Arbeitsrecht/Vergütung?

2 Antworten

An dem Prozentsatz kann sich ohne beidseitige Unterschrift nichts ändern.

Was aber auf meines Erachtens sehr wackeligen Füßen steht, ist die Berechnungsgrundlage des Werklohn und der Parameter... Festlegung nach billigem Ermessen. Punkt 3 letzter Satz.

Also ja hier kann die Leitung auch neue Faktoren einführen sofern dies nicht noch zusätzlich in einer Betriebsvereinbarung festgeschrieben wurde oder an anderer Stelle im Vertrag steht.

Gibt es einen Betriebsrat? Falls nein, wäre vielleicht ein guter Zeitpunkt darüber nachzudenken.

Von was sprichst du nun von den ersten 15% oder den zweiten15%

JogiStevens 
Fragesteller
 22.04.2024, 18:49

15% (variabel Werklohn)

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Osterkarnigel  22.04.2024, 18:50
@JogiStevens

Ja aber du hast ja 15% und dann weiter 15% bei Überfüllung auf die sich auch der Satz im zweiten Foto bezieht.

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JogiStevens 
Fragesteller
 22.04.2024, 18:52
@Osterkarnigel

Es ist so, bei Übererfüllung der Ziele, ist ein Gesamtlohn von 115% möglich. Falls du das mit den zweiten 15% meinst. Mir geht es jetzt schlichtweg darum, ob ein Unternehmen die Anforderungen um seine regulären 15% um seinen Lohn (100%) zu erreichen, ändern und anpassen darf, wie es Ihm gerade am besten passt.

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