Ist Geschlechtsverkehr zwischen zum Beispiel einem 14 Jährigen und einem 22 Jährigen strafbar?

6 Antworten

Da geht bei schon bei der Frage einiges durcheinander, und entsprechend gehen auch die bisherigen Antworten fehl.

  1. Grundsätzlich ist Ü21 & 14 natürlich legal.
  2. Ist aber eine U16 Schutzbefohlene des älteren Partners, so ist der Sex immer, ab 16 bis 18 dann nur noch bedingt illegal (§ 174 StGB).
  3. Eine 14-Jährige kann natürlich in einer Hausgemeinschaft die Schutzbefohlene auch eines 22-Jährigen sein. Nämlich dann, wenn der 22-Jährige der Lebenspartner der Mutter ist, und auch die erzieherische Funktion eines Sorgeberechtigten ausübt. Das dürfte bei 22-Jährigen allerdings praktisch wohl kaum der Fall sein, bei z.B. 50-Jährigen kann das hingegen ganz anders aussehen.

Fazit: Ob es strafbar für den Stiefvater ist, Sex mit der Stieftochter zu haben, kommt also auf die konkreten Umstände an. Nämlich ob ein Obhutsverhältnis vorliegt oder nicht. Das kann der Fall sein, muss aber nicht. Es müssen dann aber konkrete Gründe vorliegen, warum ein Obhutsverhältnis gegeben ist. Der Umstand einer Hausgemeinschaft als solcher ist nicht ausreichend.

Zum Schutzbereich des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus dem "Handbuch Sexualstraftaten" (Laubenthal): Als Tatopfer kommt jede weibliche oder männliche Person unter 16 Jahren in Betracht. Diese muss zu dem Täter in einem bestimmten Verhältnis stehen, ihm zu den im Gesetz genannten Zwecken der Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung anvertraut sein und dem Täter muss daraus eine Schutzpflicht erwachsen. Die Begriffe der Erziehung, Ausbildung und Betreuung in der Lebensführung überschneiden sich teilweise. Sie kennzeichnen mit einer Über- und Unterordnung verbundene Obhutsverhältnisse, die – unter Umständen über das spezielle Aufgabengebiet hinaus – auch den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich erfassen, d. h. eine (Mit-)Verantwortung des Täters für die Persönlichkeitsentwicklung des jungen Menschen. Mit den Erziehungs-, Ausbildungs- bzw. Betreuungsaufgaben sind Sexualkontakte zu den Schutzbefohlenen jedoch unvereinbar. Deshalb kommt es bei § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf den Missbrauch einer aus dem jeweiligen Verhältnis herrührenden Abhängigkeit nicht an. Der Gesetzgeber hält insoweit um der sozialen Funktion der Obhutsverhältnisse willen sexuelle Kontakte bereits generell für missbräuchlich. Ob ein mit Sexualbeziehungen unvereinbares Obhutsverhältnis i. S. der Norm besteht und welchen Umfang es hat, bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls. Zu eruieren sind alle Kriterien der jeweiligen Beziehung des Erwachsenen zu dem Kind bzw. dem Jugendlichen, um feststellen zu können, ob beide Beteiligten sich „als gleichberechtigte Partner“ gegenüberstehen, sich „gewissermaßen auf gleicher Ebene begegnen“, oder ob ein den Tatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB tangierendes Obhutsverhältnis vorliegt.

Das Obhutsverhältnis dient der Erziehung eines Schutzbefohlenen, wenn der Verantwortliche verpflichtet ist, über einen längeren Zeitraum hinweg die Lebensführung des Minderjährigen – und damit auch seine geistig-sittliche Entwicklung – zu leiten und zu überwachen. Hierzu zählen vor allem die Inhaber des Personensorgerechts für das Kind bzw. den Jugendlichen unter 16 Jahren. Ist eine erwachsene Person gesetzlich verpflichtet bzw. berechtigt, für die Erziehung des jungen Menschen zu sorgen, liegt keine Beziehung auf gleicher Ebene vor, sondern ein Obhutsverhältnis. Kommt es zu einem Missbrauch durch die leiblichen Eltern oder missbraucht der Täter das von ihm adoptierte Kind, werden Eltern bzw. Adoptiveltern von § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst.

Auf nicht personensorgeberechtigte Personen können die Ausübung der Personensorge oder Teile hiervon ausdrücklich oder auch stillschweigend übertragen (abgeleitetes Obhutsverhältnis) werden. Eine häusliche Gemeinschaft (z. B. zwischen Elternteil, Stiefelternteil und Kind oder zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dem Kind eines Lebensgefährten) begründet für sich allein noch kein Obhutsverhältnis i. S. des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Hier muss eine Aufklärung der häuslichen Verhältnisse ergeben, dass eine Beziehung vorliegt, kraft derer einer Person das Recht und die Pflicht obliegen, für die Lebensführung des jungen Menschen und seine psychische und physische Entwicklung zu sorgen.

