14-j. & 18+ Sex, was denkt ihr dazu?

Das Ergebnis basiert auf 18 Abstimmungen

Ist gut 50%
Ist nicht gut 28%
Abweichend 11%
Ist gut, aber mit Obergrenze 6%
Ist nicht gut, max. 3 Jahre Differenz 6%

7 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet
Ist gut

Ist nicht nur gut, sondern zwingend. Insofern erübrigt sich die Frage auch.

Denn:

  1. Gesetze brauchen zwingend einen (guten) Grund, und sie dürfen nicht gegen unsere Verfassung verstoßen - Grund hin oder her. Sonst wäre der Willkür Tür und Tor geöffnet - hatten wir früher - wollen wir nicht mehr.
  2. Die "freie Entfaltung der Persönlichkeit" ist nach der Unantastbarkeit der Würde des Menschen das zweitwichtigste Grundrecht unserer Verfassung. Darunter fällt auch das Ausleben seiner Sexualität. Ein derart wichtiges Grundrecht, wie alle wichtigen Grundrechte mit "Ewigkeitsgarantie", kann man nicht nehmen (deswegen ist es z.B. auch gesetzlich nicht möglich, Kindern Sex zu verbieten). Und um es zu beschränken, bedarf es nicht guter Gründe, sondern herausragend wichtiger Gründe.
  3. Kinder haben nicht das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung (bei ihnen können die Sorgeberechtigten sexuelle Handlungen fördern oder verbieten - Selbstbefriedigung ausgenommen). Sie müssen die Fähigkeit dazu erst entwickeln, und zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber für sie einen Freiraum erschaffen, der ihnen das ermöglichen soll, ungestört von möglichen Eigeninteressen Älterer, die diese Entwicklung bereits hinter sich haben. Deswegen dürfen Jugendliche und Erwachsene keinen Sex mit Kindern haben.
  4. Jugendliche sind keine Kinder. Biologisch sind sie keine Kinder mehr mit dem Erreichen der Geschlechtsreife zu Beginn der Pubertät. Rechtlich sind sie es dann mit 14 nicht mehr. Alleine dieser Unterschied ist bereits ein Sicherheitspuffer. Sie haben mehr Pflichten, weil sie keine Kinder mehr sind, und entsprechend haben sie auch mehr Rechte, weil sie keine Kinder mehr sind.
  5. Wann man die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung hat, ist natürlich individuell unterschiedlich. Die Erfahrung zeigt, dass diese Fähigkeit heutzutage üblicherweise bereits vor 14 vorhanden ist. Dies liegt am mehrfachem Aufklärungspflichtunterricht (Kita, Grundschule und nochmal in der weiterführenden Schule), an den Gesprächen darüber in der Peergroup und natürlich am Internet. Das ist nicht nur durch wissenschaftliche Studien gesichert, sondern auch regelmäßig Bestandteil von Gerichtsverfahren, da im Rahmen des § 182 Abs. 3 StGB regelmäßig festgestellt werden muss, ob das Opfer über die Fähigkeit verfügt oder nicht - und das gilt auch bei Kindern.
  6. Der Staat sorgt mit seinen Gesetzen deswegen "nur" dafür, dass Jugendliche nur dann Sex haben, wenn sie ihn auch tatsächlich haben möchten - nicht etwa aus anderen Motiven (z.B. weil sie dafür bezahlt werden, oder weil eine Zwangslage sie dazu treibt).
  7. Im Gegenteil schützt er sogar ausdrücklich die sexuelle Selbstbestimmung Jugendlicher auch vor eventuell übergriffigen Eltern. Denn: "Natur und Recht fordern die Ablösung von den Eltern (...) Im Bereich des persönlichen Umgangs ist für den Heranwachsenden nicht nur der soziale Kontakt zu anderen im Allgemeinen und das Bedürfnis nach Kontakt mit Personen des anderen Geschlechts im Besonderen, sondern auch die Auswahl der Kontakte nach subjektiven Präferenzen unabdingbare Voraussetzung des Reifeprozesses. So wenig von einem Erwachsenen die Begründung erwartet wird, weshalb er jemanden mag oder liebt, so wenig kann der Heranwachsende zur positiven Rechtfertigung seines Umgangs verpflichtet sein. Erziehung zur Mündigkeit erfordert in diesem Bereich einen Rückzug elterlichen Bestimmungsrechts zugunsten bloßer elterlicher Kontrolle kindlicher Selbstbestimmung." (Az.: 9 UF 132/15) Deswegen dürfen Eltern auch die intime Beziehung ihres jugendlichen Kindes zu einem deutlich älteren Partner grundsätzlich nicht verhindern. Sie gefährden sonst das Kindeswohl.

