Wasser laufen lassen und schauen, welche Wasseruhr zählt ("läuft") - wenn die Wasseruhren im Keller allgemein für jeden Bewohner montiert und zugänglich sind.

Ansonsten ist dies Aufgabe des Vermieters, Dir einen Platz für das Aufstellen Deiner Waschmaschine zu benennen und Dir auch etwas zum Abrechnungsmodus hinsichtlich des Wasserverbrauchs mitzuteilen!!

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Bei dieser "Angelegenheit" gibt es NUR Verlierer- in erster Linie der Hund und dann Du. Jegliche anwaltliche oder gar gerichtsmäßige Auseinandersetzung wird am langen Ende nicht nur für Dich teuer (u.a. Mieterhöhungen um Dich loszuwerden), sondern Du wirst auch im Hause keine Freunde haben und letztendlich ausziehen MÜSSEN. Was Du kannst kann auch der Vermieter, nämlich Dich aufgrund Deines mietrechtlichen Fehlverhaltens per Anwalt und Gericht auf die Straße setzen. Es ist unbegreiflich, wie man sich derart unklug und komplett uneinsichtig gegenüber ALLEN (Tier, Mitmieter und Vermieter) verhalten kann

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wenn die Blumenkästen nach INNEN hängen, kann der Vermieter nichts dagegen tun.

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Ein MIETKAUTIONSKONTO ist das Mittel der Wahl (=Treuhandkonto) auf den Namen des Vermieters aber mit dem Zusatzvermerk der Namensnennung des Mieters und seiner Mietanschrift. So kannst Du bei Mietende über das Konto evtl. entstandene Schäden regulieren - dies geht nicht (so einfach) , wenn das Konto auf dem Namen des Mieters lauten würde.

Die Banken haben entsprechende Vordrucke, so dass dieses Konto für den Mieter "geschützt" ist also als getrennt von deinem Privatvermögen gelistet ist.

Es gibt auch andere Formen der Kautionsanlage - diese hier ist aber im Sinne des Vermieters eine Variante, die dir alle Handlungs- und Regulierungsmöglichkeiten im Falle eines streitbelasteten Auszuges lässt.

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Im Mietvertragstext steht:

Die Parteien verzichten beidseitig für die Dauer von 4 Jahren seit Vertragsabschluss auf Ihr Recht zur Kündigung des Mietvertrages. Die Kündigung mit der gesetzlichen Frist ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraumes statthaft.

Wann kann man somit kündigen und zu welchem Termin frühestens ausziehen, wenn der Vertrag am 9.1.2016 unterzeichnet wurde.

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Vieles spricht aufgrund Deiner Beschreibung für eine Prellung. Diese wird in der Erstversorgung mit "Kühlung" behandelt ( Kältekissen, Eispacks oder ähnliches). Keine Salben verwenden da es keine Salben mit kühlender Tiefenwirkung gibt ( Kühlung wird aufgrund eines Verdunstungsvorganges an der Hautoberfläche nur subjektiv als Kälte/ Kühlung empfunden). Um einen "Bruch" auszuschließen bedarf es unbedingt einer ärztlichen Diagnose

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Man muss schon sehr wahrnehmensgestört und auch wenig wert auf ein intaktes Verhältnis zur gesamten Hausgemeinschaft und zum Vermieter legen wenn man sich so "unsozial" verhält wie Deine Bekannte - unabhängig davon ob eine zum Mietvertrag dazugehörige Hausordnung nochmals separat unterschrieben wurde oder nicht (was nicht notwendig ist). Wahrscheinlich ist irgendwo im Mietvertrag ein Hinweis auf die Hausordnung angeführt. Wer soll dann bitte den Scmutz Deiner Bekannten im Treppenhaus ( z.B. bei Regen oder Schneematsch) beseitigen oder hierfür zahlen wenn nicht die Verursacherin selber (Verursacherprinzip)????. Nicht alles bedarf bei vernunftbezogenen Personen und in einer intakten Hausgemeinschaft einer Regelung nach Paragraphen - es gibt auch soziale und moralische " Normen" ! Tut mir leid für diese etwas harte Antwort aber die Uneinsichtigkeit zu diesem Gesichtspunkt in Ihren Kommentaren ist schon sehr auffällig. Man versucht doch mit seinem Umfeld in Frieden auszukommen !!