Beispiel: Die dreizehnjährige B, ihre Mutter und ihr Stiefvater S lebten in häuslicher Gemeinschaft. Zwischen B und S kam es zu sexuellen Handlungen. S wurde deshalb vom Landgericht wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen lehnte das Gericht ab. Die Revision der Staatsanwaltschaft hiergegen blieb insoweit ohne Erfolg. Zwar liegt es nach Ansicht des BGH bei einer Hausgemeinschaft, in der die personensorgeberechtigte Mutter mit dem Stiefvater und ihrem Kind lebt, nahe, dass dem Stiefvater zumindest stillschweigend eine (Mit-)Verantwortung für die Lebensführung der minderjährigen Person übertragen wird. Hierfür sind jedoch konkrete Anhaltspunkte festzustellen. Insoweit reichten die familiären Umstände dem BGH für ein abgeleitetes Obhutsverhältnis vorliegend nicht aus: „Der Umstand, dass die Stieftochter ihren Stiefvater mit seinem Vornamen ansprach, spricht eher gegen seine ‚Vaterstellung‘. Dass in Hausgemeinschaft lebende Personen miteinander zärtlich umgehen, also auch einander umarmen und sich gelegentlich Küsse auf die Wange geben, ist ebenfalls kein Indiz für die Begründung eines Obhutsverhältnisses. Die Meinung der Beschwerdeführerin, der Angeklagte habe auch einzelne Handlungen erzieherischen Charakters dadurch übernommen, dass er dem Mädchen bei gelegentlicher Hilfe in seiner Landwirtschaft sachdienliche Anweisungen erteilt habe und dass er es auch zeitweise zur Schulbushaltestelle gebracht habe, haben ebenfalls keine indizielle Bedeutung für das Bestehen eines Obhutsverhältnisses.“

Libertinaerer  27.04.2020, 17:16

Korrektur: Meine Auflage "Handbuch Sexualstraftaten" ist noch von 2012.

2015 wurde aber der § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB verschärft!

Vordem war dort nur von an "seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind" die Rede, was also eigene und adoptierte Kinder betraf.

Es wurde dann geändert zu jeder Person "unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt".

D.h., seit 2015 spielt es wohl keine Rolle mehr, ob ein Obhutsverhältnis vorliegt oder nicht. Wenn also ein 22-Jähriger mit der Mutter einer 14-Jährigen in einer Beziehung zusammenlebt, dann wäre es strafbar für ihn, Sex mit ihrer Tochter zu haben.

Zuvor müsste also die Beziehung zur Mutter aufgelöst werden.

PS: In der gleichen Änderung wurde auch die Strafbarkeit vom Klassenlehrer zu jedem Lehrer der Schule erweitert, selbst wenn der die jugendliche Person gar nicht unterrichtet.

Und in der Kommission zur Reformierung des Sexualstrafrechts saß damals auch Laubenthal.

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Hallo!

Du hast das Gesetz ja sogar zitiert. 74 und 14 ist auch nicht grundsätzlich strafbar. Ausnahmen wie :

an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,

Oder Ausnutzen von Naivität mal außen vor

Gab in Deutschland vor einiger Zeit einen Fall da hat sich eine 14 - jährige - freiwillig!! - bei einem Mann über 50 versteckt, mit Sex. Er konnte nicht bestraft werden weil der Sex einvernehmlich und sie min 14 war.

Die Mutter hatte ihn angezeigt

Schönen Sonntag

sinndesleben2 
Fragesteller
 26.04.2020, 14:19

Mir wurde gesagt Gesetz sagt: Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter achtzehn Jahren oder einer Person mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher* Gemeinschaft lebt vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ich war schon im Gefängnis. *https://de.wikipedia.org/wiki/Partnerschafthttps://de.wikipedia.org/wiki/Partnerschaft

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es sind eure körper also lebt bunt und fröhlich mit einverständnis des partners und gut ist dann ist es keine vergewaltigung

Ab 14 Jahren darf jeder Mensch in Deutschland seinen Geschlechtspartner selbst wählen. Wichtig ist, dass der Minderjährige frei entscheiden kann, also kein Schutzbefohlener ist.

Was man Dir gesagt hat ist Quatsch, es zählt nur was im Gesetz steht und demnach ist es vom Grundsatz her eben nicht verboten.