An der Stelle x=0 liest man für f den Wert 2,5 ab. Es ist also f(0) = 2,5

Somit gilt:

f(0) = 2,5 = c * a ^ 0 + 2

und wegen a ^ 0 = 1

<=> 2,5 = c * 1 + 2

<=> 2,5 - 2 = c

<=> c = 0,5

Weiterhin liest man zum Beispiel ab: f(1) = 3

also f(1) = 3 = 0,5 * a ^ 1 + 2

<=> 1 = 0,5 * a

<=> a = 2

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Sachbeschädigung

Das sind bis zu drei Sachbeschädigungen.

1) Wenn der Hauseigentümer das Bekleben nicht erlaubt hat, ist das Bekleben des Hauses die erste Sachbeschädigung.

2) Das Beschmieren des Plakates durch einen anderen als dessen Eigentümer ist die nächste Sachbeschädigung.

3) Das Zerreißen des Plakates durch einen andern als dessen Eigentümer ist die dritte Sachbeschädigung.

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Nach meinem Dafürhalten würde es sich hier um "Verbotene Eigenmacht" (§ 858 BGB) handeln, also nicht um eine Straftat.

§ 858 Verbotene Eigenmacht

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

Der Besitzer kann sich der Besitzstörung mit Gewalt erwehren und er kann den Störer auch auf Schadensersatz verklagen.

Weitere Einzelheiten lies am besten mal bei Wikipedia unter

https://de.wikipedia.org/wiki/Verbotene_Eigenmacht

nach.

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Grundsätzlich kann man jederzeit und mit sofortiger Wirkung seinen Rücktritt von einem Vereinsamte erklären.

Problematisch ist es allerdings, wenn man "zur Unzeit" zurücktritt. Das ist z.B. dann der Fall, wenn dem Verein durch den Rücktritt mit sofortiger Wirkung ein Schaden ensteht. Gerade bei einem Kassenwart besteht diese Gefahr, denn oft ist er der Einzige, der z.B. Zugriff auf das Vereinskonto hat. Tritt er zurück, kann der Verein bis zur Neubestellung eines Kassenwartes keine Zahlungen mehr leisten. Dies kann Mahnungen und Schlimmeres zur Folge haben, für die der "zur Unzeit" Zurückgetretene zur persönlichen Haftung herangezogen werden kann.

Wenn du allerdings dein Amt gar nicht ausführen kannst, weil dir die dazu erforderlichen Arbeitsmittel auch auf Anforderung nicht zur Verfügung gestellt werden, dann kann dein sofortiger Rücktritt auch keinen Schaden nach sich ziehen. Dann besteht also nicht die Gefahr eines Rücktritts "zur Unzeit".

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Sobald mindestens zwei Personen der Gründung eines Vereines mit einer zuvor erarbeiteten Satzung zustimmen, beginnt der Verein zu existieren. Mitglieder des neuen Vereines sind alle diejenigen Personen, die der Gründung zugestimmt haben.

Für einen existierenden Verein aber gilt die Satzung, auf die er gegründet worden ist. Sofern also die Satzung die Aufnahme von Mitgliedern vorsieht, können unmittelbar nach dem Gründungsakt weitere Mitglieder aufgenommen werden.

Die Eintragung in des Vereinsregister verschafft dem Verein die Rechtsfähigkeit, er wird dadurch zu einer "juristischen Person". Für die Aufnahme von neuen Mitgliedern ist das jedoch unerheblich.

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Dazu aus der StVO:

§ 10 Einfahren und Anfahren

Wer aus einem Grundstück [...] auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren [...] will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

Also ja, in der von dir beschriebenen Situation muss man blinken.

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Beim Ausklammern aus einer gegebenen Summe musst du eine (möglichst ganze) Zahl finden, die alle Summanden der gegebenen Summe ganzzahlig teilt. Diese Zahl schreibst du vor die Klammer und in die Klammer schreibst du die gegebene Summe, wobei du deren Summanden aber durch die Zahl teilst, die du vor die Klammer geschrieben hast.

