Aufwandsentschädigung für Makler 25% der Provision/1% Verkaufswert rechtens?
Wir versuchen gerade unsere Wohnung über einen Makler zu verkaufen.Vetraglich wurde vom Makler meiner Meinung nach eine zu hohe Summe festgelegt, wodurch die Anzahl an Interessenten sich sehr im Rahmen hält. Ebenso wurde das Expose ohne Zustimmung online gestellt, obwohl ausgemacht war zu warten bis wir wissen wann wir in unser neues Haus ziehen können. Dies wird wohl erst Herbst 2023 sein. Dies schmälert die Interessentenliste natürlich noch mehr.
Der Maklervertrag läuft Oktober 22 aus. In diesem ist jedoch eine Aufwandsentschädigung von 25% der Provision, bzw. maximal 1% des Verkaufswertes festgelegt. Letzeres würde greifen und wir wären da dann bei 5,500€.
Laut meiner Recherche ist eine Aufwandsentschädigung rechtens, wenn Sie vertraglich geregelt ist, jedoch muss diese verhältnismäßig sein und der Aufwand muss nachgewiesen werden. Dazu zählen Telefon-, Fahrtkosten, Kosten für Inserate etc.
Liege ich damit richtig?
Grüße, Jan
2 Antworten
Tatsächlich kommt es darauf an, was genau vertraglich vereinbart wurde. Also den Vertrag nochmals genau prüfen.
Generell wird der Makler nach Erfolg bezahlt, also erst, wenn der Kaufvertrag geschlossen wurde. Eine pauschale Aufwandsentschädigung haben die Gerichte verneint. Der Makler müsste also nachweisen, welchen Aufwand er genau hatte und auf welcher Rechtsgrundlage er den Aufwand ersetzt haben will. Eine Aufwandsentschädigung nach fristgerechter Auftragsbeendigung ist nicht vorgesehen.
Hinweis an die Community:
Maklerverträge immer auf max. 3 Monate befristen. In dieser Zeit kann man leicht feststellen, ob der Makler seine Versprechen erfüllt hat. Hat der Makler mit einem überzogenen Preis den Auftrag erhalten, sollte man diesen nicht mit dem Erfolg eines reduzierten Preises belohnen
Hattet ihr einen Grund, warum ihr euch 1,5 Jahre vor einem möglichen Auszug an den Makler gewandt habt. Was steht denn auch dazu im Vertrag drin.