Kann man bei einem Mietvertrag den Mietern als Vertragsunterlage auch eine Kopie des Originals zur Unterschrift vorlegen?
Kann ein Vermieter sich das Ausfüllen eines umfangreichen Mietvertrag von Haus und Grund als 2. Exemplar (Mieterausfertigung) sparen, indem er das Original kopiert und die Mieter die Kopie vom Original unterschreiben lässt und diesen kopierten und beidseitig unterschriebenen Mietvertrag den Mieter dann als rechtswirksamen Mietvertrag aushändigt? Das Original verbleibt beim Vermieter.
Wäre ein solcher "kopierter Mietvertrag" jedoch mit eigenhändigen Unterschriften und eingetragenem Datum im Streitfalle rechtskräftig?
Wenn ja, gibt es hierfür entsprechende gesetzliche Paragrafen oder Urteile die dieses Vorgehen rechtfertigen?
Herzlichen Dank für kompetente Hilfe.