15 auf 13?
Ist es verwerflich als 15 m eine 13 w zu haben und man aktiv ist im bett
6 Antworten
Nein, ist es nicht.
Beide minderjährig und altersmäßig nicht mehr als 3 Jahre auseinander.
Wenn es mit beiderseitigem Einverständnis ist, geht es niemanden was an.
Viele Jugendliche haben schon mit 13 ihre ersten sexuellen Erfahrungen.
Nachtrag.
§ 176 (2) StGB Sexueller Missbrauch von Kindern
"In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus."
Zwei Minderjährige, die vom Alter nur zwei Jahre auseinander liegen (13 und 15), machen sich nicht strafbar, wenn sie eine sexuelle Beziehung zueinander haben. Es geht bei Eliasblack561 schließlich nicht um "sexuellen Missbrauch von Kindern", sondern um zwei Minderjährige mit einem Altersunterschied von zwei Jahren, die einvernehmlich was miteinander haben.
Das ist reine Willkür und anmaßend, zwei Minderjährigen, bzw. dem Älteren von den beiden, hier sexuellen Missbrauch zu unterstellen!
Manch einer hier hätte es vielleicht gerne so, aber es ist kein sexueller Missbrauch. Eine 13-jährige und 15-jährige Person machen sich nicht strafbar, wenn sie einvernehmlich was miteinander haben.
Hör du auf, Mist zu verbreiten. Es ist strafbar, wenn eine volljährige Person etwas mit einer unter 14-jährigen Person hat. Nirgendwo steht in §176 StGB, dass zwei Minderjährige, die nur 2 Jahre Altersunterschied haben, sich strafbar machen würden, wenn sie was miteinander haben.
Das hättest du vielleicht gerne so, es ist aber nicht so.
Doch, das steht da. Denn da steht nirgends, dass das nur für bestimmte Personen gilt, sondern das gilt für alle. Du bist ein Lügner und reitest dich immer weiter rein. Du stiftest den Fragesteller hier zu Straftaten an, haftest du dafür dann auch?
Art. 609 quater StGBDas ist italienisches Recht:
https://www.protection-of-minors.eu/de/country/IT#answer10
Für Deutschland greift das nicht, sondern das deutsche Recht:
§ 176 (2) StGB Sexueller Missbrauch von Kindern
"In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus."
Und du glaubst ernsthaft, zwei Minderjährige, die vom Alter nur zwei Jahre auseinander liegen (13 und 15), würden sich strafbar machen, wenn sie eine sexuelle Beziehung zueinander hätten?
Es geht hier nicht um "sexuellen Missbrauch von Kindern", sondern um zwei Minderjährige mit einem Altersunterschied von zwei Jahren, die einvernehmlich miteinander ins Bett gehen.
Das ist reine Willkür, was du hier machst, zwei Minderjährigen, bzw. dem Älteren von den beiden, sexuellen Missbrauch zu unterstellen!
Du hättest es vielleicht gerne so, aber es ist kein sexueller Missbrauch. Eine 13-jährige und 15-jährige Person machen sich nicht strafbar, wenn sie einvernehmlich was miteinander haben.
Nachdem du dich schon einmal juristisch blamiert hast, indem du italienisches Recht für Deutschland anwenden möchtest, willst du damit weiter machen? Nun gut:
Ich hoffe dir ist im Strafrecht der Unterschied zwischen "dem Grunde nach" und "der Höhe nach" geläufig. Das ist nämlich zwei verschiedene Dinge, die man im Jura immer unterscheiden und trennen muss.
Beurteilung dem Grunde nach: Dem Grunde nach ist das strafbar nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, da alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Die Partnerin des 15 jährigen ist unter 14 und es werden sexuelle Handlungen vorgenommen.
Jetzt gehen wir zur Bestimmung des Strafmaßes, also der Beurteilung der Höhe nach: Da es dem Grunde nach strafbar ist, muss ein Richter bei der Bemessung der Strafe nun den Abs. 2 beachten. Ob hier ein Strafmaß verhängt wird, ist eine Einzelfallentscheidung. Denn es steht nicht umsonst in der Vorschrift KANN anstelle von IST oder MUSS. Hier hat das Gericht ein Ermessen und dabei kann es durchaus zur Ansicht gelangen, dass eine Verurteilung eben doch stattfindet. § 176 Abs. 2 StGB hebt nicht die Strafbarkeit dem Grunde nach auf.
Fazit: Dem Grunde nach macht sich also der 15 jährige strafbar (die 13 jährige sowieso nicht, da ihr Partner mindestens 14 ist; bei ihr ist § 176 StGB eh nicht erfüllt dem Grunde nach). Ob er dann dafür eine Strafe bekommt oder nicht, liegt im Ermessen des Gerichts.
