Art.19 (3) GG?

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Im deutschen Recht unterscheiden wir zwischen natürlichen und juristischen Personen. Natürliche Personen sind Menschen. Juristische Personen sind "[...] Vereinigung[en] von Personen oder [...] Vermögensmasse[n], die in ihrer Gesamtheit mit allgemeiner Rechtsfähigkeit ausgestattet (d. h. Träger von Rechten und Pflichten) [sind]."

Art. 19 Abs. 3 besagt also, dass auch eingetragene Vereine, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Parlamente Grundrechte haben. Und zwar alle aus den Artikeln 1-18 des Grundgesetzes, die auf sie anwendbar sind. Z. B. das Recht auf Achtung des Eigentums.

Inländisch ist 'im Inland der BRD ansässig/gelegen'

was eine juristische Person ist alles was an und für sich träger von Rechten und Pflichten sein kann UND (wenn wir den allgemeinen Sprachgebrauch heranziehen) keine natürliche Person ist.

Natürliche Person ist der Mensch nach § 1 BGB.

19 (3) GG sagt, dass auch für diese juristischen Personen die Grundrechte gelten, sofern sie auf sie anwendung finden können. Der Dackelverein als solcher hat logischerweise keine Handlungsfreiheit, denn er als solcher kann gar nicht bzw. nur durch seinen Vorstand handeln. Die GmbH ist, praktisch gesehen, nicht 'lebendig', ergo wäre es unsinnig ihr ein Recht auf 'Leben und körperliche Unversehrtheit' zuzusprechen.

Wenn du dich jetzt fragst wo das z.B. Anwendung finden kann: Das Grundgesetz garantiert auch Eigentum und z,B. das Erbrecht. Und auch GmbHs können, obwohl sie ja mangels Tod nichts vererben können, erben.

"inländische juristische Personen" sind beispielsweise im Vereinsregister eingetragene Vereine (e.V.), im Handelsregister eingetragene Unternehmen (GmbH, AG usw), im Stiftungsregister eingetragene Stiftungen etc. Auch juristische Personen haben wie wir Menschen, die wir "natürliche Personen" sind, laut Grundgesetz Grundrechte.

Dass beispielsweise die Meinungsfreiheit auch gilt, wenn sie nicht von einer natürlichen Person als einzelne Meinung ausgesprochen wurde, sondern als allgemeine Aussage eines Unternehmens, beispielsweise eines Zeitungsverlags, einer Bank, eines Fahrradladens oder eines Kölner Dackelclubs.