ARGE Stellenangebot - Fahrtzeit von 2,5 Std. insgesamt oder pro Fahrt

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Nein, das musst du nicht. Den genauen Worlaut findest du in "gesetze im internet" vom Bundesministerium für Jusitiz, den ich Dir im Kommentar dann anhänge

Muß ein ALG II Empfänger wirklich jede Arbeit annehmen? > siehe antwort: elenore

Der Arbeitsweg ist zumutbar, wenn er gem. § 121 Abs. 4 SGB III bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden täglich unter 2,5 Std. beträgt. Ferner ist er zumutbar, wenn er bei einer täglichen Arbeitszeit von unter 6 Stunden nicht länger als 2 Stunden beträgt.

Siam1  02.03.2010, 12:44

http://tinyurl.com/nekpxp (gesetze im internet.de) Wenn der Link sich nicht öffnet, dann kopier ihn und füge ihn in die Adresszeile ein.

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2,5 Stunden Arbeitsweg pro einfache Fahrt sind unzumutbar, weshalb du die Arbeit mit Bezug darauf ablehnen kannst und vor jedem Gericht recht bekommen wirst.

VirtualSelf  02.03.2010, 12:37

PS: Bewerben musst du dich dennoch, denn es könnte ja sein, das der Arbeitgeber eine Lösung für das Problem anbieten kann (Shuttleservice, etc.). Erst wenn der AG nicht mitspielt, brauchst du nicht ran.

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Es werden oft Fragen zur Zumutbarkeit von Pendelzeiten / Anfahrtzeiten zur Arbeit gestellt.Es spielen viele Faktoren dabei eine Rolle. (Vollzeit Job, Minijob, Arbeitszeit, Ballungsgebiet oder ländliches bzw. strukturschwaches Gebiet

Üblich sind Pendelzeiten, wenn sie nicht nur vereinzelt, sondern in größerem Umfang anfallen.

Als Vergleichswerte anzusetzen sind:

• bei einer täglichen Arbeitszeit von 6 Stunden: 2,5 Stunden Pendelzeit,

• bei einer tägliche Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden: 3 Stunden Pendelzeit.

Soweit z.B. in ländlichen oder strukturschwachen Gebieten oder in Ballungsgebieten längere Pendelzeiten üblich sind, sollen diese zugrunde gelegt werden.

Aus: http://www.arbeitsagentur.de

Gesetzestext- §10-SGB-II-Zumutbarkeit:

§ 10 Zumutbarkeit

(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass

  1. sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,

  2. die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,

  3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,

  4. die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,

  5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil

  6. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die dieerwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübtwurde,

  7. sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personals geringerwertig anzusehen ist,

  8. der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personweiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,

  9. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen dererwerbsfähigen leistungsberechtigten Person,

Ich hoffe der Tip ist hilfreich und wer weitere Informationen dazu braucht kann den unten angegebenen Link nutzen.

Mit freundlichem Gruß Michael

Ablehnung einer angebotenen Arbeit

Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie ohne wichtigen Grund eine Ihnen von der Agentur für Arbeit angebotene Arbeit ablehnen oder nicht antreten oder durch Ihr Verhalten das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereiteln.

Dies gilt auch für "vorübergehende" Beschäftigungen sowie für Arbeitsangebote, die Ihnen bereits vor dem Ende des auslaufenden Arbeitsverhältnisses unterbreitet werden. Die Dauer einer solchen Sperrzeit ist nach der Anzahl der Verstöße in drei, sechs und zwölf Wochen gestaffelt.

VirtualSelf  02.03.2010, 12:32

Unzumutbarer Arbeitsweg ist ein wichtiger Grund.
Peng! Aus!

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echt ein Witz, was diese "kompetenten" ARGE-#&§$@%!! oft für ´nen Rotz entscheiden! Bei meiner Freundin kam jetzt ´nen 1-Euro-Jobber, der schon !drei! Schlaganfälle hatte, soll dort Kisten schleppen. Lassen sie ihn natürlich nicht machen, aber der ARGE-Penner, der so ´nen Obermüll entscheidet, sorry, der gehört einfach fristlos gefeuert und erschlagen! >:o(

Zu deinem Fall, stell dich bei dem Arbeitgeber vor und schilder ihm genau deine Situation - ich denke mal schwer, dann wird er von sich aus sagen/unterschreiben, daß du für den Job nicht in Frage kommst, und so haste dann kein Problem mit diesem Schrott-Amt!