Ausgleichsabgabe hoch?

3 Antworten

Ausgleichsabgabe bei Nichtbesetzung

Erfüllt ein Arbeitgeber die Pflichtquote von fünf Prozent nicht, muss er für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe bezahlen. Die Ausgleichsabgabe richtet sich nach der Unternehmensgröße:

Weniger als 20 Arbeitsplätze

Es ist keine Ausgleichsabgabe fällig.

20 bis 59 Arbeitsplätze
  • 20 bis 39 Arbeitsplätze: ein Arbeitsplatz muss mit einer schwerbehinderten Person besetzt werden. Ansonsten fällt die Ausgleichsabgabe von 140 Euro an.
  • 40 bis 59 Arbeitsplätze: zwei Arbeitsplätze müssen von schwerbehinderten Personen besetzt werden. Wenn weniger als ein Platz besetzt ist, werden 245 Euro pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz fällig. Wenn im Vorjahr ein Platz besetzt war, aber weniger als 2 volle Plätze, muss der Arbeitgeber 140 Euro pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz zahlen. Wenn null Arbeitsplätze besetzt waren, werden 410 Euro fällig.
Ab 60 Arbeitsplätzen

Für Unternehmen mit 60 oder mehr Beschäftigten gelten die folgenden Ausgleichsabgaben pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:

  • Ab 5 % der Arbeitsplätze sind mit schwerbehinderten Personen besetzt: keine Ausgleichsabgabe
  • 3 % bis unter 5 % der Arbeitsplätze sind mit schwerbehinderten Personen besetzt: 140 Euro
  • 2 % bis unter 3 % der Arbeitsplätze sind mit schwerbehinderten Personen besetzt: 245 Euro
  • Unter 2 % der Arbeitsplätze sind mit schwerbehinderten Personen besetzt: 360 Euro
  • 0 % der Arbeitsplätze sind mit schwerbehinderten Personen besetzt: 720 Euro

Quelle: https://www.tk.de/firmenkunden/service/fachthemen/meldeverfahren-fachthemen/schwerbehindertenanzeige-bis-31-03-2079088?tkcm=aaus

Woher ich das weiß:Recherche

kreuzundquerxxx  09.07.2025, 12:13

für 2025 gelten höhere Abgabesätze: z.B. bei =% 815 €

Man kann stattdessen auch Aufträge außer Haus geben, die dort extern von Schwerbehinderten ausgeführt werden (z. B. an Behindertenwerkstätten).