Alkohol aufm Fahrrad in der Probezeit

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Das absolute Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen (§ 24c StVG) besteht nur für das Führen von Kraftfahrzeugen. Dazu aus dem StVG:

§ 24c Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.

Als Radfahrer darfst du also "ein bisschen" Alkohol trinken. Du wirst dann entsprechend den allgemeinen, für alle Verkehrsteilnehmer gültigen Alkohol-Regeln behandelt (was aber, bei hinreichendem Alkoholpegel, durchaus auch bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen kann).

JotEs  26.08.2011, 15:21

Kleine Korrektur: Auch die 0,5-Promille-Grenze gilt laut § 24a StVG nur für das Führen von Kraftfahrzeugen.

Als Radfahrer bekommt man also nur dann Probleme, wenn man mehr als 1,1 Promille im Blut hat (absolute Fahruntaugllichkeit) bzw. wenn man zwar weniger als 1,1 Promille im Blut hat, aber durch alkoholtypische Fahrfehler und/oder Unsicherheiten aufgefallen ist. In beiden Fällen liegt dann eine Straftat der "Trunkenheit im Verkehr" vor (§ 316 StGB) - und diese Strafvorschrift gilt für Führer jeglicher Art von Fahrzeugen, also auch für Radfahrer.

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Doolido  26.08.2011, 20:43
@JotEs

Das ist leider falsch.

Das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem Alkoholwert über 0,5 Promille, aber unter 1,1 Promille stellt eine Verkehrsordnungwidrigkeit dar. Folgen: 500,- € Bußgeld, 6 Punkte in Flensburg, 4 Wochen Führerscheinentzug.

Das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem Alkoholwert über 1,1 Promille stellt gemäß §315c StGB ("Gefährung des Straßenverkehrs") eine Straftat dar. Folgen: Bußgeld weit über 500,- €, sowie ein mehrmonatiges Fahrverbot. Genau lässt sich das nie beantworten, weil das Gericht von Situation zu Situation anders entscheidet.

Bei Fahrradfahrern gilt nach wie vor die 1,6 Promillegrenze.

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JotEs  27.08.2011, 07:12
@Doolido

Das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem Alkoholwert über 0,5 Promille, aber unter 1,1 Promille stellt eine Verkehrsordnungwidrigkeit dar. Folgen: 500,- € Bußgeld, 6 Punkte in Flensburg, 4 Wochen Führerscheinentzug.

Korrekt ist:

Das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem Alkoholwert ab 0,5 Promille, aber unter 1,1 Promille stellt eine Verkehrsordnungwidrigkeit dar, sofern keine Unsicherheiten oder Fahrfehler hinzutreten. Folgen: 500,- € Bußgeld bei erstmaliger Begehung, 1000 Euro Bußgeld bei zweitmaliger Begehung und 1500 Euro Bußgeld bei dritt- und mehrmaliger Begehung, vier Punkte in Flensburg, 1 Monat Fahrverbot bei erstmaliger Begehung, im Wiederholungsfalle 3 Monate Fahrverbot.

Das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem Alkoholwert über 1,1 Promille stellt gemäß §315c StGB ("Gefährung des Straßenverkehrs") eine Straftat dar. Folgen: Bußgeld weit über 500,- €, sowie ein mehrmonatiges Fahrverbot.

Korrekt ist:

Das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem Alkoholwert ab 1,1 Promille stellt eine Straftat gemäß §315c StGB ("Gefährung des Straßenverkehrs") dar, wenn dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet wurden, andernfalls eine Straftat gemäß § 316 StGB ("Trunkenheit im Verkehr") .

Folgen: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe im Falle des § 315c StGB bzw. Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe im Falle des § 316 StGB, sowie Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung einer mehrmonatigen Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis.

Bei Fahrradfahrern gilt nach wie vor die 1,6 Promillegrenze.

Es gibt weder eine gesetzliche 0,3 Promillegrenze noch eine gesetzliche 1,1 Promillegrenze noch eine gesetzliche 1,6-Promillegrenze. Diese Grenzen sind durch die Rechtsprechung "festgelegt" worden. Die einzige gesetzliche Promillegrenze ist die 0,5 Promillegrenze.