Nein, das hättest du vielleicht gerne so. Es ist Volljährigen nicht erlaubt, etwas mit unter 14-jährigen zu haben. Aber nirgendwo steht geschrieben, dass es nicht erlaubt sei, wenn zwei Minderjährige was miteinander haben.
"Zugelassen sind sexuelle Beziehungen unter Minderjährigen, sofern der Altersunterschied zwischen den beiden Personen keine 3 Jahre beträgt"
Jugendschutz in der EU
Ist es verwerflich als 15 m eine 13 w zu haben und man aktiv ist im bett
Es ist vor allem strafbar gem. § 176 StGB.
Aber wenn sie mir ein bläst und ich das nicht wollte
Dann kannst du aufstehen und gehen.
Oder hat sie dich festgekettet?
Nein!
Volljährige machen sich strafbar, wenn sie was mit unter 14-jährigen haben, nicht zwei Minderjährige, die altersmäßig nur 2 Jahre auseinander sind.
Alle Menschen die unter 14 Jahren sind dürfen keinen Sex haben
Nein.
Volljährige machen sich strafbar, wenn sie was mit jemandem unter 14 haben.
Das hättest du vielleicht gerne so, dass es so ist, dass alle Menschen unter 14 keinen S*x haben dürfen, aber dann zeig mir doch mal das Gesetz, das es explizit verbietet, dass Minderjährige unter 14 mit niemandem, auch nicht mit Minderjährigen, S*x haben dürfen.
Ich warte.
"Zugelassen sind sexuelle Beziehungen unter Minderjährigen, sofern der Altersunterschied zwischen den beiden Personen keine 3 Jahre beträgt"
Jugendschutz in der EU
Die Rechtsgrundlage habe ich in meiner Antwort genannt, § 176 StGB. Demnach ist der Geschlechtsverkehr mit einem Partner unter 14 Jahren verboten. Ab 14 Jahren ist ein Mensch in Deutschland strafmündig, § 19 StGB US.
Falsch! Wie ich bereits an Talitha15 schrieb:
"Zugelassen sind sexuelle Beziehungen unter Minderjährigen, sofern der Altersunterschied zwischen den beiden Personen keine 3 Jahre beträgt"
Jugendschutz in der EU
Falsch! Wie ich bereits an Talitha15 schrieb:
"Zugelassen sind sexuelle Beziehungen unter Minderjährigen, sofern der Altersunterschied zwischen den beiden Personen keine 3 Jahre beträgt"
Jugendschutz in der EU
Deine Aussage ist halt einfach falsch:
1.) Jugendschutz in EU ist keine Rechtsgrundlage, anders als das StGB, welches ein Gesetz ist, an das sich Gerichte halten.
2.) Aber selbst wenn du darauf zugreifen möchtest, steht dort unter Jugendschutz in der EU -> Deutschland das selbe unter "10. Welche Bestimmungen gibt es bezüglich sexueller Kontakte zu Jugendlichen?":
Sexuelle Kontakte zu Personen unter 14 Jahren werden als sexueller Kindesmissbrauch angesehen und bestraft. In Abhängigkeitsverhältnissen liegt die Altersgrenze höher. (§§ 174 – 176b Strafgesetzbuch)
F A L S C H ! ! !
Du raffst es nicht. Das bezieht sich auf volljährige Personen, die sich strafbar machen, wenn sie was mit unter 14-jährigen haben.
Noch mal zum Mitschreiben:
"Zugelassen sind sexuelle Beziehungen unter Minderjährigen, sofern der Altersunterschied zwischen den beiden Personen keine 3 Jahre beträgt"
Jugendschutz in der EU
Ihr hättet es vielleicht gerne, dass eine 13- und eine 15-jährige Person sich strafbar machen, wenn sie was miteinander haben. So ist es aber nicht.
Strafbar machen sich Volljährige(!!!), wenn sie was mit unter 14-jährigen haben.
Ergänzend:
"und jedenfalls vorausgesetzt, dass keiner der beiden unter 13 Jahre alt ist"
(Art. 609 quater des Strafgesetzbuches)
Da es sich hier um eine 13-jährige Person, also nicht unter 13 Jahre, handelt, und um eine 15-jährige Person, also keine 3 Jahre älter, machen sie sich nicht strafbar.
Fakt!
Auch wenn du etwas falsches 10x schreibst, wird es deswegen nicht richtig.