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In einem Zweifamilienhaus in dem auch der Vermieter eine WE bewohnt ist eine Kündigung ohne Benennung eines Kündigungsgrundes möglich.

Das eine Inanspruchnahme eines Anwaltes oder Mieterverein ein Vertragsverhältnis im " Normalfall" verschlechtert liegt auf der Hand. Es ist immer besser zunächst den direkten Gesprächsweg zum Vermieter zu suchen und erst wenn "nichts mehr geht" den schriftlichen Weg über eine Rechtsberatung zu suchen.

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Überwachung vom Vermieter über die Alarmanlage?

Wir haben gerade ein wenig Sress mit unserem Vermieter, weil wir angeblich die Wohnung verkommen lassen und heute meinte er zu unserem Anwalt, er würde schon seit 7 Monaten - also ziemlich genau, seit wir hier eingezogen sind - "aufzeichnen", wie wir hier leben.

Der Anwalt meinte zwar, er geht von einem Bluff aus, weil das ja strafbar ist und er das sicher nicht einfach so vor einem Anwalt rausposaunen würde, wenn es wirklich so wäre, aber da macht man sich natürlich Gedanken und ich bin jetzt unglaublich paranoid geworden, hab alles abgesucht und bin schließlich an weißen, kleinen Kästchen hängen geblieben, die überall, in jedem Raum oben in einer Ecke hängen.

Ich kenn mich da nicht wirklich aus, aber ich glaube, das ist eine Alarmanlage. Jedenfalls ist unten, an jedem dieser kleinen Kästen ein kleines Loch - außer im Flur, da klebt ein Klebestreifen über diesem Loch, was ich schon seltsam finde.

Jetzt hab ich eine ganze Weile gegooglet, ob das möglich ist, dass so eine kamera in so einer Alarmanlage ist und dazu kommt noch, dass wir bis heute nicht den Code für diese Anlage vom Vermieter bekommen haben. Ist es möglich, dass er uns tatsächlich über die Alarmanlage überwacht? Er hat ja früher selbst in diesem Haus gewohnt. Sollte ich die Löcher vielleicht vorsichtshalber alle abkleben? Seltsam ist auch, dass diese Löcher unter den Boxen sind, also im Grunde auf den Boden zeigen. Dann sieht man doch garnichts, oder?

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Das Überwachen von Personen und Gegenständen in PRIVATEN Wohnräumen (sind im Mietvertrag bestimmt) ist verboten und eine schwere Straftat nach § 201 Strafgesetzbuch. Ich würde die Polizei holen, prüfen ob eine Überwachungskamera rechtswidrig eingebaut ist und wenn dies der Fall ist sofort Strafanzeige stellen. Den Rest macht die Staatsanwaltschaft (einen Melder als Beweissicherung festhalten und bezeugen lassen).

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Im Gegensatz zu den hier gegebenen Antworten ist nach meiner Kenntnis ab dem Datum der Vertragsunterzeichnung ( nicht Mietbeginn) eine Kündigung möglich, so dass ab diesem Datum die 3-Monatige- Kündigungsfrist beginnt.

Ich lasse mich gerne belehren wenn mir von den Experten hier sachlich belegte (rechtlich begründete)  Gegenargumente angeführt werden

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Bei allen rechtlichen Möglichkeiten einer machbaren Mietminderung gilt es auch zu bedenken, WIE ihr hierauf als Vermieter reagieren würdet wenn dieser wahrscheinlich nur wenige Tage dauernder Vorgang ( ggf. noch nicht einmal in Eurer Wohnung) zur Verbesserung des Wohnwertes im Hause als " Dank" mit einer Mietminderung beantwortet wird.