Fazit: Es besteht erwiesenermaßen keine Notwendigkeit, die Sexualität Jugendlicher gesetzlich grundlegend zu beschränken. Dies dennoch zu tun wäre verfassungswidrig. Vielmehr schützt der Staat die Selbstbestimmung der Jugendlichen in beide Richtungen möglicher Fremdbestimmung: Vor übergriffigen Eltern und vor übergriffigen Sexualpartnern.

Zu diesem Schutz gehört auch, dass es (bis 16) Ausnahmen geben kann, wo auch ein Jugendlicher noch nicht über die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung verfügt. Und dann ist es gemäß § 182 Abs. 3 StGB für einen Erwachsenen strafbar, wenn er das Fehlen ausnutzt (was insbes. Verführung zu einmaligem Spontansex meint, nicht aber eine Liebesbeziehung).

Aber eben: Dass die Fähigkeit überhaupt fehlt, ist mit 14 schon die große Ausnahme. Deswegen ist das in der Rechtspraxis zwar bei vielen (nicht allen) Kindern von Relevanz, kaum aber bei Jugendlichen.

PS: "Grundsätzlich hat Sexualität in allen Altersgruppen mit dem Suchen und Erleben körperlichen Genusses zu tun. (...) Wenn Kinder ihrer Neugierde, ihrem Lustprinzip und ihrem Bedürfnis nach körperlicher Nähe folgen, gehört das zu den normalen kindlichen Betätigungen. (...) Neugierde, erste Erfahrungen mit der Körperlichkeit und Geschlechtlichkeit - meist durch Ausprobieren mit dem gleichen Geschlecht - helfen, ein positives Verhältnis zum Körper zu entwickeln." (Dipl. Soz. Päd. Dorothea Hüsson, Kinder- und Jugendlichentherapeutin bei Wildwasser)

Entsprechend hatten rund 80% in ihrer Kindheit sexuelle Kontakte in verschiedensten Formen und Intensitäten, rund 10% hatten auch Geschlechtsverkehr.

"Zwischen zehn und dreizehn Jahren verwandelt sich diese erste Neugierde in die Sehnsucht, selbst Geborgenheit und auch [erwachsene] Sexualität mit jemand anderem zu erleben. (...) Auch wenn Jugendliche manchmal spürbar zwischen Erwachsensein und Kindsein hin und her pendeln, sind sie in ihrer Sexualität und in ihren Bedürfnissen nach Beziehung als Erwachsene zu sehen. Das Aufkeimen erwachsener sexueller Gefühle im Alter von etwa 12 Jahren macht einen Teil in ihrem Erleben bereits erwachsen." (DSA Bettina Weidinger, Sozialarbeiterin, Sexualpädagogin und Sexualtherapeutin - Pädagogische Leitung des Österreichischen Instituts für Sexualpädagogik)

ZenOh69 
Fragesteller
 12.11.2021, 01:16

Hast du dies jetzt eben verfasst, oder bereits abgespeichert für ähnliche Fragen?

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Libertinaerer  12.11.2021, 07:52
@ZenOh69

Sowohl als auch.

Das Postskriptum ist sexualpädagogisches Standardwissen. Und da leider nicht wenige Menschen eine vollkommen realitätsferne Vorstellung von der Sexualität junger Menschen haben, ist das ein Textbaustein, den ich hier leider fast täglich nutzen könnte, zumindest aber tatsächlich oft nutze. Er ist elementarstes Wissen in a nutshell.

Der eigentliche Text hingegen ist kein Textbaustein - und wird es auch nicht werden. Aber er ist im Wesentlichen auch nicht total neu.