Beispiel: 24 k + 40

Durch scharfes Hinsehen erkennt man: die ganze Zahl 8 teilt sowohl die 24 als auch die 40 ganzzahlig. Also:

24 k + 40 = 8*(24/8 k + 40/8) = 8*(3k+5)

Ausmultiplizieren ist der umgekehrte Weg:

Multipliziere jeden Summanden in der Klammer mit der Zahl vor der Klammer.Am Beispiel oben:

8*(3k+5) = 8*3 k + 8*5 = 24 k + 40

Man kann also durch Ausmultiplizieren prüfen, ob man vorher richtig ausgeklammert hat (und umgekehrt).

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Dein Wohnort spielt keine Rolle, denn die der Antwort auf deine Frage zugrunde liegende Fahrerlaubnisverordnung (FeV) gilt bundesweit und überall gleich.

Dein Mofa-"Führerschein" ist keine Fahrerlaubnis im Sinne des § 4 FeV ("Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für des Führen von Kraftfahrzeugen") sondern eine Prüfbescheinigung gemäß § 5 FeV ("Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas und geschwindigkeitsbeschränkten Kraftfahrzeugen").
Sie bescheinigt dir, dass du an einer speziellen Prüfung für Mofas teilgenommen hast.

Für einen 50er Roller benötigst du jedoch eine Fahrerlaubnis gemäß § 4 FeV und zwar in der Klasse AM. Dafür musst du mindestens 16 Jahre alt sein, eine entsprechene Ausbildung (Theorie und Praxis) absolvieren sowie eine theoretische und eine praktische Prüfung ablegen und bestehen.

Übrigens: Mit der Erteilung der Fahrerlaubnis beginnt deine Probezeit zu laufen!

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Die angegebene Geschwindigkeitsüberschreitung liegt im Verwarnungsgeldbereich (20 - 30 Euro, je nachdem, welche Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt wurde, kein Punkt im FAER).
Der Halter des Fahrzeuges wird ein Verwarnungsgeldangebot erhalten. Wird fristgerecht bezahlt, entstehen keine weiteren Folgen. Insbesondere wird im Verwarnungsbereich nicht ermittelt, wer der tatsächliche Täter war.

"Falschparken" ist ein weites Feld, es kann im Verwarnungsgeldbereich (bis 55 Euro) aber auch im Bußgeldbereich liegen (z.B. unberechtigtes Parken auf einem Behindertenparkplatz).
Da aber bei dem vorhergegangenen Geschwindigkeitsverstoß der tatsächliche Täter nicht ermittelt wurde, kann jener Verstoß niemandem vorgeworfen werden und kann daher keinen Einfluß auf die Höhe des Verwarnungs- oder Bußgeldes haben.

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Ehrlich gesagt, ich denke, dass für dich der Besuch eines Aufbauseminars wünschenswert wäre, denn du bist einerseits DEUTLICH zu schnell und andererseits offenbar auch noch zu dicht aufgefahren. Die Gefahren, die dir und vor allem den anderen Verkehrsteilnehmern dadurch drohen, müssen dir noch einmal eindringlich vor Augen geführt werden. Vielleicht hilft's ja ...

Ich gehe davon aus, dass es sich um einen Geschwindigkeitsblitzer handelte. Sollte er tatsächlich dir gegolten haben, musst du nicht nur mit Bußgeld, Punkten, Probezeitverlängerung und Aufbauseminar rechnen, sondern gemäß neuem Bußgeldkatalog auch noch mit einem Fahrverbot von einem Monat (innerorts ab 21 km/h, außerorts ab 26 km/h vorwerfbare Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

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Dazu aus dem Straßenverkehrsgesetz (StVG):

§ 2a Fahrerlaubnis auf Probe
(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an.

Jede weitere Fahrerlaubnis, etwa wie bei dir die für ein Motorrad, wird also NICHT auf Probe erteilt.

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Sofern es weder zu einer Gefährdung noch zu einer Sachbeschädigung kam, musst du damit rechnen, dass gemäß Nr. BKatV Nr. 132a.3 bzw. 132a gegen dich ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro bzw. 60 Euro festgesetzt wird, je nachdem, ob die Ampel schon länger als eine Sekunde Rot war oder nicht.