Meist führen derartige Aktionen nicht zur Verbesserung des Mietverhältnisses und haben einen " Bumerang-Effekt". Eine Medaille hat immer zwei Seiten!

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Die Sache ist rechtlich etwas komplizierter als hier dargestellt.

Zunächst wäre wichtig zu wissen ob die qm- Wohnfläche im Mietvertrag explizit aufgeführt ist.

Wenn JA - darf diese angegebene qm- Wohnfläche um bis zu 10% ohne rechtliche Konsequenzen unterschritten werden.

Wenn NEIN -ist dies laut AG München von 2013 ein Kriterium dafür, dass der Vermieter eben keine Wohnflächenangabe als Grundlage für den Mietpreis gewollt und gewählt hat und demzufolge bleibt auch eine Wohnflächenabweichung von mehr als 10% ( z. B. wie hier vorliegend von 20 qm) völlig ohne Folgen und Konsequenzen ( Mietreduktion oder Mietrückzahlungen) selbst dann, wenn die Wohnung beispielsweise per Anzeige oder von einem Markler mit der falschen qm-Zahl beworben wurde.

Fazit: Nur wenn eine Wohnflächenangabe im Mietvertrag fixiert wurde kann dies zum Nachteil der Vermieter rechtlich ausgelegt werden wenn die tatsächliche Wohnfläche dann um mehr als 10% von der im Vertrag vereinbarten Fläche abweicht. Unrichtige Angaben in einer Anzeige bleiben rechtlich folgenlos wenn keine mietvertragliche Vereinbarung zur Wohnflächengröße getroffen wurden

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Verwertungskündigung gültig wenn nur wirtschaftlicher Aspekt, also keine Verwertung geplant ist?

A= Mieter B = Vermieter

A mietet zum 1.9. eine 1 Zimmer Wohnung in einem 4 Familienhaus Nach einem Monat fängt es an zu Schimmeln, daraufhin schickt der Vermieter einen Gutachter welcher Feststellt dass der Schimmel durch Baumängel entstanden ist. Der Schimmel ist nicht gesundheitsgefährdend. Das der Schimmel nicht! durch den Mieter ausgelöst wurde ist nachgewiesen und ist vom Vermieter auch akzeptiert. A kürzt die Miete also um 80% (ganze Wohnung betroffen). Die Sanierung soll etwa 30.000€ für 40 m2 kosten, was der Vermieter nicht zahlen möchte. B Kündigt gemäß 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB. B möchte den Wohnraum in Zukunft leer stehen haben, damit begründet er sein wirtschaftliches Interesse. Ein Abriss/Neubau etc. ist nicht geplant.

Eine Kündigung in diesem Fall gemäß Nr. 3 ist nicht rechtens, richtig?

Mal abgesehen davon dass auf der Kündigung nur der Vermieter unterschrieben hat, im Mietvertrag allerdings

Entweder der Vermieter führt die Sanierung durch oder er hat eine angemessene Mietminderung zu akzeptieren, richtig?

Nr. 3 bezieht sich auf das ganze Grundstück sowie auf die Verwertung. Bei einer Entwicklung von einer Vermietung zum leerstand kann man ja wohl kaum von einer Wirtschaftlichkeit reden, noch von irgendeiner Verwertung, wenn keine Sanierung/kein Neubau durchgeführt wird.

Verstößt B damit nicht auch gegen Artikel 14 Nr. 2 des Grundgesetzes?

Ich hoffe dies ist einigermaßen Verständlich:)) Vielen Dank schonmal!

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Das Thema ist sehr (zu) komplex und es bedürfte weiterer detaillierter Nachfragen seitens der Ratgeber dieser Plattform. Da diese meist "lediglich" erfahrene Ratgeber im "normalen" Mietrecht sind wirst Du wohl um die Vertretung durch einen qualifizierten Fachanwalt nicht herumkommen. Auch hier befürchte ich dass Du bei Befragung von 2,Anwälten auch unterschiedliche Vorschläge zur Vorgehensweise erhalten wirst.

