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Aha. Sowohl "man", als auch "Mann" bist als Du selbst.
Die Lehrerin fliegt auf jeden Fall, bzw. wird versetzt, sofern sie beamtet ist. Sex mit einem Schüler, noch dazu mit einem Minderjährigem, das ist ein Unding! Vor wenigen Jahrzehnten noch, wäre sie dafür ins Gefängnis und Du in eine "Einrichtung" gekommen, welche sich der Erziehung von frühreifen Früchtchen widmet.
Wie Deine Schule auf Dein Verhalten reagiert, weiss ich nicht. Immerhin bist Du noch schulpflichtig; dieser Umstand könnte sich zu Deinen Gunsten auswirken aber ganz ohne Folgen bleibt es mit Sicherheit nicht für Dich.
Du warscheinlich nicht aber deine Lehrerin kann dafür von der Schule fliegen bzw ihren job verlieren. Ausserdem würde sie sich damit Strafbar machen
dann wird deine lehrerin gekündigt und der “titel” wird ihr entzogen. außerdem hat sie sich strafbar gemacht
Hallo! Du bekommst vielleicht etwas Ärger. Und bei der Lehrerin ist die Frage ob sie gegen Gesetze verstoßen hat
Dass hat sie nämlich nur wenn sie Dich auch unterrichtet
Schönen Abend
Deine Lehrerin wird dann evtl. Gekündigt.. aber selbst das muss nichts heißen..ggf. wird sie auch nur versetzt oder bekommt ne Quoten Regel, dass eine Klasse bspw nur aus Jungs oder Mädchen bestehen darf.
Wir hatten früher auch einen Berufschullehrer, welcher sich regelmäßig in der örtlichen Disco an 18 Jährige Mädels ran machte. Zudem gab es wohl auch 2-3 Nötigungsfälle auf der Schule.. daher hatte er die Auflage nur Klassen zu unterrichten, die maximal nur zu 30% aus Mädchen/ Frauen bestehen dürfen.
Noch zwangsläufig, gibt noch ne sonderklausel. Das bedeutet, wenn die Kinder den Lehrer von sich aus verführen und der Lehrer angelehnt hat, passiert dem Lehrer/ der Erziehungserson gar nichts
So einer sollte ins Gefängnis und von der Schule verwiesen mit Berufsverbot. Aber eben Täterschutz statt Opferschutz gerade bei Sexualverbrechen.
Ist heute aber besser.
Nicht nur gekündigt. Das ist sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen und wird mit 3 Monaten bis 5 Jahren Freiheitsstrafe geahndet.
https://dejure.org/gesetze/StGB/174.html