Zudem wirst du einen Punkt im Fahreignungsregister erhalten. Dieser Punkt wird allerdings, zusammen mit allen anderen bisher evtl. erlangten Punkten, gelöscht, wenn dir die angestrebte Fahrerlaubnis erteilt wird (§ 4 Abs. 3 StVG).
Beschleunige also möglichst das Verfahren bzw. zögere die Erteilung der angestrebten Fahrerlaubnis etwas hinaus, bis die Entscheidung über deinen Rotlichtverstoß rechtskräftig ist.

Wenn du bisher noch nie eine Fahrerlaubnis erhalten hast, dann unterliegst du keiner Probezeit und dann kannst du selbstverständlich auch keine Probezeitmaßnahmen "verordnet" bekommen.

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Ein Verein kann auch von zwei Personen gegründet werden. Soll der Verein allerdings im Vereinsregister eingetragen werden, muss er zum Zeitpunkt der Anmeldung sieben Mitglieder haben. Bis dahin ist der Verein ein nicht eingetragener und damit auch nicht rechtsfähiger Verein. Ein solcher kann zum Beispiel kein eigenes Vermögen haben.

JotEs

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Es ist nicht das Problem des Vorstandes, wenn die Kassenprüfer ihrer Aufgabe nicht nachkommen.

Die Kassenprüfer (Buchprüfer, Rechnungsprüfer o.ä.) sind ein Instrument der Mitgliederversammlung (MV). Stellvertretend für alle Mitglieder sollen sie prüfen, ob die Geschäftsführung des Vorstandes der Satzung entsprach, sowie korrekt und sinnvoll war. Über diese Prüfung haben sie ihrem Auftraggeber, nämlich der MV, Bericht zu erstatten. Dieser Bericht ist eine wichtige Grundlage für die Entscheidung der MV über die Entlastung des Vorstandes.

Findet die Prüfung nicht statt, so kann die MV den Vorstand dennoch entlasten. Aber auch wenn sie das nicht tut, weil ihr ohne den Bericht die Grundlage fehlt, so ist das auch nicht weiter schlimm. Die Vorstandsmitglieder können auch ohne Entlastung gut leben, sofern sie nichts "angestellt" haben.
Eine Nichtentlastung bedeutet auch nicht, dass man sein Amt nicht fortsetzen bzw. neu gewählt werden kann.


Die Entlastung wird in vielen Vereinen überbewertet. Sie ist nichts weiter als deas Versprechen des Vereines, den Vorstand nicht wegen seiner Geschäftsführung in Haftung zu nehmen.

Aufgrund der dargestellten Zusammenhänge erkennst du sicher, dass es unsinnig ist, wenn der Vorstand "seine" Prüfer selbst bestellt. Statt dessen kann die MV wie gewohnt berufen und durchgeführt werden.

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Es kommt nicht auf die Eintragung des Vereines an sondern darauf, ob der Verein als steuerbegünstigt anerkannt ist (also als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich).

Voraussetzung für die Anerkennung als steuerbegünstigter Verein ist, dass die Satzung sicherstellt, dass das Vereinsvermögen, welches ja steuerbegünstigt ist, auch in Zukunft ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Deshalb muss die Satzung eines solchen Vereines klar sagen, wer das Vermögen des Vereines bei seiner Auflösung erhalten soll.

Die entsprechende Formulierung ist in der Abgabenordnung wörtlich vorgeschrieben (2 mögliche Alternativen):


Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft


1. an – den – die – das – …
(Bezeichnung einer juristischen Person desöffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft),
– der – die – das – es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

oder
2. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für …
(Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z. B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 derAbgabenordnung wegen … bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in …).

Die Formulierungen in den Klammern sind Hinweise, sie gehören nicht zu dem vorgeschriebenen Text.
Die durch "... " gekennzeichneten Stellen sind geeignet auszufüllen.

