Ausbildungsvergütung von Minderjährigen?

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Die Ausbildungsvergütung/selbst erarbeitetes Geld fällt ebenfalls unter den "Taschengeldparagraphen" - über selbst verdientes Geld darfst Du nur insoweit verfügen, als die Eltern dazu ihre Zustimmung geben oder Du kannst über den Betrag frei verfügen, den die Eltern Dir von der Ausbildungsvergütung zur freien Verfügung überlassen. Über das andere Geld darfst Du nicht frei verfügen - Einkäufe könnten dann von den Eltern rückgängig gemacht werden - die Rechtsgeschäfte wären dann "schwebend unwirksam".

Sie dürfen Dir das Geld aber nicht einfach wegnehmen oder selbst verbrauchen - es bleibt DEIN Geld - sie können es lediglich für Dich z. B. auf einem Konto ansparen - wenn Du 18 bist, kannst Du darüber frei verfügen.

Eine angemessene Beteiligung an den Haushaltskosten (sog. "Kostgeld") können sie mit Dir vereinbaren - einen Rechtsanspruch haben sie aber nicht, da die Eltern für Deinen Unterhalt sorgen müssen.

Pädagogisch sinnvoll ist allerdings, daß man den Jugendlichen ihre Ausbildungsvergütung zur freien Verfügung überläßt, damit der Jugendliche den Umgang mit selbst verdientem Geld einübt - es ist aber auch pädagogisch durchaus zu empfehlen, eine kleine Kostenbeteiligung zu vereinbaren, weil auch hier deutlich geamacht werden soll, daß man im Leben nicht immer alles umsonst erhalten kann und es wird schon einmal eingeübt, daß man nicht sein gesamtes Gehalt nur für Freizeitaktivitäten ausgeben kann, sondern daß man später auch finanzielle Verpflichtungen davon bedienen muß - zudem soll das auch den Gemeinschaftssinn der Familie stärken - man steht füreinander ein...

Das Kind muss bedarfsdeckend sein Einkommen ansetzen. Aber es muss ganz sicher nicht der Familie ein schönes Leben bereiten oder dem Bruder den Geigenunterricht finanzieren...

Ich schätze mal, du meinst dies:

Die Eltern können die Einkünfte des Vermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens und für den Unterhalt des Kindes nicht benötigt werden, für ihren eigenen Unterhalt und für den Unterhalt der minderjährigen Geschwister des Kindes verwenden, soweit dies unter Berücksichtigung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Beteiligten der Billigkeit entspricht.

https://dejure.org/gesetze/BGB/1649.html

Da musst du unterscheiden zwischen Vermögen und Einkünfte aus dem Vermögen. Wenn ein Kind z.B. eine Eigentumswohnung besitzt und daraus Mieterträge erzielt, dann dürften die unterhaltspflichtigen Eltern, wenn die erzielte Miete den Bedarf deckt und noch etwas übrig bleibt, für sich und und die anderen Kinder nutzen, wenn sie selbst nichts haben. Etwas sehr vereinfacht jetzt ausgedrückt :-).

s.a.:

Aus  § 1602 Abs. 2 BGB folgt, dass minderjährige unverheiratete Kinder  lediglich die Einkünfte aus ihrem Vermögen, nicht jedoch das Vermögen selbst, bedarfsdeckend zu verwenden haben. Zu unterscheiden ist also der Vermögensstamm von den Vermögenserträgen (z.B. Zinsen, Dividenden etc.). Zu Vermögenserträgen zählen auch Mieterträge aus der Vermietung einer eigenen Wohnung (Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1602 BGB, Rz. 142).

https://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/kindesunterhalt-grundsaetze-und-rechtsfragen/eigene-einkuenfte-und-vermoegen-des-minderjaehrigen-kindes_220_485456.html#:~:text=Aus%20%C2%A7%201602%20Abs.,Zinsen%2C%20Dividenden%20etc.).

Die Eltern dürften jetzt also nicht die Wohnung verkaufen um sich dann mit dem Geld eine Weltreise leisten zu können...

Auch das hier aus §1649 BGB ist vielleicht etwas verwirrend:

Die Einkünfte des Kindesvermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens nicht benötigt werden, sind für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Soweit die Vermögenseinkünfte nicht ausreichen, können die Einkünfte verwendet werden, die das Kind durch seine Arbeit oder durch den ihm nach § 112 gestatteten selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts erwirbt.

Hier geht es um den Kindesunterhalt.

Hat das Kind vielleicht von der Oma Geld geerbt und die Zinsen reichen nicht aus um den Unterhalt des Kindes zu gewährleisten, dann muss das Kind seine Ausbildungsvergütung ebenfalls dafür verwenden.

Lies mal dazu dieses Urteil, dann wird das Ganze vielleicht verständlicher:

Da hat eine Mutter Wohngeld beantragt (und bekommen) und die minderjährigen Kinder hatten ein recht hohes Vermögen, was aber sie nicht antasten durfte im Sinne der Vermögenssorge:

https://openjur.de/u/480628.html


DerSchopenhauer  03.07.2020, 00:25

Deine Ausführungen sind interessant und richtig - gehen aber an der eigentlichen Fragestellung vorbei.

In der Frage geht es nicht um Einkünfte aus Vermögen, sondern um die Ausbildungsvergütung (dürfen die Eltern die Ausbildungsvergütung oder Teile der Ausbildungsvergütung für die Haushaltskosten verlangen) - eine Ausbildungsvergütung ist laufendes Einkommen und kein Vermögen - wenn man Teile der Ausbildungsvergütung sparen würde, und man Zinsen erzielen würde, dann kann unter gewissen Voraussetzungen verlangt werden, daß die Zinsen eingesetzt werden können um auch andere Familienmitglieder zu unterstützen.

Daß der oder die Fragesteller(in) die Verfügungsberechtigung über die Ausbildungsvergütung mit den BGB-Paragraphen über die Vermögenserträge, die Du erläutert hast, aus Unkenntnis, in einen nicht bestehenden Zusammenhang gebracht hat, dürfte evident sein.

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