Ist bei der schimmelbelasreten Wohnung dann nicht ein freiwilligerbAuszug Deinerseits eine Option?

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Die 12 Monate beginnen ab der Unterzeichnung des Mietvertrages (Datum des Vertragsabschlusses) NICHT ab Mietbeginn - so wie es "Albatros" beschrieben hat.

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mit diesem Rhythmus wird einerseits der Körperschwerpunkt im vorletzter Schritt gesenkt ("Lang") so dass dieser über einen längeren Weg im letzten Schritt ("kurz") beschleunigt werden kann - im letzten Schritt erfolgt so die Transformation der optimalen Horizontalgeschwindigkeit (Anlaufgeschwindigkeit) in möglichst maximale Vertikalgeschwindigkeit (Abfluggeschwindigkeit) ohne weiteren Geschwindigkeitsverlust - dieser würde bei einem langen letzten Schritt ("Stemmschritt") sonst erfolgen und wäre Leistungsnegativ

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Ist die Schönheitreparatur-Klausel wirksam oder nicht?

Folgende Formulierung steht im Mietvertrag: 7.1 Während der Mietdauer übernimmt der Mieter auf eigene Kosten die Schönheitsreparaturen. 7.2 Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, die sachgemäße Pflege der Fußböden, das Streichen der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. 7.3 Die Schönheitsreparaturen müssen im Allgemeinen in folgenden Zeitabständen, beginnend ab Beginn des Mietverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt, an dem vom Mieter Schönheitsreparaturen fachgerecht vorgenommen worden sind, durchgeführt werden. -alle drei Jahre: Küche, Bad, Dusche, Toilette -alle fünf Jahre: sämtliche Wohn-, Ess- und Schlafräume, Flure -alle sieben Jahre: sonstige Nebenräume 7.4 Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Kommt der Mieter trotz Aufforderungen durch den Vermieter diesen Verpflichtungen nicht nach, hat er dem Vermieter die Kosten für die Ausführung der Arbeiten zu erstatten. Der Mieter hat die Ausführungen der Arbeiten während des Mietverhältnisses durch den Vermieter oder dessen Beauftragten zu dulden. 7.5 Endet das Mietverhältnis, bevor die Schönheitsreparaturen fällig sind, so ist der Mieter verpflichtet, einen prozentualen Anteil der Renovierungskosten zu tragen, der dem Abnutzungsgrad der Räume entspricht. Der Mieter ist berechtigt, statt Zahlung der anteiligen Kosten die Schönheitsreparaturen selbst fachgerecht durchzuführen.

Folgende Zusatzinformationen: Mietdauer betrug 4 Jahre. Mietvertrag wurde 2010 geschlossen. Vielen Dank für Ihre Antworten.

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Habe einen vergleichbaren Fall vor Gericht klären lassen müssen und es wurde entschieden, dass die Klausel GÜLTIG ist, da der Begriff in 7.3 " im Allgemeinen" eben genau keine starren Fristen beschreibt.

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Frage doch Deinen Vermieter einmal wie lange die Bauarbeiten dauern und ob er Dir auf freiwilliger Basis einen "Ausgleich" bereit ist zu geben. Rate Dir ab dies über einen Anwalt zu tun, da diese aus Erfahrung die menschliche Komponente stets unberücksichtigt lassen und im Verhältnis Mieter/Vermieter dauerhaft oft (meist) viel Porzellan zerschlagen. Man sieht sich im Leben meist zweimal !

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Ich würde mich als Mieter nicht auf die angesprochenen "Nebenkriegsschauplätze" begeben oder "Stasi" spielen. Konzentriere Dich auf das Dich und Deinen Wohnraum betrifft. Wenn handwerklich gepfuscht wird melde dies und reklamiere diese schlechte Handwerksleistung - dies hat alles nichts damit zu tun WO Dein Vermieter lebt oder nach welchem Steuer- bzw. Sparmodell er das Objekt laufen lässt. DAS IST SEINE - UND NICHT DEINE- UREIGENSTE ANGELEGENHEIT !!

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