Nicht als steuerbegünstigt anerkannte Vereine können hingegen frei bestimmen, wie das Vermögen bei einer Auflösung verwertet werden soll.





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Hallo,

Vereinsstrafen können nur verhängt werden, wenn das Vergehen dem Grunde nach in der Satzung mit Strafbarkeit bedroht ist. Die Höhe der jeweiligen Strafe kann sowohl in der Satzung als auch durch eine Vereinsordnung (in deinem Fall also durch den Strafenkatalog) festgelegt werden.

Der Strafenkatalog ist dann wirksam gültig, wenn er auf die in der Satzung hierfür vorgesehene Weise ratifiziert worden ist. Ist das der Fall, dann gilt er grundsätzlich für alle Mitglieder. Die Satzung kann jedoch Ausnahmen vorsehen.

Eine Zustimmung eines jeden Mitgliedes zu dem Strafenkatalog ist nicht erforderlich.


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Mann muss immer unterscheiden zwischen Vereinsmitgliedschaft und Spielberechtigung.

Die Vereinsmitgliedschaft (und somit auch den Vereinsaustritt) regelt die Vereinssatzung. Wenn du den dort genannten Termin für den Austritt verpasst hast, dann musst du bis zum nächstmöglichen Austrittstermin Mitglied bleiben und die Beiträge bezahlen.

Tipp: Lass dir die Satzung geben (oft findet man die auch im Internet) und lies nach, wie der Austritt geregelt ist. Verlasse dich hierbei nicht auf Aussagen von Vereinsmitarbeitern!

Auch wenn du Vereinsmitglied bleiben musst, so hindert dich dies keineswegs daran, zusätzlich Mitglied in einem anderen Verein zu werden.

 

Die Spielberechtigung und somit auch der Wechsel als Spieler zu einem anderen Verein wird hingegen durch die entsprechende Vorschrift des übergeordneten Fachverbandes geregelt, hier vermutlich der Berliner Fußball-Verband (BFV)). Ein Wechsel kann grundsätzlich nicht verwehrt werden, allerdings sind einige Bedingungen zu erfüllen. Frage beim BFV nach oder lies in dessen Meldeordnung  https://berliner-fussball.de/fileadmin/user_upload/der_bfv/Downloads/satzung-und-ordnungen/BFV-Meldeordnung_-_Stand_6._Juli_2016.pdf

insbesondere in $ 5 "Spielerlaubnis beim Vereinswechsel von Amateuren".

Besonders wichtig ist im Zusammenhang mit deiner Frage folgende Vorschrift (§ 5 Abs. 1.4 der Meldeordnung des BFV):

 

Geht einemVerein eine Abmeldung per Einschreiben / Rückschein zu, so ist er verpflichtet,dem Spieler oder dem neuen Verein oder seinem zuständigen Verband denSpielerpass mit dem Vermerk über die Freigabe oder Nicht-Freigabe innerhalb von14 Tagen ab dem Tag der Abmel dung gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigenoder per Einschreiben / Rückschein zuzusenden.

 

Ein Wechsel vom 1. Juli bis zum 31. August möglich (Wechselperiode I), also auch jetzt noch. Du musst dich einfach bei deinem alten Verein als Spieler abmelden (Vereinsmitglied wirst du, wie gesagt, bleiben müssen). Die Abmeldung muss per Einschreiben mit Rückschein auf einer Postkarte erfolgen (so geregelt in $ 5 Abs. 1.2 der Meldeordnung).  Der Verein muss dann deinen Spielerpass innerhalb von 14 Tagen herausgeben.

Etwas anderes gilt, wenn du mit deinem bisherigen Verein einen Vertrag abgeschlossen hast, der dich verpflichtet, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt für diesen Verein zu spielen. Dann gilt allerdings: "Pacta sunt servandum" (Verträge sind einzuhalten).

Mein Rat: Wende dich an den BFV und schildere diesem deine Problematik. Ich glaube, dass dein bisheriger Verein bezüglich seiner merkwürdigen Forderungen einigen Ärger bekommen könnte ...

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