Selbst in dem von dir genannten "Jugendschutz in der EU" steht das so NICHT drin, dass das erlaubt wäre. Deswegen habe ich sogar Jugendschutz in der EU verlinkt, was du immer als Quelle angibst, obwohl das dort überhaupt nicht drin steht, wie ich oben bewiesen habe.
Nein, kein Fakt, ausgedachter Unfug. Woher hast du das kopiert? Was ist die Quelle? Welches Gesetz soll das sein?
Dann bleiben wir doch mal beim deutschen StGB.
§ 176 (2) StGB Sexueller Missbrauch von Kindern
"In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus."
Es geht bei Eliasblack561 nicht um "sexuellen Missbrauch von Kindern", sondern um zwei Minderjährige mit einem Altersunterschied von zwei Jahren, die einvernehmlich miteinander ins Bett gehen.
Das ist reine Willkür und auch anmaßend von Euch, zwei Minderjährigen, bzw. dem Älteren von den beiden, sexuellen Missbrauch zu unterstellen!
Ihr hättest es vielleicht gerne so, aber es ist kein sexueller Missbrauch. Eine 13-jährige und 15-jährige Person machen sich nicht strafbar, wenn sie einvernehmlich was miteinander haben.
Ist das dein Hobby, falsche Sachen überall hin zu kopieren? Immerhin hast du nun scheinbar eingesehen, dass deine Argumentation mit dem Jugendschutz der EU falsch war. Aber gut. Kopieren und Einfügen kann ich auch:
Nachdem du dich schon einmal juristisch blamiert hast, indem du italienisches Recht für Deutschland anwenden möchtest, willst du damit weiter machen? Nun gut:
Ich hoffe dir ist im Strafrecht der Unterschied zwischen "dem Grunde nach" und "der Höhe nach" geläufig. Das ist nämlich zwei verschiedene Dinge, die man im Jura immer unterscheiden und trennen muss.
Beurteilung dem Grunde nach: Dem Grunde nach ist das strafbar nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, da alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Die Partnerin des 15 jährigen ist unter 14 und es werden sexuelle Handlungen vorgenommen.
Jetzt gehen wir zur Bestimmung des Strafmaßes, also der Beurteilung der Höhe nach: Da es dem Grunde nach strafbar ist, muss ein Richter bei der Bemessung der Strafe nun den Abs. 2 beachten. Ob hier ein Strafmaß verhängt wird, ist eine Einzelfallentscheidung. Denn es steht nicht umsonst in der Vorschrift KANN anstelle von IST oder MUSS. Hier hat das Gericht ein Ermessen und dabei kann es durchaus zur Ansicht gelangen, dass eine Verurteilung eben doch stattfindet. § 176 Abs. 2 StGB hebt nicht die Strafbarkeit dem Grunde nach auf.
Fazit: Dem Grunde nach macht sich also der 15 jährige strafbar (die 13 jährige sowieso nicht, da ihr Partner mindestens 14 ist; bei ihr ist § 176 StGB eh nicht erfüllt dem Grunde nach). Ob er dann dafür eine Strafe bekommt oder nicht, liegt im Ermessen des Gerichts.
Wenn beide 15 wären nein nicht schlimm.
Aber sie ist gerade mal 13, wenn da was passiert! Ich hätte kein Bock auf ein Kind mit 14
Ob es verwerflich ist, will ich hier nicht beurteilen aber es ist für dich strafbar!
"Zugelassen sind sexuelle Beziehungen unter Minderjährigen, sofern der Altersunterschied zwischen den beiden Personen keine 3 Jahre beträgt"
Jugendschutz in der EU
Wie oft willst du diesen falschen Unfug noch kopieren? Welches Gesetz soll das bitte sein?
Nein, solange ihr beide spaß daran habt.
Denkt aber an Verhütung, so jung ein Kind zu bekommen hat viele Nachteile.
Es hat vor allem auch Nachteile, mit einem Kind (13) sexuell zu verkehren, da man sich damit strafbar macht.
Nein, solange ihr beide spaß daran habt.
Der Gesetzgeber sieht das aber ein bisschen anders in § 176 StGB. Der 15 jährige würde sich wegen sexuellen Kindesmissbrauch strafbar machen, auch dann wenn beide Spaß haben.
Nein, ist es nicht. Hört endlich auf diesen Schwachsinn zu behaupten! Wo steht im §176 StGB, dass dieser nur für volljährige Täter gilt? Auch Minderjährige dürfen keine Kinder missbrauchen.
Das ist selbst ausgedachter Unfug. Sexuelle Handlungen an Kindern, also Personen unter 14, sind immer illegal und strafbar.
§176 StGB. Hör auf hier so einen Mist zu verbreiten und andere zu Straftaten anzustiften!