Vielmehr ist er eine im Detail korrigierte bzw. verbesserte Version eines Diskussionsbeitrags, die ich vor einigen Tagen erst geführt hatte.

Jemand hatte sich mir gegenüber beklagt bzw. angemerkt, dass er in Diskussionen öfters Argumente von Befürwortern der "Schutzalter erhöhen"-Anhänger hört, aber sonst eher "nur" ein: "Das ist halt so, aber es ist gut so." Deswegen habe ich für ihn mal zusammengefasst, warum das so ist.

Aber der Text war noch verbesserungsfähig, und er ist auch keine Antwort auf eine Frage hier. D.h., in Zukunft werde ich bei diesem Thema dann einfach etwas deutlich kürzeres schreiben und ansonsten auf diese Antwort hier verlinken.

Denn in der Tat habe ich eine Liste wichtiger Antworten angelegt, auf die ich bei Bedarf dann einfach verlinken kann. Z.B.:

usw., usf. ...

Wenn Du also Fragen zum Thema hast, bzw. irgendetwas unklar ist, fühle dich willkommen, nachzufragen. Ich werde mich bemühen, es nicht nur dir verständlich zu erläutern, sondern auch zukünftigen Leserinnen und Lesern.

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"Habe gerade erfahren, dass man ab 14 Jahren mit einer volljährigen Person (auch mit z.B. einen 60-jährigen) schlafen darf." - Das darfst du auch, wenn du erst 11 bist, nur der 60jährige eben nicht mit dir. Das Gesetz regelt nur, wie alt der Partner sein muss, nicht man selbst.

Hacker48  11.11.2021, 19:49

Die Frage bezieht sich offenkundig auf das Gegenteil, also muss man sie nicht bewusst missverstehen. Oder?

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ZenOh69 
Fragesteller
 11.11.2021, 19:53
@Hacker48

Und dann auch noch falsch. Danke aber trz, manche wollen einfach immer nur ihr Senf hinzu geben.

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hydrahydra  11.11.2021, 20:02
@Hacker48

"Die Frage bezieht sich offenkundig auf das Gegenteil" - Aber das Gegenteil ist nunmal nicht der Fall.

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Hacker48  11.11.2021, 20:06
@hydrahydra

Wat?

Es geht darum, dass auch der 60-Jährige, unter den richtigen Umständen, mit der 14-Jährigen Sex haben darf. Das ist die Grundlage der Frage.

Der Fragesteller hat schon recht, sorry, aber du gibst hier nur deinen klugscheißenden Senf dazu, ohne auf die eigentliche Frage einzugehen.

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hydrahydra  11.11.2021, 20:10
@Hacker48

"Habe gerade erfahren, dass man ab 14 Jahren mit einer volljährigen Person (auch mit z.B. einen 60-jährigen) schlafen darf. [...] jedoch ist es erlaubt. Wie findet ihr das?"

Der FS hat also rausgefunden, dass man mit 60jährigen schlafen darf. Surprise...

Ich habe lediglich korrigiert, dass man dazu halt nicht 14 sein muss, sondern dass das Gesetz eben in die andere Richtung regelt. Ein Mindestalter für GV ist halt beim Partner relevant, nicht jedoch das eigene Alter.

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Hacker48  11.11.2021, 20:17
@hydrahydra

You serious? 😂

Es geht ihm doch offensichtlich um das GEGENTEIL. Dass man, als 60-Jähriger... ach, ich wiederhole mich nicht.

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ZenOh69 
Fragesteller
 11.11.2021, 21:11
@hydrahydra

Immernoch falsch... Ich lass es, hilft nichts.

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ZenOh69 
Fragesteller
 11.11.2021, 19:52

Das stimmt nicht. Man hat erst ab 14 das Recht auf- und die Erlaubnis für Sex. Ein minderjähriger kann zwar nicht bestraft werden, aber es werden oft Konsequenzen folgen. Ja das regelt das Gesetz natürlich nicht, da man unter 14 nicht strafmündig ist.

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hydrahydra  11.11.2021, 20:01
@ZenOh69

"Ja das regelt das Gesetz natürlich nicht" - Dann ist es auch nicht verboten. Alles was nicht verboten ist, ist erlaubt.