Durch die Rechtsprechung ist festgelegt worden, dass man ab 0,3 Promille relativ fahruntauglich ist, dass also bei Hinzutreten von Unsicherheiten oder Fahrfehlern bereits ab 0,3 Promille eine Straftat der "Trunkenheit im Verkehr" (§ 316 StGB) vorliegt. Das gilt auch für Radfahrer.

Ab 1,1 Promille ist man laut Rechtsprechung absolut untauglich, ein Kraftfahrzeug zu führen. Ab diesem Wert liegt "Trunkenheit im Verkehr"" (§ 316 StGB) bei Kraftfahrzeugführern also auch ohne Hinzutreten von Unsicherheiten oder Fahrfehlern vor.

Durch weitere Recherchen bin ich nun zu der Ansicht gekommen, dass die Rechtsprechung bei Radfahrern wohl tatsächlich erst ab 1,6 Promille von einer absoluten Fahruntauglichkeit ausgeht. Insofern muss ich mich nochmals korrigieren. Wer es als Radfahrer also schafft, mit knapp 1,6 Promille Blut im Alkohol noch sicher zu fahren, der begeht keine Straftat (ich bezweifele allerdings, dass es so jemanden gibt). Erst ab 1,6 Promille gehen die Gerichte bei Radfahrern davon aus, dass "Trunkenheit im Verkehr" vorliegt.

Kommt es jedoch zu einer konkreten Gefähdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert, dann kann auch ein Radfahrer bereits ab 0,3 Promille wegen "Gefährdung des Straßenverkehrs" (§ 315c StGB) verurteilt werden.

Zusammenfassung:

bis unter 0,3 Promille: keine ordnungs- oder strafrechtliche Folgen wegen Alkoholmissbrauchs

ab 0,3 Promille: Bei Hinzutreten von Fahrunsicherheiten "Trunkenheit im Verkehr", bei konkreter Gefährdung anderer Menschen bzw. fremder Sachen von bedeutendem Wert:"Gefährdung des Straßenverkehrs". Das gilt auch für Radfahrer.

ab 0,5 bis unter 1,1 Promille: Ordnungswidrigkeit, falls weder Fahrunsicherheiten noch eine konkrete Gefährdung vorliegen. Diese Grenze gilt nur für Kraftfahrzeugführer.

ab 1,1 Promille: absolute Fahruntüchtigkeit für Kraftfahrzeugführer. "Trunkenheit im Verkehr" liegt auch ohne Fahrunsicherheiten vor, ggf. auch "Gefährdung des Straßenverkehrs".

ab 1,6 Promille: absolute Fahruntüchtigkeit für Radfahrer. "Trunkenheit im Verkehr" liegt auch ohne Fahrunsicherheiten vor, ggf. auch "Gefährdung des Straßenverkehrs".

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stevejobs2011  12.06.2014, 23:25
@JotEs

Okey, danke, dass du mich aufgeklärt hast :) Ich habe es im Unterricht wohl falsch interpretiert.

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Das ist beim Fahrrad nur ein Problem , wenn Du mehr als 1, 5 Promille hat weil Du dann ein Fahrrad nicht mehr führen darfst. Darunter passiert nichts jedoch ist darüber der Führerschein weg und in der Probezeit kommt noch eine Nachschulung hinzu.

Du mußt als Verkehrsteilnehmer "trocken" bleiben! Das Fahrzeug spielt erst in zweiter Linie eine Rolle! Theoretisch könnte man Dich sogar als Fussgänger hochnehmen, wenn Du entsprechend herumtorkelst und auch dann wäre Dein Führerschein in Gefahr!

ich fahr oft mim radl zu irgendwelchen partys damit ich was trinken kann und fahr dnan heim

trink einfach so viel das sdu noch relativ gut fahrrad fahren kannst und dann passt des schon ;)

soweit ich weiss, muss man mittlerweile generell trocken sein... egal in welcher Art un Weise man am Straßenverkehr teilnimmt ;)