als es klingt.
habe inzwischen die Frage nochmal gestellt und die Skizze hochgeladen.
Meine bescheidene Meinung:
Wenn Balkone und Terassen vorgesehen sind, wurden die so erstellt das man sie auch tatsächlich nutzen kann .
Eine Bitumenschicht dient nur der Isolierung, darauf kann man nicht dauerhaft laufen.
Also muß hier was drauf.
Und genau das wird der Statiker auch schon so eingeplant haben.
Bei BJ 2004 kannst Du statisch von einem kompletten Belag (inkl. Fliesen) und zus. 400 kg/m² Nutzlast ausgehen, zumal kein "!freier Rand" zu bestehen scheint.
Aber Deine Frage rührt ja auch in Richtung Haftung. Hier würde ich auf jeden Fall in das Protokoll und damit in die Beschlusssammlung Deine Hinweis aufnehmen lassen und - soweit besprochen - eine Feststellung zur Haftung in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum und das jeweils darunter liegende Sondereigentum.
PRAKTISCH bedeutet dies, dass jeder Eigentümer VOR Beginn seiner Arbeiten eine Beweissicherung durchführen muss, also zumindest eine Foto-Doku (besonders die Aufkantung zum Gebäude und am Rand vorne), dass der Bitumenbelag vor Beginn in Ordnung war. Diese Doku ist der HV als Sachwalter des Gemeinschaftseigentums zu übergeben.