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ZenOh69 
Fragesteller
 11.11.2021, 21:10
@hydrahydra

Nein. Nochmal für dich:

>14 NICHT Strafmündig, also keine Gesetze FÜR >14-jährige. Erlaubt ist es explizit AB 14 und dieses impliziert die NICHT-Erlaubnis für unter 14-jährige. Hast du es jetzt, oder kommt gleich wieder etwas offensichtlich falsches, weil du wohl nicht damit leben kannst Unrecht zu haben?

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hydrahydra  11.11.2021, 21:13
@ZenOh69

"Erlaubt ist es explizit AB 14" - Dann muss das auch explizit irgendwo stehen. Wo sollte das sein?

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ZenOh69 
Fragesteller
 11.11.2021, 21:33
@hydrahydra

JuSchG § 1 - Hier definiert, ab wann man Kind oder Jugendlicher ist.

StGB § 176 - Strafen bei sexueller Handlungen am Kind.

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hydrahydra  11.11.2021, 21:37
@ZenOh69

"Strafen bei sexueller Handlungen am Kind." - Eben, aber nicht ALS Kind! Bestraft wird, wer an einem Kind sexuelle Handlungen vornimmt, und nicht, wer dabei selbst noch ein Kind ist! Denn es ist verboten, MIT Kindern zu schlafen, aber nicht, dabei selbst noch eines zu sein!

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hydrahydra  11.11.2021, 22:18
@ZenOh69

"es kann auch nicht für Kinder verboten werden" - Dann ist es ihnen erlaubt!

"und diese dürfen keinen Sex haben" - Eben schreibst du noch, es kann ihnen nicht verboten werden, jetzt sagst du, es ist ihnen verboten... merkste selbst?

"Dies wird hier nochmals zusammengefasst:" - Und auch da steht nirgends, dass Kinder keinen Sex haben dürfen, sondern nur, dass man MIT IHNEN keinen Sex haben darf!

Wo ist denn jetzt dies achso explizite Verbot?

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Libertinaerer  11.11.2021, 22:45
@ZenOh69
Das stimmt nicht.

Sorry, aber hydrahydra hat in allem was er hier geschrieben recht.

Man hat erst ab 14 das Recht auf-

Richtig.

und die Erlaubnis für Sex.

Falsch.

Warum? Man darf vor 14 Sex haben. Er ist sogar Teil der sexuellen Entwicklung. Entsprechend gibt es kein Gesetz, das Kindern Sex verbietet. Darf es auch gar nicht geben (s. meine Antwort).

Aber Kinder haben nicht das Recht, darüber selbst zu entscheiden. DAS bekommt man erst mit 14.

Vor 14 dürfen die Eltern Sex verbieten (sofern sie es überhaupt merken) - oder ihn fördern (§ 180 StGB): IHRE Entscheidung.

Ein minderjähriger kann zwar nicht bestraft werden, aber es werden oft Konsequenzen folgen.

Ja, bei rechtswidrigen Handlungen. Aber zw. U14 gilt eben: "Einvernehmliche Kontakte, kein großer Altersunterschied, keine Gewaltanwendung, keine Erpressungen, keine Abhängigkeitsbeziehung, ist kein Delikt." (Röhl)

Ja das regelt das Gesetz natürlich nicht, da man unter 14 nicht strafmündig ist.

Du bist auf der falschen Spur. Man wird zwar erst mit 14 schuldfähig (strafmündig), aber bereits mit 7 deliktfähig. Ab da ist man grundsätzlich für seine Taten rechtlich verantwortlich, und kann - und wird - dafür ggf. auch rechtlich belangt werden. Nur eben nicht strafrechtlich.

Und was Kinder untereinander und einvernehmlich angeht: S.o., "kein Delikt".

Entsprechend dürfen Kinder auch Sex mit Jugendlichen und Erwachsenen haben. Nicht ihnen ist der Sex verboten, sondern den Älteren mit ihnen. Die Kinder sind die Opfer, deren sexuelle Entwicklung nicht von älteren Tätern gestört werden soll - nicht umgekehrt.

"Dem Gesetzgeber ist es nicht ein Anliegen, Sex unter einem bestimmten Alter zu verbieten, sondern sicherzustellen, dass besonders junge Leute davor geschützt sind, von älteren Personen sexuell ausgenutzt zu werden." (Weidinger)

Und natürlich ist das, s. Deliktfähigkeit, auch rechtspraktisch von Relevanz. Denn es haben ja nun mal U14 Sex mit Ü14, weil die U14 den haben möchten. "Sexueller Missbrauch von Kindern" (§ 176 StGB) ist kein Tatbestand, der einen "sexuellen Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung" (§ 177 StGB) erfordert.

Kinder können Kinder nicht "sexuell missbrauchen", da sie der Schutzzweck des § 176 StGB als Täter ausschließt.

Anders sieht es bei nicht einvernehmlichem Sex aus: "Ein sexueller Übergriff unter Kindern liegt dann vor, wenn sexuelle Handlungen durch das übergriffige Kind erzwungen werden bzw. das betroffene Kind sie unfreiwillig duldet oder sich unfreiwillig daran beteiligt. Häufig wird dabei ein Machtgefälle zwischen den beteiligten übergriffigen und betroffenen Kindern ausgenutzt, indem z.B. durch Versprechungen, Anerkennung, Drohung oder körperliche Gewalt Druck ausgeübt wird. Die zentralen Merkmale von sexuellen Übergriffen sind demnach Unfreiwilligkeit und Machtgefälle. Beide Merkmale können in vielfältigen Erscheinungsformen auftreten.“ (Freund/Riedel-Breidenstein)

Natürlich kann ein Kind ein anderes Kind z.B. vergewaltigen. Auch kann ggf. ein 13-Jähriger eine 14-Jährige vergewaltigen. Aber in beiden Fällen erfährt natürlich nicht das Opfer rechtliche Konsequenzen, sondern eben der (deliktfähige) Täter.

Aber kein Delikt, somit auch kein Täter, und also keine Konsequenzen.

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ZenOh69 
Fragesteller
 12.11.2021, 01:18
@Libertinaerer

Hallo, ich werde morgen bzw. später auf alles nochmal eingehen. LG

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ZenOh69 
Fragesteller
 12.11.2021, 01:20
@hydrahydra

Auch auf deine Antwort werde ich später nochmal eingehen :) LG

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hydrahydra  12.11.2021, 01:45
@ZenOh69

Gerne... mich interessiert Schrödingers Gesetzgebung nämlich sehr, wo Dinge verboten, nein, EXPLIZIT verboten sein sollen, die man nicht verbieten kann.

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ZenOh69 
Fragesteller
 12.11.2021, 14:08
@hydrahydra

Alsoo guten Tag erstmal :) Ja ich hab mich da etwas verbabbelt. Was ich meine ist, dass es keine Strafen für unter 14-Jährigen gibt, weil sie nicht strafmündig sind. Aber trz kann ein Gericht oder Jugendamt einschreiten, wenn z. B. zwei >14-Jährige etwas miteinander haben. Ich hab mich nochmal erkundigt und nachgefragt, es gibt tatsächlich kein explizites Verbot, jedoch werden anhand mehrerer Gesetzestexte und zum Wohlergehen des Schutzbefohlenen Maßnahmen ergriffen, wenn auffällige „Dinge“ stattfinden, die dem Alter nicht entsprechend sind. Also ja deine anfängliche Aussage war nicht falsch. LG

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ZenOh69 
Fragesteller
 12.11.2021, 14:09
@Libertinaerer

Habe nichts zum widersprechen :) Vielen dank für die Infos und die Ausführlichkeit! LG

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Libertinaerer  12.11.2021, 14:17
@ZenOh69

Ja, das "Kindeswohl" hat, im Gegensatz zu früher, bei uns mittlerweile alleroberste Priorität. Der Gesetzgeber hat die Familiengerichte sogar nicht nur gesetzlich dazu ermächtigt, sondern dazu verpflichtet, Gefährdungen des Kindewohls abzustellen (§ 1666 BGB).

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hydrahydra  12.11.2021, 15:40
@ZenOh69

Zu behaupten, etwas sei gleichzeitig explizit verboten und könne nicht verboten werden, ist nicht einfach verbabbeln...

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ZenOh69 
Fragesteller
 12.11.2021, 16:06
@hydrahydra

Doch, deswegen habe ich mich doch korrigiert... Ich sage ich dir gerne nochmal. Mit den einen meinte ich Verbot/Erlaubnis und beim anderen meinte ich Strafbarkeit/bestrafen.

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ZenOh69 
Fragesteller
 12.11.2021, 16:13
@hydrahydra

Du wolltest wissen was ich damit meinte, ich hab es dir gesagt. Hast du meine Nachricht davor nicht gelesen, oder suchst du krampfhaft irgendetwas zum jammern?!

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hydrahydra  12.11.2021, 16:38
@ZenOh69

Auch da, was du gemeint zu haben behauptest, ist nunmal falsch. Es ist nicht verboten. Durch wen oder was denn auch?

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ZenOh69 
Fragesteller
 12.11.2021, 19:10
@hydrahydra

Ok mittlerweile denke ich du machst es extra, denn lesen kannst du ja augenscheinlich. Wieso du dich so schwer tust bei mir weiß ich nicht, aber ich werde mich nicht mehr wiederholen.

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hydrahydra  13.11.2021, 02:22
@ZenOh69

Ich tue mich bei dir nicht schwer, es ist eben nur schlicht falsch, wenn du sagst, dass es verboten ist, auf welche Weise auch immer du dir das vorstellst. Das scheinst du nicht verstehen zu wollen oder zu können, und damit bin nicht ich derjenige, der sich mit irgendwas schwer tut.

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Libertinaerer  13.11.2021, 05:27
@hydrahydra

Ja, aber man sollte bedenken, wie weit dieser Irrglaube verbreitet ist (ebenso wie manch andere populäre Irrtümer oder "urban myths").

Wenn - gefühlt oder gar tatsächlich - jeder in deinem Umfeld daran glaubt, tut man das üblicherweise auch. Die wenigstens sind Sexualpädagogen etc., und auch bei Juristen fällt das Thema aufgrund der hier unzureichenden Literatur, die sich zudem auf Strafmündige konzentriert, meistens hintenüber.

Wichtig ist doch, dass man bereit ist, zuzuhören, ja, sich sogar aktiv bemüht, zu lernen/nachzufragen - was schwer genug ist, denn auch bei Juristen und/oder Jugendämtern gibt es mitunter massive Rechtsirrtümer in Spezialfragen (äußerst beliebt ist z.B. auch, "Umgangsrecht" und "Aufenthaltsbestimmungsrecht" im inhaltlichen Umfang zu verwechseln - mit gravierenden Folgen für die Betroffenen).

Und wenn man eigene berufliche Erfahrung hat, dann sind es halt üblicherweise "Problemfälle". Mitunter gibt es gegen etwaige Maßnahmen auch keinen Widerspruch, und somit keine Überprüfung mehr.

Nicht jeder Fall wandert vom Jugendamt zum Familiengericht. Und nicht jede Entscheidung eines Familiengerichts überlebt die erste Instanz. Auch Richter können irren. Deswegen haben wir einen mehrstufigen Rechtsweg ... der uns dennoch nicht vor Justizirrtümern bewahrt.

Was MIR hier jn Erinnerung bleiben wird, ist deswegen die Bereitschaft zu lernen. Und erst recht sich offen hinzustellen, und die Größe zu haben, zu schreiben, dass man sich geirrt hat.

Das kann ich hier bei GF gefühlt an einer Hand abzählen - nach all den Jahren. Wenn diese Größe jeder hätte, wäre die Welt definitiv ein besserer Ort ...

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Abweichend

Ich finde mit 14 sollte man generell andere Dinge tun.

Ist nicht gut, max. 3 Jahre Differenz

Ich bin für max. 3 Jahre Differenz, weil ich denke, der Erwachsene hat i.d.R. einfach eine zu ausgereifte Persönlichkeit und damit ist eine 14-jährige Person immer schwächer.

Ist gut

Sowas kann jeder selbst entscheiden. Wenn beide Bock haben, sehe ich da kein Problem.